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Ordnungswidrigkeiten: [ Seite 4 | Seite 5 von 15 | Seite 6 ] | |||||
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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:Einspruch gegen BußgeldbescheidIn der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Bußgeldbescheid erlassen wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. In einem solchen Fall kann erfolgreich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden. Der Einspruch muß innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Wenn eine Zustellung durch Niederlegung auf dem Postamt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) erfolgt, ist für die zweiwöchige Frist bereits der Zeitpunkt der Niederlegung maßgeblich. Der Einspruch kann auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muß nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung noch seltener abhelfen als dem ausführlich begründeten Einspruch. Regelmäßig weist die Bußgeldbehörde nach begründetem Einspruch darauf hin, dass die Einwände zwar geprüft wurden, aber zu keiner abweichenden Beurteilung führten. Dann wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weitergegeben. Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de |
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