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ABMautG: [ § 9 | § 10 | § 11 ] | |||||
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Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge§ 10 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMautG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.07.2009. Zuletzt geändert durch: Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29 S. 1170, ausgegeben zu Bonn am 04. Juni 2009). | |
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