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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten:VerfolgungsverjährungsfristDie Frist für die Verfolgungsverjährung Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei vielen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG): "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate." Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate.
Die Frist beginnt in allen Fällen zu laufen, sobald die Handlung beendet ist. Wenn also am 30. März mit einem Kfz eine Geschwindigkeitsüberschreitung, also eine Ordnungswidrigkeit, begangen wird, so endet diese Handlung jedenfalls noch am 30. März, sofern nicht eine theoretisch denkbare Ausnahmekonstellation vorliegt. Die Verjährungsfrist beginnt dann also unter normalen Umständen am Tag der Tatbegehung, also am 30. März, zu laufen.
Dies hört sich komplizierter an, als es ist: Gerechnet ab 30. März wären drei Monate zunächst am 30. Juni abgelaufen. Die Frist für die Verfolgungsverjährung läuft aber bereits am 29. Juni ab, weil maßgeblich auf den Tag abgestellt wird, der im Kalender dem Anfangstag der Frist (30.) vorausgeht, also auf den 29. Tag des Monats. Dabei wird unterstellt, dass eine Unterbrechung der Verjährung nicht eintrat. Ob das Ende der Verjährungsfrist auf einen normalen Wochentag fällt oder auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, spielt für den Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Rolle. Es ist einzig und allein der kalendermäßig festgelegte Tag maßgeblich. Insoweit besteht ein Unterschied zur strafrechtlichen Verjährung, bei der die Frist gemäß § 43 Absatz 2 Strafprozeßordnung (StPO) erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet, sofern das ursprüngliche Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt. Auslegung des § 26 Absatz 3 StVG durch den Bundesgerichtshof (VRS 98/00, 210f.) In § 26 Absatz 3 StVG ist geregelt, dass für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate beträgt, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Wenn also vor Ablauf der ursprünglich dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht, dann verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Hierdurch soll ausreichende Zeit für etwaige weitere Ermittlungen geschaffen werden. Dem Erlaß des Bußgeldbescheids kommt also auf Grund § 26 Absatz 3 eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist zu.
Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung bei Erlaß eines Bußgeldbescheids wird also danach unterschieden, ob der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlaß zugestellt wird oder nicht. Erfolgt eine Zustellung innerhalb von zwei Wochen, so tritt die Verjährungsunterbrechung bereits mit Erlaß des Bußgeldbescheids ein. Wenn allerdings zwischen dem Erlaß des Bußgeldbescheids und dessen Zustellung eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen verstreicht, so tritt nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG die Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung ein. Der Bundesgerichtshof hält es für erforderlich, die Regelung der Verjährungsunterbrechung in § 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG auch für die Auslegung des § 26 Absatz 3 StVG zu berücksichtigen, wonach sich die Verjährungsfrist von drei Monaten auf sechs Monate verlängert, wenn wegen der Tat ein Bußgeldbescheid ergeht.
Diese Besonderheit im Zusammenhang mit dem Wort "ergangen" steht nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Verteidiger im Bußgeldverfahren wird dies im Hinterkopf haben. Wann tritt in meinem Fall Verjährung ein? Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umsomehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist für die Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber meist zu schematisch von einer "bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen. So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt.
Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht, sogar, wenn der Anhörungsbogen überhaupt nicht dem Betroffenen zugeht (Bestreiten des Zugangs hilft also nicht!). Daneben gibt es weitere, teilweise rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hieraus folgt, dass man nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate lang nichts gehört hat.
Nur dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt werden. Dies gilt umsomehr, wenn sich das Ermittlungsverfahren in die Länge zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluß auf die Verjährung haben könnnen. Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de |
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