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Unterbrechung bei schriftlichen Anordnungen mit Unterschrift
Nach § 33 Absatz 2 OwiG ist die Verjährung bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Unterzeichnung mittels einer lesbaren Unterschrift erfolgt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein individueller Schriftzug verwendet wird. Bei behördeninternen Anordnungen und bei richterlichen Verfügungen reicht sogar eine sogenannte Paraffe, also ein nur aus wenigen Buchstaben bestehendes Unterschriftenkürzel. Indem für den Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung auf die Unterzeichnung abgestellt wird, soll der Rechtssicherheit gedient werden. Denn der Zeitpunkt der Unterzeichnung kann in der Regel genau bestimmt werden. Allerdings zeigt sich auch hier, dass es bei der Frage nach der Verjährung oftmals entscheidend auf gerichtsinterne oder behördeninterne Vorgänge ankommt. Hieraus folgt, dass man ohne Kenntnis der Verfahrensakte in der Regel keine sichere Beurteilung der Verjährungsfrage vornehmen kann.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der "Verjährungsunterbrechung durch Unterzeichnung" wird in denjenigen Fällen gemacht, in denen das unterzeichnete Schriftstück nicht "alsbald" nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt. Dann tritt die Verjährungsunterbrechung erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Schriftstück in den Geschäftsgang gelangt. |
Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass zwischen der Unterzeichnung des Schriftstücks und dem Zugang bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von elf oder zwölf Tagen liegt, noch nicht einmal den Verdacht, dass es nicht "alsbald" in den Geschäftsgang gelangt sein könnte. Es wird also als ganz normal unterstellt, dass die Mühlen der Justiz vergleichsweise langsam mahlen.
Unterbrechung bei schriftlichen Anordnungen ohne Unterschrift
Für bestimmte schriftliche Handlungen ist anerkannt, dass diese auch ohne eine Unterschrift rechtswirksam sind. Dies gilt z.B. bei Bußgeldbescheiden und Anhörungsbögen, die mittels einer EDV-Anlage erstellt werden. Diese Schriftstücke führen auch ohne eine Unterschrift zu einer Unterbrechung der Verjährung, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung vorliegen. Es bedarf hier also keiner "Unterzeichnung". Statt auf die Unterzeichnung des Schriftstücks wird für die Unterbrechung der Verjährung auf den Ausdruck des Schriftstücks abgestellt.
Die Verjährungsunterbrechung tritt bei EDV-Schreiben ohne Unterschrift in dem Zeitpunkt ein, in dem das Schriftstück ausgedruckt wird. Dieser Zeitpunkt ist in der Praxis grundsätzlich gleichzusetzen mit dem Datum, das auf dem Schriftstück vermerkt ist. |
Sofern also ein Anhörungsbogen nicht unterschrieben ist, weil er mittels EDV erstellt wurde, und das Datum 30. März trägt, so ist grundsätzlich der 30. März der Zeitpunkt, in dem die Verjährungsunterbrechung eintritt. Auch für nicht unterzeichnete Schriftstücke gilt aber, dass der Ausdruck nur dann der maßgebliche Zeitpunkt für die Verjährungsunterbrechung ist, wenn das Schriftstück "alsbald" in den Geschäftsgang gelangt. Anderenfalls wird die Verjährung erst in dem Moment unterbrochen, in dem das Schriftstück tatsächlich in den Geschäftsgang gelangt. Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass zwischen der Unterzeichnung des Schriftstücks und dem Zugang bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von elf oder zwölf Tagen liegt, noch nicht einmal den Verdacht, dass es nicht "alsbald" in den Geschäftsgang gelangt sein könnte. Es wird also auch hier als ganz normal unterstellt, dass die Mühlen der Justiz vergleichsweise langsam mahlen.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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