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> Kombination oder Wechsel zwischen Urin- und Haarproben?
Geschrieben von Libra - 27.09.2025 00:16 - 0 Kommentar(e)
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Kontrollabstinenzprogramm im Rahmen der MPU und hoffe, dass mir jemand aus eigener Erfahrung weiterhelfen kann.

Konkret:
-Darf man von einem Urinkontrollprogramm auf Haaranalyse wechseln?
- Geht auch der umgekehrte Weg, also von Haaranalyse zu Urin?

Unter welchen Voraussetzungen akzeptieren die Stellen überhaupt so einen Wechsel, und wer entscheidet das?

Vielleicht hat hier jemand schon einmal gewechselt oder weiß, wie streng die Begutachtungsstellen das handhaben.

Vielen Dank im Voraus!
7 mal gelesen - Kommentar schreiben   

> Unfall KFZ gegen aufgebauten Wohnwagen
Geschrieben von azrael - 26.09.2025 12:27 - 8 Kommentar(e)
Es ist ja klar das man bei einem unverschuldetem Unfall in der Regel einen Anwalt nimmt den die generische Versicherung bezahlen muss.

Nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an:

Man hat einen aufgebauten und genutzten Wohnwagen. In diesen fährt vor über einem Jahr jemand mit seinem KFZ rein und beschädigt ihn. Es gibt keinen Personenschaden.

Der Unfallgegner ist bekannt und fährt einen gelben Lieferwagen mit dem er Pakete ausliefert...

Das der Unfallgegner den Schaden verursacht hat ist unstrittig.

Dann passiert erstmal lange nichts.

Dann tritt man Mitte diesen Jahres mit dem Unfallgegner in Kontakt und gibt ihm einen Kostenvoranschlag für die Reparatur.

Der Unfallgegner will nur 10% des Kostenvoranschlags zahlen.

Der Unfallgegner überweist dann diese 10% vor über einem Monat an den Wohnwageneigentümer. Dieser hat erst jetzt Kenntnis davon.

Frage 1: Ist das auch in dieser Konstellation, KFZ gegen aufgebauten Anhänger, so dass man sich einen Anwalt nehmen kann den der Unfallgegner zahlen muss, auch wenn der Unfallgegner in diesem Fall wahrscheinlich selbstversichert ist?

Frage 2: Lohnt sich noch ein Anwalt, oder ist das sowohl durch den Zeitpunkt des Unfalls vor über einem Jahr als auch durch die getätigte Zahlung des Unfallgegners vor über einem Monat verjährt?

Und nein, es geht nicht um mich.
121 mal gelesen - letzter Kommentar von hk_do   

> Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrrad - Zulassungsbedingungen
Geschrieben von bahnrat - 24.09.2025 16:03 - 2 Kommentar(e)
Hallo!

Seit 19.06.2024 sind ja nun auch auch Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrrad erlaubt. Nun gibt es immer wieder die Aussage, dass nur Fahrtrichtungsanzeiger mit K-Nummer zulässig seien. Die §§ 67 und 67a StVZO sprechen aber von Fahrtrichtungsanzeiger nach "UNECE Regel Nr. 50". Zudem sind Fahrtrichtungsanzeiger nach StVZO keine Beleuchtungseinrichtung, sondern eine Lichtsignaleinrichtung, weshalb m.E. die Bedingungen für Beleuchtungseinrichtungen nicht greifen, solange die Blinkleuchten ein E-Prüfzeichen besitzen. Also K-Nummer oder nicht K-Nummer? Was sagen die Verkehrsrechtexperten unter euch? Ich bin/bleibe der Meinung, dass eine K-Nummer nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger der "UNECE Regel Nr. 50" entspricht. Die Einhaltung der "UNECE Regeln 60 und 74" versteht sich von selbst.

Gruß, René
238 mal gelesen - letzter Kommentar von bahnrat   

RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 27.09.2025 - 01:55