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Seit 1999 sind neue Regelungen über das Verkehrszentralregister in Kraft. Die entsprechenden Vorschriften sind jetzt nicht mehr in der StVZO, sondern im StVG (§§ 28-30c) enthalten und haben nunmehr Gesetzesrang. Dies entspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen. Rechtskräftige Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten sowie bestandskräftige Bußgeldbescheide, durch die eine Geldbuße von mindestens 40,00 Euro und/oder ein Fahrverbot verhängt wurde, werden in das VZR in Flensburg eingetragen. Auch die Entscheidungen des Amtsrichters über Bußgeldsachen - nach Einspruch - sowie bestimmte Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, wie z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, werden in das VZR eingetragen. Die Verstöße werden je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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