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Rechtsfragen bei Radarwarngeräten:
Radarwarngeräte im Zivilrecht
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Radarwarngeräten hatten deutsche Gerichte schon mehrfach die Frage zu entscheiden, ob ein Kaufvertrag über ein Radarwarngerät unwirksam ist, weil ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Radarwarngeräten könnte ein Verstoß gegen die guten Sitten dadurch vorliegen, dass der Einsatz eines Radarwarngeräts allein den Zweck verfolgen kann, einen Gesetzesverstoß, nämlich das unentdeckte Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zu fördern. Anders als bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Betriebs von Radarwarngeräten, sind die Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Sittenwidrigkeit von Kaufverträgen über Radarwarngeräte durchaus uneinheitlich. Teilweise gehen die Gerichte davon aus, dass der Verkauf von Radarwarngeräten gegen die guten Sitten verstößt und etwaige Kaufverträge über Radarwarngeräte von vornherein unwirksam sind.
Die entsprechende Rechtsansicht hat zur Folge, dass aus einem abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf eines Radarwarngeräts keine gegenseitigen Rechte und Pflichten für Verkäufer und Käufer resultieren, weil unsere Rechtsordnung dem sittenwidrigen Kaufvertrag die rechtliche Anerkennung versagt. Der Käufer kann also nicht mit Erfolg den vereinbarten Kaufpreis für das Radarwarngerät vor Gericht geltend machen. Unterschiedlich wird dabei die Frage beurteilt, ob der Käufer eine schon erbrachte Zahlung für das Radarwarngerät von dem Verkäufer zurückverlangen kann. Es gibt auch Gerichtsentscheidungen, die von der Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Radarwarngerät ausgehen. Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass dem Käufer eines Radarwarngeräts nicht ohne sonstige Anhaltspunkte unterstellt werden kann, er wolle gegen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstoßen. Diese Betrachtung wird aber seit Einführung des neuen Ordnungswidrigkeitentatbestands in § 23 Absatz 1 b StVO neuen "Gegenwind" erhalten haben. Nach der genannten Vorschrift ist es seit dem 14.12.2001 ausdrücklich untersagt, Radarwarngeräte zu betreiben.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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