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24.11.2024 02:06 Uhr
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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten:

Verjährung und Verteidigungsstrategie

Die Verjährung spielt für die Tätigeit des Verteidigers im Bußgeldverfahren eine wichtige Rolle. Der Verteidiger wird stets prüfen, ob nicht eine Ahndung der Tat schon wegen einer bereits eingetretenen Verjährung ausgeschlossen ist. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen auch bei erheblichen Verkehrsverstößen Verfolgungsverjährung eintritt. Obwohl das Gericht eine etwaige Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von sich aus berücksichtigen muß, wird der Verteidiger das Gericht gegebenenfalls ausdrücklich auf den erfolgten Eintritt der Verjährung hinweisen.

Anders als der Betroffene selbst verfügt der Verteidiger über die erforderlichen Informationen, die für die Prüfung der Verjährung erforderlich sind. Denn der Verteidiger hat nicht nur einen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern darüber hinaus die erforderlichen Fachkenntnisse, ohne die eine Prüfung der Verjährungsfrage wohl nicht mit Erfolg durchgeführt werden kann.

Zahlreiche Einzelfragen im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung sind in der Rechtsprechung umstritten. Nur der versierte Verteidiger ist in der Lage, die insoweit für den erfolgreichen Verfahrensausgang erheblichen Umstände zu ermitteln und im Rahmen der Verteidigung zu berücksichtigen. In der Praxis kann die Tätigkeit des Verteidigers, möglicherweise indirekt, auch dazu führen, dass schließlich Verjährung eintritt und eine Einstellung des Bußgeldverfahrens erfolgt.

Es gibt in Hinsicht auf eine Verjährung der Tat keine allgemeingültige Vorgehensweise im Bußgeldverfahren, die zur Anwendung in allen Fällen geeignet ist. Je komplizierter und langwieriger das Bußgeldverfahren aber wird, desto größer ist die Möglichkeit, dass während des Verfahrens die Verfolgungsverjährung eintritt.

Teilweise entsteht in der Verteidigerpraxis sogar der Eindruck, als lasse die Bußgeldbehörde in problematischen Fällen absichtlich Verjährung eintreten, um die Angelegenheit kostengünstig zu erledigen. Der Betroffene erhält seine notwendigen Auslagen in solchen Fällen nämlich regelmäßig nicht erstattet, so dass insoweit für die Staatskasse keine Belastung eintritt. Der Verteidiger in Bußgeldsachen wird also die unterschiedlichtsten Aspekte im Zusammenhang mit der Verjährung berücksichtigen.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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