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Unterbrechung grundsätzlich auch ohne Zweckmäßigkeit der Unterbrechungshandlung
Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Unterbrechungshandlung notwendig oder zweckmäßig ist. Somit wird nicht etwa allgemein zunächst geprüft, ob eine Unterbrechungshandlung notwendig war.
In der Rechtsprechung werden aber für Ausnahmefälle auch Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz gemacht, d.h. in Extremfällen wird eine Verjährungsunterbrechung nicht eintreten, wenn z.B. wegen einer offensichtlich sinnlosen Unterbrechungshandlung ein Rechtsmissbrauch vorliegt. |
Im Zusammenhang mit der Anberaumung bzw. Umterminierung einer gerichtlichen Hauptverhandlung wurde zwar bekräftigt, dass auch eine Terminsverlegung grundsätzlich gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 11 OwiG zu einer Verjährungsunterbrechung führt. Dies gilt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Verlegung des Termins im konkreten Fall fördert oder auch nur fördern kann (OLG Düsseldorf, VRS 97/99, 50). Trotzdem kam das Gericht in dem erwähnten Fall zu dem Ergebnis, dass das Verfahren wegen der von Amts wegen zu beachtenden Verfolgungsverjährung einzustellen war. In dem zu beurteilenden Fall hatte das Amtsgericht eine Woche vor der bereits anberaumten Hauptverhandlung und wenige Tage vor Eintritt der Verjährung den Termin zur Hauptverhandlung um fünf Minuten (!) verlegt. Hierdurch würde bei ganz formaler Betrachtung eine Unterbrechung der Verjährung eintreten mit der Folge, dass erneut die Verjährungsfrist zu laufen beginnen würde. Diese Folge lehnte das Rechtsmittelgericht aber im konkreten Fall ab, weil die Unterbrechung der Verjährung nur eintrete, soweit die Unterbrechungshandlung nicht lediglich zum Schein also ohne sachlichen Grund und ohne vernünftigen Anlaß vorgenommen wird. Zu einer Unterbrechung der Verjährung komme es aber nicht, wenn - wie in dem entschiedenen Fall - offensichtlich ist, dass durch die Unterbrechungshandlung eine auch nur geringfügige Förderung des Verfahrens gar nicht beabsichtigt sein konnte. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Missbrauch dar und verhindere daher den Eintritt der Verjährungsunterbrechung.
Formfreiheit für die Unterbrechungshandlung
Die Handlungen, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen, sind an keine bestimmte Form gebunden. Es gibt also keine Regelung, wonach die Unterbrechungshandlungen immer schriftlich erfolgen müssen oder schriftlich dokumentiert werden müssen. Zwar können einzelne Unterbrechungshandlungen des § 33 OwiG nur schriftlich erfolgen. Dies gilt z.B. für den Erlaß des Bußgeldbescheids. Andererseits gibt es andere Unterbrechungshandlungen, wie z.B. die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG, die durchaus auch mündlich erfolgen können. Da ein Formerfordernis nicht besteht, unterbricht grundsätzlich also auch die mündliche Bekanntgabe über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Verjährung.
Die Rechtsprechung verlangt trotz der bestehenden Formfreiheit für alle Arten der Unterbrechungshandlungen, dass die jeweilige Handlung für die Verfahrensbeteiligten erkennbar und in ihrer Wirkung einschätzbar sein muß. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich für die konkrete Unterbrechungshandlung konkrete Anhaltspunkte aus der Akte ergeben. |
Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, darf nur anhand von Umständen beurteilt werden, die in der Verfahrensakte aktenkundig sind, oder zumindest sich aus dem Aktenzusammenhang eindeutig ergeben. Hierdurch soll vermieden werden, dass im Zusammenhang mit der Verjährung Rechtsunsicherheit eintritt. Auch Missbrauch und Manipulation bei der Ermittlung des Verjährungseintritts werden so erschwert.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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