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28.11.2024 05:30 Uhr
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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr:

Schlagwort: Fahrverbot, § 25 StVG

Wird gegen den Betroffenen wegen einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Für Verstöße, die als besonders schwerwiegend betrachtet werden, sieht der Bußgeldkatalog als Regelfolge ein Fahrverbot vor. Seit dem 01.03.1998 besteht die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst zu bestimmen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde und wenn auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wird. Der Betroffene erhält also in bestimmten Grenzen die Möglichkeit das Fahrverbot in einen günstigen Zeitraum (z.B. Urlaub) zu legen. Sofern diese sog. "Ersttäterregelung" keine Anwendung findet, kann nur über eine entsprechende Verteidigungsstrategie der Eintritt der Rechtskraft so beeinflusst werden, dass der Betroffene das Fahrverbot in einem für ihn möglichst günstigen Zeitraum vollziehen kann.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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