... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:

"Kennzeichenanzeigen"

Bei Halt- und Parkverstößen wird von den Politessen oder aufnehmenden Bediensteten in aller Regel nur das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs ermittelt, nicht jedoch die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs im Tatzeitpunkt. Der Halter des Fahrzeugs wird dann anhand des amtlichen Kennzeichens ermittelt, und er bekommt von der Bußgeldstelle ein Verwarnungsgeldangebot. Sofern das Verwarnungsgeld bezahlt wird, ist das Verfahren beendet.

In der Praxis kann allerdings oftmals durch bloßes Nichtstun Geld gespart werden, wenn auf Grund einer "Kennzeichenanzeige", etwa wegen Parken in zweiter Reihe, ein Verwarnungsgeld von mindestens 20 Euro angeboten wird. Die Bußgeldstellen verfolgen die Angelegenheit in der Regel nicht weiter, wenn auf das Verwarnungsgeldangebot keinerlei Rücklauf erfolgt. Wenn also das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird und das Verwarnungsgeldangebot auch nicht in irgendeiner Weise beantwortet wird, wenn also keinerlei Rücklauf an die Behörde erfolgt, wird das Verfahren in der Regel eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) dem Fahrzeughalter auferlegt. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich aber gegenwärtig lediglich auf 18,12 Euro wovon 12,50 Euro Verfahrenskosten im engeren Sinne sind, während 5,62 Euro auf Zustellkosten entfallen. Das Verfahren ist in diesen Fällen also mit einer Kostenbelastung von unter 20 Euro eingestellt, während das Verwarnungsgeld mit 20 Euro oder mehr zu Buche geschlagen hätte.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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