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ABMautG: [ § 8 | § 9 | § 10 ] | |||||
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Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge§ 9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahnbenutzung beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen. Die den Zollbehörden nach § 7 Abs. 3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach Entrichtung der Maut, spätestens aber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens zu löschen. (3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,
(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu löschen
(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Abs. 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt. (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMautG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.07.2009. Zuletzt geändert durch: Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29 S. 1170, ausgegeben zu Bonn am 04. Juni 2009). | |
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