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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:
Schlagwort: Fahrtenbuchauflage, § 31a StVZO
Die Behörde kann gemäß § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Durch das Fahrtenbuch soll sichergestellt sein, dass zukünftig der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit rechtzeitig ermittelt werden kann. Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs setzt kein Verschulden des Halters voraus. Sie ist jedoch unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig wäre. Ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden darf oder nicht, richtet sich auch danach, wie der Betroffene sich im Ermittlungsverfahren verhalten hat, insbesondere wie er an den Ermittlungen mitgewirkt hat oder nicht. Zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Einzelheiten sind nur dem Verkehrsrechtsspezialisten geläufig.
Unwesentliche Verkehrsordnungswidrigkeiten können eine Fahrtenbuchauflage nicht auslösen. Bei mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann allerdings die Führung eines Fahrtenbuches in Betracht kommen. Dies gilt vor allem, wenn für den Wiederholungsfall schon einmal eine Fahrtenbuchauflage angedroht worden ist. Bei erstmaligen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die erheblich sind, kann sofort eine Fahrtenbuchauflage in Betracht kommen, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte. Als erheblich gelten hier bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen um mindestens 20 km/h oder auch (einfache) Rotlichtverstöße. Die Polizei muß allerdings alles mit verhältnismäßigem Aufwand Mögliche tun, um den Fahrer zu ermitteln, bevor eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird. Jedoch ist die Polizei nicht verpflichtet, von vornherein aussichtslose Ermittlungen anzustellen. Ob eine Fahrtenbuchauflage im Einzelfall rechtmäßig ist, hängt auch davon ab, welche Angaben der Halter in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gemacht hat oder nicht gemacht hat. Wenn der Halter einfach nur geschwiegen hat, ohne nach seinen Möglichkeiten an den Ermittlungen mitzuwirken, kommt eine (rechtmäßige) Fahrtenbuchauflage grundsätzlich in Betracht. Es hilft auch nicht, sich als Halter auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht zu berufen, weil auch das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts, etwa zu Gunsten von Familienangehörigen, einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegensteht.
In manchen Fällen kann eine Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sein, wenn der Halter erst geraume Zeit nach dem Verstoß angehört wurde, und es ihm daher nicht mehr abverlangt werden konnte, sich noch an den Zeitpunkt des Tatgeschehens zu erinnern. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Verstoß angehört wird. Man kann sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, als Halter zu spät angehört worden zu sein, wenn sich die verspätete Anhörung nicht ausgewirkt hat. Dies wäre z.B. der Fall, wenn dem Halter nach fünf Wochen ein Foto des Fahrers zu Anhörungszwecken vorgelegt wird. Es kommt dann nämlich nicht auf das Erinnerungsvermögen des Halters an, sondern auf dessen Erkenntnisvermögen.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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