Rechtsfragen bei Radarwarngeräten:
Warnung vor Radarkontrollen
Es gibt immer wieder fürsorgliche Mitmenschen, die vor mobilen Radarkontrollen warnen, indem sie sich mit einem nicht zu übersehenden Schild "Radar" vor einer Geschwindigkeitsmesseinrichtung aufstellen und so die Verkehrsteilnehmer auf eine Geschwindigkeitsmessung hinweisen. Dies führt dazu, dass die Geschwindigkeitsüberwachung praktisch sinnlos wird.
Es verwundert nicht, dass die Polizei wegen solcher Warnungen alles andere als begeistert ist. In der Praxis haben entsprechende Warnhinweise immer wieder dazu geführt, dass die Polizei kapitulierte und ihre laufende Geschwindigkeitsmessung abbrach. Auch wenn heutzutage in zahlreichen Radioprogrammen täglich, teils unter Mitwirkung der Verkehrspolizei, die Standorte von mobilen Radarkontrollen bekanntgemacht werden, liegt nach Auffassung der Gerichte ein Rechtsverstoß vor, wenn durch Warntafeln auf Geschwindigkeitsmessungen aufmerksam gemacht wird.
Die Polizeibehörden sind nach der einschlägigen Rechtsprechung berechtigt, demjenigen Störer, der die Warnhinweise bereithält, dieses Vorgehen zu verbieten und das Verbot durchzusetzen. Zur Begründung wird angeführt, dass die Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen beeinträchtigt wird, wenn auf sie hingewiesen und vor ihnen gewarnt wird.
Nach der von den Gerichten vertretenen Ansicht haben verdeckte Geschwindigkeitsmessungen nicht die Aufgabe, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Dauer der Messung auf der konkret überwachten Strecke sicherzustellen. Vielmehr sollen die Geschwindigkeitsmessungen allgemein abschrecken und dadurch über den örtlichen und zeitlichen Bereich der konkret durchgeführten Kontrolle hinaus wirken. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn die Verkehrsteilnehmer vor verdeckten Geschwindigkeitsmessungen gewarnt werden.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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