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Wenn fristgemäß Einspruch eingelegt wird prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Dem Betroffenen kann erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Für eine etwaige Stellungnahme gilt das oben ("Rechtliches Gehör") bezüglich der Stellungnahme im Vorverfahren Gesagte.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Sofern die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, werden die Akten gemäß § 69 Absatz 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft übersandt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, dies kommt in der Praxis allerdings sehr selten vor.
Hauptverhandlung
Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, legt sie die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor. Es kommt dann in der Regel zu einer Hauptverhandlung, in der über den Einspruch entschieden wird. Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat.
Persönliches Erscheinen
Seit dem 01.03.1998 ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, selbst wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der Rechtsanwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit wird. Leider ist es in der Praxis nicht selten, dass ein Betroffener auf seinen entsprechenden Antrag nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dann wird der versierte Verteidiger prüfen, ob der Hauptverhandlungstermin trotzdem wahrgenommen werden soll oder nicht. Auch die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde kann dann in Betracht gezogen werden.
Entscheidung des Gerichts
Auf Grund der Hauptverhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme entscheidet das Gericht über den Einspruch. Es sind verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten gegeben.
Überleitung ins Strafverfahren
Gemäß § 81 OwiG ist das Gericht im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Daher kann nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Tat eine Straftat darstellt. Es ist Aufgabe des mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts, diese Möglichkeit bzw. Gefahr zu sehen und schon bei den Vorüberlegungen zur Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen.
Einstellung
Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und wenn die angeordnete Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt. Dies gilt auch, wenn die Behörde zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene hat allerdings seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten usw.) in der Regel selbst zu tragen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese gegebenenfalls die angefallenen Kosten, soweit in dem Versicherungsvertrag keine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde.
Freispruch
Falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass bereits die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Bußgeldbescheids nicht gegeben sind, erfolgt ein Freispruch des Betroffenen. In diesem Fall gehen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse.
Verurteilung
Schließlich kann das Gericht die Anordnung des Bußgeldbescheids auch aufrechterhalten. Wenn sich in der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, kann auch eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, § 81 Absatz 1 OwiG (siehe oben "Überleitung ins Strafverfahren").
Kein Verschlechterungsverbot
Durch Urteil kann eine Anordnung getroffen werden, die zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen von der Anordnung des Bußgeldbescheids abweicht. Es ist also auch möglich, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine Verschlechterung für den Betroffenen zur Folge hat, auch wenn die Tat weiterhin als Ordnungswidrigkeit beurteilt wird. Es kann z.B. ein Bußgeld angeordnet werden, das höher ist, als das im Bußgeldbescheid vorgesehene Bußgeld.
Rechtsmittel
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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