... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten:

Unterbrechung der Verjährung

Die dreimonatige Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung kann durch bestimmte Umstände unterbrochen werden. Dann tritt erst später als nach Ablauf von drei Monaten Verjährung ein.

In der Praxis ist es oftmals schwer, den genauen Zeitpunkt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln. Das liegt daran, dass es durch zahlreiche Umstände zu einer Unterbrechung der Verjährung kommen kann. Diese Umstände sind in § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) im einzelnen aufgelistet.

Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufstellung. Das heißt, dass nur dann eine Unterbrechung der Verjährung eintreten kann, wenn einer der ausdrücklich in § 33 OwiG aufgeführten, verjährungsunterbrechenden Tatbestände verwirklicht ist. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG z.B. ein, durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder durch die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei bestehen die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG nur alternativ, d.h. dass die Verjährung nach dieser Vorschrift nur einmal unterbrochen werden kann.

Die Verjährung wird auch unterbrochen durch den Erlaß des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung (§ 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG).

Auch durch jede richterliche Vernehmung eines Betroffenen oder eines Zeugen (§ 33 Absatz 1 Nr. 2 OwiG) sowie durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht (§ 33 Absatz 1 Nr. 10 OwiG), wenn also nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid die Akten gemäß § 69 Absatz 3 OwiG an das Gericht weitergeleitet werden, tritt eine Verjährungsunterbrechung ein. Wegen der Einzelheiten und der sonstigen Unterbrechungshandlungen wird auf den Wortlaut des § 33 OwiG verwiesen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt immer nur dann ein, wenn die Unterbrechungshandlung wirksam ist. Unzulässige oder unwirksame Verfahrensakte unterbrechen die Verjährung also nicht.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Das bedeutet, dass dann erneut die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 26 Absatz 3 StVG zu laufen beginnt.

Die Verfolgungsverjährung tritt aber bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten spätestens ein, wenn seit dem Beginn der ursprünglichen Frist mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Diese Frist für die "absolute Verjährung" gilt auch und insbesondere in Fällen, in denen "eigentlich" durch die mehrfache Unterbrechung der Verjährung noch kein Fristablauf eintreten würde.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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