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24.11.2024 00:20 Uhr
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Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten:

Vollstreckungsverjährung

Von der Verfolgungsverjährung zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung. Bei der Verfolgungsverjährung geht es um die Frage, ob wegen einer Tat eine Ahndung (noch) erfolgen kann, z.B. in Gestalt eines Bußgeldbescheids. Dies ist nur möglich, solange noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Bei der Vollstreckungsverjährung geht es hingegen darum, wie lange eine bereits rechtskräftig angeordnete Rechtsfolge, also z.B. das Bußgeld, vollstreckt ("beigetrieben") werden kann. Nehmen wir an, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von 40 Euro erlassen wurde, der dann rechtskräftig wurde weil ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen eingelegt wurde. Seit Zugang des Bußgeldbescheids bei dem Betroffenen sind bereits einige Monate vergangen, als plötzlich eine Zahlungsaufforderung bezüglich des Bußgelds bei dem Betroffenen eingeht. Dann ist die Frage nach der Verfolgungsverjährung nicht mehr von Interesse. Der rechtskräftige Bußgeldbescheid ist nämlich nicht mehr angreifbar. Es stellt sich nur noch die Frage, wie lange die Behörde Zeit hat, um das angeordnete Bußgeld zu vollstrecken, wenn der Betroffene das Bußgeld nicht freiwillig bezahlt. Dies ist die Frage nach der Vollstreckungsverjährung.

Die Frist für die Vollstreckungsverjährung beträgt fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro und drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro. Die Frist für die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Im Falle eines Bußgeldbescheids tritt zwei Wochen nach der Zustellung Rechtskraft ein, sofern der Bußgeldbescheid nicht bis dahin mit einem Einspruch angegriffen wird. Nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung darf eine Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden. Sämtliche auf die Durchsetzung der Geldbuße gerichteten Handlungen der Vollstreckungsbehörde, wie z.B. Zahlungsaufforderungen o.ä., sind dann unzulässig.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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