... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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0,5 Promille-Grenze im Straßenverkehr:

Achtung Alkoholfahrer ...

Seit 01. April 2001: Fahrverbot jetzt schon ab 0,5 Promille / 0,8 Promille-Grenze ist abgeschafft

Seit dem 01. April 2001 ist die Neufassung des § 24a Absatz 1 StVG in Kraft. Danach wird grundsätzlich bereits ab 0,5 Promille ein Fahrverbot angeordnet. Außerdem gibt es bei einem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze jetzt ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro. Die alte 0,8 Promille-Grenze wurde abgeschafft.

Für den Ersttäter, der fahrlässig gegen die 0,5 Promille-Grenze verstößt, ist jetzt ein Regelbußgeld von 250,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Nach dem Punktsystem werden für einen solchen Verstoß jetzt außerdem vier Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Die Neuregelung erfolgte durch eine entsprechende Änderung von § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der Bußgeldkatalog und die Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurden bezüglich der Höhe des Bußgelds und hinsichtlich der Punktbewertung ebenfalls geändert. Jetzt werden bereits ab 0,5 Promille vier Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

In der amtlichen Begründung des neuen Gesetzes wird die Vereinheitlichung des Grenzwertrahmens bei Promillefahrten als Ziel des Gesetzes genannt. Darüberhinaus soll durch die Neuregelung erreicht werden, dass die Rechtsfolgen einer Promillefahrt mit 0,5 Promille der Bedeutung bzw. Bedrohung einer solchen Promillefahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs angepaßt werden. Die alte Unterscheidung zwischen 0,5 und 0,8 Promille-Grenze war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr sachgerecht und entsprach nicht den Belangen der Verkehrssicherheit. Als Argument wird angeführt, dass nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft schon bei 0,3 bis 0,4 Promille nachweisbare Ausfallerscheinungen auftreten, so dass bereits bei einer solchen Alkoholisierung in vielen Verkehrssituationen von einer Gefährdung des Straßenverkehrs auszugehen ist. Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0,1 Promille sei daher insgesamt ein gesetzlicher Grenzwert von 0,5 Promille angezeigt.

Das bisherige Nebeneinander von verschiedenen Grenzwerten, nämlich 0,5 und 0,8 Promille wurde in der Vorschrift des § 24a StVG durch die Neuregelung beseitigt. Durch die jetzt einheitliche 0,5 Promille-Grenze wird nach Ansicht des Gesetzgebers eine klare und für den Normadressaten (also den Bürger) verständliche Regelung eingeführt. Dies trage zur Vereinfachung und damit zur Rechtsklarheit bei. Als weiteres Argument wird in der amtlichen Begründung zu der Neuregelung ein Blick in das benachbarte Ausland geworfen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtslage in anderen Staaten und unter Berücksichtigung der Harmonisierungsbestrebungen auf Ebene der EU sei die jetzt gefundene Neuregelung geboten. Der Gesetzgeber erwartet von der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung eine Erhöhung der Akzeptanz der Promilleregelung in der Bevölkerung und positive Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit insgesamt.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de

Erneute Bußgeldanpassung für Alkoholfahrer seit 01. Februar 2009

Seit dem 01. Februar 2009 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft. In diesem wurden die Regelsätze für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze noch einmal deutlich angehoben.

Für den ersten fahrlässigen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze sind jetzt 500,00 Euro statt 250,00 Euro Regelbußgeld zu entrichten. Auch die Regelbußen für Verstöße bei schon einer Eintragung wegen Verstoßes gegen § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB wurden von 500,00 Euro auf 1000,00 Euro, sowie bei schon mehreren Eintragungen § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB von 750,00 Euro auf 1500,00 Euro erhöht.

Durch diese Neuheit ergibt sich auch eine Änderung der Verjährungsfrist von einem auf zwei Jahre nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 OwiG.

Textergänzung: Matthias Hopp, © verkehrsportal.de


 
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