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27.11.2024 13:37 Uhr
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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:

Schlagwort: Opportunitätsprinzip

Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, also auch bei der Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip. Die gesetzliche Grundlage für das Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitenrecht ist § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG).

§ 47 Absatz 1 OwiG lautet:

"Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie das Verfahren einstellen."

Es besteht also im Bereich der Ordnungswidrigkeiten keine Verpflichtung der Verfolgungsbehörde, ein Bußgeldverfahren einzuleiten oder ein eingeleitetes Verfahren fortzuführen. Anders verhält es sich bei Straftaten, weil dort das sogenannte Legalitätsprinzip gilt. Nach dem bei Straftaten geltenden Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Das Ordnungswidrigkeitenrecht stellt die Frage, ob ein Verfahren eingeleitet wird, hingegen in das pflichtgemäßem Ermessen der Verfolgungsbehörde. Die Verfolgungsbehörde kann nicht nur bei unklarer Sach- oder Rechtslage von einer Verfolgung Abstand nehmen, z.B. wenn die Auflärung erhebliche Schwierigkeiten macht oder wenn eine neue Vorschrift, die verletzt wurde, noch nicht bekannt ist. Das gleiche gilt auch, wenn eine Gefährdung bei einer Ordnungswidrigkeit nicht gegeben ist oder wenn ein reiner Formalverstoß (z.B. Nichtanhalten vor einem Vorfahrtschild nachts während völlig verkehrsarmer Zeit) erfolgt. Anerkannt ist auch, dass nach dem Oppurtunitätsprinzip eine Verfolgung von Bagatellverstößen unterbleiben kann, vielleicht sogar muß, wenn der Täter selbst erheblichen Schaden erlitten hat. So wäre es z.B. sachgerecht, Ermittlungen gegen einen Fußgänger wegen vorschriftswidrigem Kreuzen der Fahrbahn garnicht erst einzuleiten, wenn der Fußgänger wegen der Zuwiderhandlung von einem Kfz erfaßt wurde und dadurch erhebliche Verletzungen erlitt. In der Praxis kommt es leider in solchen Fällen, in denen Radfahrer oder Fußgänger erheblich verletzt werden, immer wieder zu Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Verletzten, die dann zu Verwarnungsgeldangeboten über 15 Euro führen.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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