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> Den Idiotentest kann man vergessen
Gast_Gast_Peter_*
Beitrag 19.08.2004, 02:15
Beitrag #1





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Zitat
"Den Idiotentest kann man vergessen"

Donnerstag, 19. August 2004


GERICHT / Nach Urteil des Europäischen Gerichtshofes Freispruch für 63-Jährigen. Sein holländischer Führerschein gilt.
MOERS. Heinz B. (Name geändert) hat in zweiter Instanz gewonnen. Die achtmonatige Bewährungsstrafe für dreimaliges Fahren ohne Führerschein ist vom Tisch, weil sein holländischer Führerschein auch in Deutschland gültig ist. Das Urteil der Auswärtigen Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kleve lautete gestern: Freispruch.
Erstritten hatte es der Verteidiger des 63-Jährigen, Rechtsanwalt Dr. Werner Säftel aus Frankenthal, vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. War es bisher so, dass laut Fahrerlaubnisverordnung bei Entzug des deutschen Führerscheins einer aus dem europäischen Ausland ungültig war, ist das jetzt anders.
Das Urteil aus Luxemburg hat wirklich überzeugt
"Hut ab vor dem Europäischen Gerichtshof", meinte der Vorsitzende Richter Ulrich Knickrehm vergnügt, "das Urteil hat mich wirklich überzeugt." Und zum Angeklagten: "Sie haben einen großen Sieg errungen." Doch Heinz B. schien sich nicht sehr zu freuen. Seit Jahren lag er im Clinch mit Polizei und Straßenverkehrsbehörden, zuletzt wurde sein Mercedes 260 E eingezogen und verschrottet. Den muss ihm das Land NRW nun ersetzen.
Verteidiger Werner Säftelt lakonisch: "Die MPU kann man vergessen." Womit er darauf ansprach, dass man sich bei Führerscheinentzug nicht auf die medizinisch-psychologische Untersuchung, Idiotentest genannt, werde einlassen müssen, sondern einen Zweit-Führerschein im europäischen Ausland erwerben könne. Wobei allerdings die ausländischenVorausssetzungen zu beachten wären. "Das wird für uns Folgen haben", so Staatsanwalt Heinz-Joachim Moser.
Der Staatsanwalt musste die Waffen strecken
Richter Knickrehm ließ keinen Zweifel daran, wie sein Urteil ausfallen würde: "Wenn dem Herrn Staatsanwalt nicht was besonders Schlaues einfällt..." Doch der musste angesichts des EuGH-Urteils die Waffen strecken und schloss sich dem Antrag des Verteidigers auf Freispruch an.
Rechtsanwalt Säftel führte gestern bereits die große Zahl von Wiederaufnahmeverfahren ins Feld, die nach dem EuGH-Urteil auf die Gerichte zukämen. Der Führerscheintourismus beispielsweise nach Polen oder Tschechien werde massiv zunehmen.
Dem 63-Jährigen Heinz B. kann das alles egal sein. Er darf nun mit seinem holländischen "Lappen" fahren. "Allzeit gute Fahrt!" rief der Richter noch hinter ihm her....


Quelle: Quelle


Die ganzen Diskussionen bringen hier nichts schon wieder ein Urteil wo ein Führerschein aus Polen Gültig ist.!

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 19.08.2004, 04:35
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strichachtdoktor
Beitrag 19.08.2004, 02:36
Beitrag #2


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Zitat
Sein holländischer Führerschein gilt.


... vor lauter Freude kann man sich schonmal vertun wink.gif Aber gilt ja auch für die Polen-Scheine ...

@Andreas:
tongue.gif
Und was jetzt ? Fällt Dir vielleicht noch was ein, was dem Staatsanwalt nicht eingefallen ist ???

Gruß, Joe


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Rolf Tjardes
Beitrag 19.08.2004, 04:43
Beitrag #3


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Interessant, interessant, ... wink.gif

Ich schau mir das alles in den nächsten Tagen nochmal genau an.

Vorsorglich weise ich schon mal darauf hin, dass es sich hier um ein Urteil eines Strafgerichts handelt. Unsere Diskussion die wir führen, behandelt aber eben die verwaltungsbehördlichen Maßnahmen, die im Nachgang folgen (könnten). Der FE-Behörde kann das Urteil völlig schnuppe sein, sie kann begründete Eignungszweifel formulieren und - wie bisher auch - im Nachgang eine MPU fordern...

Aber, wie gesagt, ich schau's mir noch mal in Ruhe an. Wenn ich mit meiner Meinung falsch lag, bin ich gerne bereit, hier im Büßerhemd aufzutreten :-)
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Gast_reinhold_*
Beitrag 19.08.2004, 06:09
Beitrag #4





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Hi Ralf
So ein Hemd an Dir? Das möcht ich sehen. Kannst Du da ein Bild von reinstellen? Vielleicht Hand in Hand mit Andreas? (Kleiner Spass am frühen Morgen). Aber Du musst zugeben. Der Tag geht gut los...
Gruss Reinhold
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Andreas
Beitrag 19.08.2004, 06:25
Beitrag #5


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Ich bin absolut unbeeindruckt und auch ein wenig enttäuscht von /8Doktor. Ich dachte, er hätte zwischenzeitlich den Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einem Verwaltungsverfahren erkannt. Dieses Urteil war von einem Strafgericht und es wird mit Sicherheit in den nächsten Wochen noch das eine oder andere gleichlautende Urteil geben. Es sagt allerdings absolut nichts darüber aus, ob und wann die FS-Stelle eine MPU fordern darf (dies ist im übrigen auch nicht Aufgabe eines Strafgerichtes).

Zitat
Der FE-Behörde kann das Urteil völlig schnuppe sein, sie kann begründete Eignungszweifel formulieren und - wie bisher auch - im Nachgang eine MPU fordern...


So ist es.... dry.gif


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Commodore25E
Beitrag 19.08.2004, 07:34
Beitrag #6


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Ich sehe da eine riesen Lawine auf uns zurollen.

Denn mal im Ernst: Wer im EU-Ausland eine FE erwirbt, obwohl er in D Eignungsuntersuchungen ablegen müsste, wird sich wenig darum kümmern, ob dann auf dem Verwaltungswege die FE entzogen oder deren Gebrauch untersagt wird.

"Zur Not" macht man dann in einem anderen Staat die FE noch einmal. Immerhin gibts dafür über 15 Möglichkeiten.

Denn, und das ist meine Ansicht (von einigen unglücklichen Fällen einmal abgesehen): Für viele, die hier in D keinen FS mehr bekommen würden da sie sich mit Ihren Verfehlungen nicht auseinander setzen wollen und somit keine MPU schaffen, ist nun das "Paradies" offen. Ich denke auch, dass nun ein massiver FS-Tourismus einsetzen wird.

Zudem erwarte ich auch, dass unserer Politik und Verwaltung irgendwann ein EU-weiter Konsenz gelingen wird, um EU-einheitliche Kriterien zu schaffen (und wenn ich ehrlich bin, dann hoffe ich das auch).

Soweit meine Ansicht zu dem Thema.


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Peter Lustig
Beitrag 19.08.2004, 10:22
Beitrag #7


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Dringende Konsequenz: ein EU-weites Fahrerlaubnisregister.
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Commodore25E
Beitrag 19.08.2004, 10:30
Beitrag #8


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Da kann ich Dir nur voll beipflichten, Peter Lustig.....

Und das wird kommen, früher oder später.....


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beutelratte
Beitrag 19.08.2004, 10:36
Beitrag #9


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Abgesehen von den Strafverfahren darf man nun gespannt sein, wie die Verwaltungsbehörden es mit der Überprüfung des "rechtmäßigen Erwebs" handhaben werden. Nur die Anerkennung des FS bringt nämlich nix, wenn einem dann später die Verwaltungshengste "das Recht von dem Lappen hier Gebrauch zu machen" wieder aberkennen. Die Überprüfung der Fristen ist für die Behörden bei den neuen EU-Ländern doch recht einfach, da diese nicht im Schengenabkommen sind und es auch noch keine Niederlassungsfreiheit für Privatpersonen dort gibt.
Man sollte also mit den Polenscheinen sehr vorsichtig sein und niemals auffallen! thread.gif


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Commodore25E
Beitrag 19.08.2004, 10:38
Beitrag #10


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Zitat (beutelratte @ 19.08.2004, 11:36)
...Man sollte also mit den Polenscheinen sehr vorsichtig sein und niemals auffallen! thread.gif

Ergo: Also könnte man auch gleich ohne fahren und sich nicht erwischen lassen.


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strichachtdoktor
Beitrag 19.08.2004, 11:01
Beitrag #11


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Zitat
Zudem erwarte ich auch, dass unserer Politik und Verwaltung irgendwann ein EU-weiter Konsenz gelingen wird, um EU-einheitliche Kriterien zu schaffen (und wenn ich ehrlich bin, dann hoffe ich das auch).

@Commodore
Das was wir hier erleben ist doch nur die Folge einer Politik, die zwar viele wichtige große Verträge absegnet, sich aber mit der praktischen Umsetzung herzlich wenig befaßt. Der EuGH hat das in seinem Urteil ja auch angemahnt - und tut es in anderen Sachen auch gelegentlich. Diese Folgen der mangelhaften Harmonisierung EU-weiter "Basics" sind ja schon länger Stoff für Gerichte ...
@Andreas/@beutelratte
Selbstverständlich kenne ich den Unterschied zwischen Straf- und Verwaltungsrecht - wird ja gelegentlich hier und anderswo aufgearbeitet. Doch je mehr Strafgerichte sich im Sinne des EuGH entscheiden, umso näher rückt auch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu Folgemaßnahmen von Behörden. Und dann wird sich endlich zeigen, ob Maßnahmen von Behörden - die nur dem Ziel dienen, die mit der Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen verbundenen Rechte der Betroffenen neuerlich zu beschneiden - tatsächlich rechtmäßig sind oder, wie ich denke, gegen EU-Recht verstoßen. Denn es macht doch nun wirklich keinen Sinn, wenn eine Behörde ein Papier zwar anerkennen muß, der Betroffene das damit verbundene Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aber doch nicht ausüben darf.

Gruß, joe


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Peter Lustig
Beitrag 19.08.2004, 11:06
Beitrag #12


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Ich denke, Du verwechselst hier Ursache und Wirkung. Dass die Strafgerichte anfangen, ihre Rechtsprechung an dem EuGH-Urteil auszurichten, ist nur eine Auswirkung. Sollte man jedoch Mittel und Wege finden, die bisherigen restriktiven deutschen Fahrerlaubnisvorschriften so wasserdicht zu machen, dass sie konform zum EuGH-Urteil sind, dürfte sich auch die Rechtsprechung der Strafgerichte bald wieder ändern.
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strichachtdoktor
Beitrag 19.08.2004, 11:39
Beitrag #13


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Zitat
Sollte man jedoch Mittel und Wege finden, die bisherigen restriktiven deutschen Fahrerlaubnisvorschriften so wasserdicht zu machen...


Solange dem deutschen Gesetzgeber gelegentlich Europa mit seinen Organen dazwischenkommt, solange wird das nicht gelingen ... wink.gif

Man sollte tatsächlich die unterschiedlichen nationalen Regelungen der EU-Länder harmonisieren. Mahnt der EuGH ja an. Und ich meine aus dem Urteil herauslesen zu können, daß damit nicht angemahnt wird, die deutschen Regeln weiter zu verschärfen, sondern den Deutschen die gleichen Rechte wie allen anderen EU-Bürgern zuzugestehen ...

... aber solche Interpretationen von Betroffenen stoßen bei Verwaltungshengsten natürlich auf taube Ohren ... blushing.gif

Gruß, Joe


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beutelratte
Beitrag 19.08.2004, 11:43
Beitrag #14


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Zitat (Commodore25E @ 19.08.2004, 11:38)
Zitat (beutelratte @ 19.08.2004, 11:36)
...Man sollte also mit den Polenscheinen sehr vorsichtig sein und niemals auffallen! thread.gif

Ergo: Also könnte man auch gleich ohne fahren und sich nicht erwischen lassen.



Das meine ich natürlich nicht. Aber es gibt überall böse Nachbarn und Denunzianten, die einen bei Behörden und Bullen hinterrücks anschwärzen und damit unangenehme Nachforschungen auslösen. Dann gute Nacht mit Polenschein.


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Commodore25E
Beitrag 19.08.2004, 12:19
Beitrag #15


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Zitat (beutelratte @ 19.08.2004, 12:43)
Zitat (Commodore25E @ 19.08.2004, 11:38)
Zitat (beutelratte @ 19.08.2004, 11:36)
...Man sollte also mit den Polenscheinen sehr vorsichtig sein und niemals auffallen! thread.gif

Ergo: Also könnte man auch gleich ohne fahren und sich nicht erwischen lassen.



Das meine ich natürlich nicht. Aber es gibt überall böse Nachbarn und Denunzianten, die einen bei Behörden und Bullen hinterrücks anschwärzen und damit unangenehme Nachforschungen auslösen. Dann gute Nacht mit Polenschein.


Hi beutelratte,

war auch ironisch gemeint. Sollte kein Aufruf zu einer Straftat sein... wavey.gif

Zitat
Behörden und Bullen hinterrücks


Wir bevorzugen das Wort Polizeibeamte/Polizei wavey.gif


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Commodore25E
Beitrag 19.08.2004, 12:30
Beitrag #16


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Hi /8Doc

Auch ich befürworte das Bestreben, allen EU-Bürgern gleiche Rechte einzuräumen.

Aber dann muss auch EU-weit erfasst werden, wer zum Fahren geeignet ist und wer nicht.

Denn aggressive Straftäter oder Drogenabhängige (BTM/Alk etc.), die hier im interesse aller nicht am Straßenverkehr teilnehmen sollten, sind doch z.B. in NL nicht besser geeignet, oder?

Und ich kann mir nicht vorstellen, dass es z.B. den Belgiern gefallen würde, einen Vollalkoholiker fahren zu sehen, der nur noch nach einer Flasche Schnaps halbwegs klar denken kann.

Dass unser System mit MPU und allem Schwächen hat ist mir klar. Aber, und von mir aus könnt ihr mich nun zerfleischen, sehe lieber bei Zweifeln ein negatives Gutachten, als aus falsch Verstandenem Wohlwollen etc. jemand im Verkehr, der eine potentielle Gefahr darstellt.

Ich will hier niemand angreifen und als nicht Betroffener hat man hier leicht reden.
Und dass es viele gibt, die trotz vieler erfolgreicher Bemühungen es nicht schaffen, dem MPU-Doc ihren Lebenswandel "rüberzubringen" sehe ich auch.

Aber es gibt auch viele, die es geschafft haben.

Wo Menschen über Menschen zu urteilen haben, wird es immer Ungerechtigkeiten, Ärger und Zorn geben, zum Leidwesen derer, die am kürzeren Hebel sitzen....


Gruß Commo wavey.gif


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beutelratte
Beitrag 19.08.2004, 12:37
Beitrag #17


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Also wenn das mit der MPU so sinnvoll und sicher wäre gäbs die auch bei andern Erdenbewohnern. Die haben aber offensichtlich andere Methoden ungeignete Mit-menschen von öffentlichen Orten fernzuhalten. Weit über 90% des deutschen Weges wird meiner meinung nach von Profitstreben der Lobby vorgezeichnet.


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Andreas
Beitrag 19.08.2004, 12:50
Beitrag #18


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Zitat (beutelratte @ 19.08.2004, 13:37)
Also wenn das mit der MPU so sinnvoll und sicher wäre gäbs die auch bei andern Erdenbewohnern.

Dieses falsche Gerücht wird immer gerne von den MPU-Gegnern verbreitet.

kurzer Auszug aus einem Presseartikel:

Zitat
Erst unlängst hat Spanien die Strafen für Autofahrer, die sich alkoholisiert hinter das Steuer setzen, und für Raser drastisch verschärft. Allerdings wurden hier neben verlängerten Führerscheinentzugsfristen, Geld- und Haftstrafen auch MPUs sowie Rehabilitationsmöglichkeiten eingeführt. Bislang ist dieses Modell weltweit noch die Ausnahme: Ähnliche Systeme gibt es nur in Österreich, der Schweiz, in Ungarn, teilweise auch in Italien und in Großbritannien


hier der komplette Artikel

So viel zu diesem Märchen.... dry.gif


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Commodore25E
Beitrag 19.08.2004, 12:59
Beitrag #19


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Und diese Eignungsuntersuchungen werden immer mehr zunehmen, weltweit.

Denn bei der ständig wachsenden Verkehrsdichte kann man sich "Ausfaller" nicht leisten......


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Gast_Guest_*
Beitrag 19.08.2004, 14:53
Beitrag #20





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Sollte man trotzdem eine MPU Auflage bekommen von der FS-Stelle hat man noch immer die Möglichkeit rechtlich gegen die FS-Stelle vorzugehen. tongue.gif
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Commodore25E
Beitrag 19.08.2004, 14:55
Beitrag #21


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@ Guest

das haben schon so viele probiert und sind bitterböse auf die Nase gefallen.

Hier sitzt nur einer am längeren Hebel, von Verfahrensfehlern einmal abgesehen.

Denn die Feststellung der Fahreignung kann jederzeit getroffen werden...


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RA XDiver
Beitrag 19.08.2004, 15:18
Beitrag #22


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Zitat
Sollte man trotzdem eine MPU Auflage bekommen von der FS-Stelle hat man noch immer die Möglichkeit rechtlich gegen die FS-Stelle vorzugehen


Meines Wissens kannst Du gegen die Aufforderung zur MPU eben nicht vorgehen. Das geht erst, wenn Dir aufgrund der Nichtbeibringung die FE entzogen worden ist...


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Gast_Guest_*
Beitrag 19.08.2004, 15:50
Beitrag #23





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Wies sollte ich da nicht dagegen vorgehen können? Wenn ich von einen Gericht freigesprochen wurde und der Führerschein als gültig angesehen wird, habe ich doch dass Recht dagegen anzugehen wenn mir trotzdem die FS-Stelle Fahreignungszweifeln unter jubeln möchte. Dann wird wieder ein neues Verfahren kommen, dann muss wieder das Gericht entscheiden ob die FS-Stelle Rechtsmäßig vorgegangen ist.

Und Außerdem können jetzt auch alle Fahranfänger den Schein im EU Land machen, denen kann man nicht die Fahrerlaubnis bestandskräftig untersagen, wenn man einen Freispruch erhalten hat.
Und Fahreignungszweifel kann die FS-Stelle auch keine machen.

Also sicher ist schon mal dass Führerschein Anfänger keine Probleme hier haben wird.
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RA XDiver
Beitrag 19.08.2004, 16:38
Beitrag #24


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Da spricht der geballte juristische Sachverstand.

Grundsätzlich ist die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung eine Aufklärungsmaßnahme und kein Verwaltungsakt. Mithin gibt es kein Rechtsmittel dagegen.

Desweiteren hat ein Strafverfahren mit dem Verwaltungsverfahren herzlich wenig zu tun. Wirst Du beispielsweise wegen Fahrens ohne FE freigesprochen (aufgrund PL-FE) dann kann die FEB von Dir immer noch eine MPU fordern, wenn Eignungszweifel bestehen.

Also: Erst verstehen, dann posten....


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Gast_Guest_*
Beitrag 19.08.2004, 16:53
Beitrag #25





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Zitat (XDiver @ 19.08.2004, 17:38)
Da spricht der geballte juristische Sachverstand.

Grundsätzlich ist die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung eine Aufklärungsmaßnahme und kein Verwaltungsakt. Mithin gibt es kein Rechtsmittel dagegen.

Desweiteren hat ein Strafverfahren mit dem Verwaltungsverfahren herzlich wenig zu tun. Wirst Du beispielsweise wegen Fahrens ohne FE freigesprochen (aufgrund PL-FE) dann kann die FEB von Dir immer noch eine MPU fordern, wenn Eignungszweifel bestehen.

Also: Erst verstehen, dann posten....

Was greifst du mich jetzt an?

Das ist ein Öffentliches Diskussions- Forum, jeder darf seine Meinung äußern und wenn meine Antwort nicht stimmt ist es bestimmt nicht schön zu sagen: ERST VERSEHEN DANN POSTEN. Dann kannst du mich Korrigieren dagegen hat auch niemand was.



Lese lieber (noch mal?) die AGB vom Forum
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RA XDiver
Beitrag 19.08.2004, 16:55
Beitrag #26


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Soll ich Dich mal angreifen? Das klingt anders. Aber wer mit dem Brustton der Überzeugung falsche Tatsachen postet, muss sich schonmal Kritik gefallen lassen.

Im Übrigen war Dein letzter Beitrag im EuGH-Thread auch nicht gerade fundiert....


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Gast_Guest_*
Beitrag 19.08.2004, 17:00
Beitrag #27





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Zitat (XDiver @ 19.08.2004, 17:55)
Soll ich Dich mal angreifen? Das klingt anders. Aber wer mit dem Brustton der Überzeugung falsche Tatsachen postet, muss sich schonmal Kritik gefallen lassen.

Im Übrigen war Dein letzter Beitrag im EuGH-Thread auch nicht gerade fundiert....

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Uwe W
Beitrag 19.08.2004, 17:04
Beitrag #28


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Was mir auch schleierhaft ist: Warum soll es aufgrund des EUGH-Urteils zu Wiederaufnahmeverfahren für Leute kommen, die bereits rechtskräftig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sind.

Hat Rechtsanwalt Säftel den § 359 StPO nicht gelesen?

Es liegt doch keine der dort aufgeführten Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren vor.

Um Mißverständnissen vorzubeugen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit dem EUGH nichts zu tun: Der EUGH ist der Gerichtshof der europäischen Union.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Bayer
Beitrag 19.08.2004, 17:37
Beitrag #29


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Hmm, interessant wäre es zu wissen, ob dieser Heinz B. inzwischen Post von seiner zuständigen Führerscheinstelle bekommen hat, mit der Auforderung eine positive MPU beizubringen. Ich glaubs irgendwie nicht, sonst hätte die WAZ das sicher erwähnt.
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strichachtdoktor
Beitrag 19.08.2004, 18:46
Beitrag #30


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Zitat
Hat Rechtsanwalt Säftel den § 359 StPO nicht gelesen?


Zitat
5.  wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in    Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des    Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere    Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der    Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,


Ich denke, das könnte doch vorliegen.
Der EuGH hat immerhin festgestellt, daß die bisherige Regel nicht zutreffend umgesetzt wurde - rückwirkend bis 1999 ?
Wenn eine FE anzuerkennen ist, aber nicht anerkannt wurde ...
Ist das EuGH-Urteil nicht der Beweis, daß die bisherige Interpretation der Sachlage unzutreffend war ?

Gruß, Joe


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Uwe W
Beitrag 19.08.2004, 19:38
Beitrag #31


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Das EUGH-Urteil ist allerdings kein Beweis, sondern eine Rechtsmeinung!
Eine Änderung der Rechtsprechung führt nicht zu einer Änderung der Beweislage.

Ein neuer Beweis wäre ein EU-Führerschein, der im Ausgangsverfahren nicht vorgelegt wurde.

Also wenn der Inhaber eines EU-Führerscheins damals bei der Kontrolle gesagt hätte: Führerschein hab ich nach dem Entzug keinen mehr (was ja nach damaliger Rechtsansicht, insbesondere §28 FeV zutreffend gewesen wäre), und diese Ausage so ins Gerichtsverfahren eingeführt worden wäre und zur Verurteilung geführt hätte, dann könnte er jetzt sagen:
Ich hab aber doch einen holländischen Führerschein und könnte diesen als neues Beweisstück vorlegen.

Wenn er aber damals den holländischen Führerschein als Beweisstück vorgelegt hat (was ja in den meisten Fällen wohl so gelaufen ist, sonst hätte er den Führerschein ja gar nicht erst erworben), und dieses damals vorgelegte Beweisstück dann rechtlich falsch gewertet wurde, dann kann diese rechtlich falsche Wertung jetzt nicht durch ein Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden.

D.h. in dem Moment, wo der EU-Fahrerlaubnisinhaber kontrolliert wurde, hätte er entweder in hellseherischer Voraussicht
- seinen EU-Führerschein vorweisen müssen und das Strafverfahren dann bis vor den EUGH durchfechten müssen;
- oder seinen EU-Führerschein verheimlichen müssen, sich verurteilen lassen müssen und abwarten müssen, bis ein anderer (d.h. hier Herr Kapper) ein günstiges EUGH-Urteil erfochten hat, so dass dann der in einem Wiederaufnahmeverfahren vorgelegte EU-Führerschein zum nachträglichen Freispruch führt.

Rechtskraft soll immer Rechtsfrieden herstellen.
Wenn sich die Rechtssprechung ändert, bleiben rechtskräftige Urteile deshalb meistens bestehen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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strichachtdoktor
Beitrag 19.08.2004, 21:46
Beitrag #32


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Zitat
Wenn sich die Rechtssprechung ändert, bleiben rechtskräftige Urteile deshalb meistens bestehen.


Das ist wohl richtig.

Allerdings hat sich nicht die Rechtsprechung geändert, sondern der EuGH hat den Deutschen aufgezeigt, daß sie das Problem seit Jahren falsch angehen. Von meinem Rechtsgefühl her müßten daher die alten Sachen wieder aufgerollt werden können ...
... aber was zählt das schon ? wink.gif

gruß, joe


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Uwe W
Beitrag 19.08.2004, 22:03
Beitrag #33


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@Joe:

Das ist eben das Problem: Wenn man Ärger mit Behörden hat, muss man den Rechtsstreit schon selber ausfechten bis zum bitteren Ende.
Es reicht nicht aus, dass man sich erst alles gefallen lässt und darauf wartet, dass ein anderer schon irgendwann mal ein günstiges Urteil erreicht.
Wenn der eigene Fall rechtskräftig entschieden ist, dann nützt eine entgegengesetzte Rechtsmeinung eines Obergerichts in der Entscheidung eines anderen Fall nichts mehr.

Das gilt auch für den §46 FeV: Meiner persönlichen Meinung nach kann dieser § nicht dafür herhalten
(jedenfalls in vielen Konstellationen nicht), dass man die Nutzung eines EU-Führerscheins in Deutschland aufgrund von Tatsachen untersagt, die vor der Erteilung im Ausland erfolgt sind.
Wenn die Behörden das anders sehen, hat der Betroffene aber in jedem Fall ein Problem:
Er muss einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führen, der viel Kraft, Geld bzw. Zeit kostet.
Wenn er diesen Rechtsstreit nicht durchsteht oder Fehler begeht (z.B. trotz Sofortvollzug der Verbotsverfügung weiterhin Auto fährt), dann kann die Sache auch für ihn ungünstig enden, auch wenn einige Monate/Jahre später die Obergerichte in gleichgelagerten Fällen dem Betroffenen Recht geben.

Wir hatten hier ja schon mal jemanden, der vom Kontakt mit den Büroangestellten des Rechtsanwalts gefrustet war, bevor es zum eigentlichen Rechtsstreit kommen konnte...


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strichachtdoktor
Beitrag 20.08.2004, 00:57
Beitrag #34


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Zitat
Er muss einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führen, der viel Kraft, Geld bzw. Zeit kostet.


OK - klar. Muss er dann tun. Was sagt denn die Rechtschutzversicherung zu solchen Sachen ? Machen die solche verwaltungsrechtliche Sachen mit ?

Gruß, Joe


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Uwe W
Beitrag 20.08.2004, 14:56
Beitrag #35


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Bei Verkehrsrechtsschutz sollte ein Führerscheinrechtsschutz inklusive sein.
Allerdings kann die Versicherung vorher eine Prüfung der Erfolgsaussichten verlangen.
Es könnte natürlich immer auch noch Fallstricke im Vertrag geben, nach denen die Versicherung den Rechtsschutz ablehnen kann.

Rechtsschutzversicherungen tragen aber nicht die Kosten eines Verfahrens vor einem internationalen Gericht wie dem EUGH.


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Gast_Guest_*
Beitrag 20.08.2004, 17:46
Beitrag #36





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Mal so nebenbei bemerkt, was geschieht in den anderen Staaten die so was ähnliches wie eine MPU haben?
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Rolf Tjardes
Beitrag 20.08.2004, 18:00
Beitrag #37


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Zitat (reinhold @ 19.08.2004, 07:09)
So ein Hemd an Dir? Das möcht ich sehen. Kannst Du da ein Bild von reinstellen? Vielleicht Hand in Hand mit Andreas?

Auch wenn ich es vielleicht irgendwann bereuen würde...

Ich würde es machen! Mit Foto! Versprochen!

P.S. Andreas: Lass mich jetzt nicht hängen!!! scarey.gif flowers.gif
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Andreas
Beitrag 20.08.2004, 19:42
Beitrag #38


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Zitat (Rolf Tjardes @ 20.08.2004, 19:00)
P.S. Andreas: Lass mich jetzt nicht hängen

Nach so einem Hilferuf kann ich unmöglich den Chef im Stich lassen. tongue.gif

Es stellt sich dann natürlich die Frage, wann der Einsatz eingelöst werden müsste? Nach dem ersten Urteil eines VG, nach einem Urteil eines VGH bzw. OVG oder erst nach dem Urteil des BVerwG? Was ist, wenn 2 oder 3 verschiedene VGH zu unterschiedlichen Auffassungen kommen?? Fragen über Fragen.... think.gif

P.S. Mein Gesicht natürlich nur hinter einer Tarnkappe. cool.gif


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Uwe W
Beitrag 20.08.2004, 20:44
Beitrag #39


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Weitere Fragen: Muss es eine Hauptsacheentscheidung sein oder reicht eine Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren?
Soll es einen vorhergehenden Fahrerlaubnisentzug nach
- §69 Strafgesetzbuch
- § 3 STVG oder aber
- § 4 STVG (18 Punkte Regelung)
betreffen?
Den Entzug wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar lassen wir mal außen vor, weil wegen so einer Seminarauflage sicherlich niemand ins Ausland abwandert.


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Gast_reinhold_*
Beitrag 21.08.2004, 06:25
Beitrag #40





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@Uwe W. Mann o Mann, Uwe W. Hör auf Fachchinesisch zu reden. Wir können hier doch nicht alle gleich 12 Semester Jura studieren, um Dich zu verstehen. Es reicht doch, wenn unsere beiden "Diskussions-Gegner" ihre Hemden nach einem entsprechenden Grundsatz-Urteil eines dt. Gerichts anziehen. Tarnkleidung gilt dann aber nicht mehr, gell Andreas.
Schönes Wochenende Reinhold
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RA XDiver
Beitrag 21.08.2004, 10:48
Beitrag #41


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@ reinhold

Soviel ich weiss, hat UweW keine 12 Semester Jura studiert... whistling.gif

Du möchtest also ein Grundsatzurteil. Demnach warten wir mal ab, bis das BVerwG oder der BGH darüberentschieden haben.

Ich hoffe, Du bist in 5-10 Jahren noch hier.... laugh2.gif


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Andreas
Beitrag 21.08.2004, 12:14
Beitrag #42


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Zitat (XDiver @ 21.08.2004, 11:48)
Du möchtest also ein Grundsatzurteil. Demnach warten wir mal ab, bis das BVerwG oder der BGH darüberentschieden haben.

Ich hoffe, Du bist in 5-10 Jahren noch hier.... laugh2.gif

Genau. tongue.gif laugh.gif


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Rolf Tjardes
Beitrag 21.08.2004, 12:35
Beitrag #43


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Zitat (reinhold @ 21.08.2004, 07:25)
Es reicht doch, wenn unsere beiden "Diskussions-Gegner" ihre Hemden nach einem entsprechenden Grundsatz-Urteil eines dt. Gerichts anziehen.

Ich bin kein Jurist. Um dem Büßerhemd zu entgehen, werde ich keine Scheingefechte führen. Von der Richtigkeit meiner Meinung, dass eine Gebrauchsuntersagung ausländischer EU-Führerscheine wegen Nichteignung rechtmäßig und "EU-konform" ist, bin ich persönlich überzeugt, wobei ich anerkennen möchte, daß man darüber geteilter Meinung sein kann.

Tja, wann einlösen?

Ich kann das jetzt nicht genau sagen. Für mich selbst habe ich die Latte sehr niedrig gehängt. Lass uns das im Einzelfall dann diskutieren ... wie gesagt, ich wäre ein fairer Verlierer.

P.S. Umgekehrt will ich dann aber auch /8doktor auf allen Vieren im Büßergewandt sehen!!!! dribble.gif
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Gast_reinhold_*
Beitrag 21.08.2004, 13:18
Beitrag #44





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@X-Diver und Andreas
VERSPROCHEN.
@Rolf
Wenn -8 mitmacht, mach ich das auch.
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Uwe W
Beitrag 21.08.2004, 17:23
Beitrag #45


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@reinhold: Wenn Du hier in Deutschland mit einem EU-Führerschein herumfahren willst und das Risiko abschätzen willst, dass Dir das Fahren untersagt wird, solltest Du zwar keine 12 Semester Jura studieren, aber Dich dennoch mit den genannten Unterschieden vertraut machen.

Es könnte z.B. folgendes passieren:

Person A wird mit 1,7 Promille Alkohol erwischt, bekommt 12 Monate Sperrfrist und Geldstrafe.
Im Strafbefehl steht, dass Person A für 12 Monate ungeeignet ist, ein KfZ zu führen.

Nach Ablauf der Sperrfrist wird vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine MPU angeordnet.
A versuchts, fällt aber durch, behält das Gutachten für sich und zieht den Fahrerlaubnisantrag zurück.
A zieht dann für 185 Tage nach Polen, macht dort Fahrerlaubnis.

Wird nach Umzug nach Deutschland kontrolliert (ohne jedwede Verkehrsauffälligkeiten), Meldung an FS-Stelle.
FS-Stelle verlangt MPU, die A aber nicht macht.
FS-Stelle entzieht durch Bescheid das Recht des A, von der polnischen Fahrerlaubnis in D Gebrauch zu machen.
FS-Stelle ordnet an, dass diese Verbotsverfügung sofort vollziehbar ist.

A legt Widerspruch ein und beantragt beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Dem Antrag wird stattgegeben.
Die FS-Stelle legt Beschwerde ein.
Darüber entscheidet das Oberverwaltungsgericht (OVG).
Es weist die Beschwerde zurück und gibt A damit Recht.
Begründung: Da das Strafgericht die fehlende Eignung für eine Frist auf 12 Monate festgelegt hat, darf die Führerscheinstelle die Alkoholfahrt nach §3 (4) STVG nicht mehr gegen den Inhaber eines Polen-Führerscheins in einem Entzugsverfahren verwenden.

Jetzt sind verschiedene Varianten möglich:
A1 die Widerspruchsbehörde gibt dem Widerspruch statt und hebt die Verbotsverfügung auf: A1 darf jetzt weiterhin Auto fahren.
A2 die Widerspruchsbehörde will es jetzt genau wissen und weist den Widerspruch zurück, Person A2 erhebt aber keine Klage, weil er meint, er hätte ja schon vor Gericht gesiegt.
Wird nach 5 Wochen kontrolliert. Ergebnis: Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
A3 die Widerspruchsbehörde weist den Widerspruch zurück, A3 klagt dagegen, und die Sache wird von der FS-Stelle bis vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht (3. Instanz). Das dauert aber...

zweiter Fall: B wird von der Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entzogen, weil er nach einem Amfetaminkonsum als Beifahrer erwischt wurde.
Rechtsgrundlage § 3 StVG. Eine Sperrfrist gibt es nicht.
Da man ihm sagt, dass eine MPU erst nach 12 Monaten eine Chance hätte, macht er sofort einen Polen-Führerschein und wird natürlich kontrolliert.
FS-Stelle ordnet MPU an, die B nicht beibringt.
FS-Stelle verbietet dem B unter Anordnung des Sofortvollzugs, in D Auto zu fahren.

B1: B1 legt Widerspruch ein und fährt munter weiter Auto. Wird erwischt: Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
B2 legt Widerspruch ein und beantragt beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Dieser Antrag wird auch in 2. Instanz vom OVG abgelehnt.
Daraufhin gibt B2 auf und findet sich mit seinem Schicksal als Fußgänger ab.
B3 erlebt dasselbe Schicksal wie B2, er klagt aber nach ablehnender OVG-Entscheidung und Ablehnung des Widerspruchs gegen den Bescheid: Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht.

Wie das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wissen wir nicht.
Es wird aber Jahre dauern, bis der Rechtsstreit dort ankommt.

Resume:
A1 hat gewonnen,
B2 hat verloren,
B1 und A2 haben sich strafbar gemacht,
bei A3 und B3 dauert der Streit Jahre...
A3 darf vorläufig Auto fahren, B3 dagegen nicht.


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Gast_reinhold_*
Beitrag 21.08.2004, 18:16
Beitrag #46





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@Uwe W.
Ganz lieben Dank für die Mühe, die Du Dir jetzt gemacht hat. Anhand der Beispiele kann ichs nachvollziehen. Aber selbst da ist es noch kompliziert (A2). Danke noch einmal.
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Rolf Tjardes
Beitrag 21.08.2004, 20:58
Beitrag #47


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@Uwe W.: notworthy.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 18.09.2004, 14:42
Beitrag #48


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Zitat
P.S. Umgekehrt will ich dann aber auch /8doktor auf allen Vieren im Büßergewandt sehen!!!! 


... auf allen Vieren. OK, ich komme im Strichacht. wink.gif


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Gast_toniauskray_*
Beitrag 01.03.2005, 20:09
Beitrag #49





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rolleyes.gif hallo habe mein fs. seit 1991 weg und schon zwei mpu s gehmacht aber vergebens. muss ich die mpu machen wenn ich ein polnischen fs habe oder nehmen die mir denn fs wider weg , kann ich uber haubt ein eu fs machen oder ein polnischen was kann ich tuhn . mfg. toni
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RA XDiver
Beitrag 01.03.2005, 20:13
Beitrag #50


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Lesen bildet. Viel Spass dabei....und bring Zeit mit. wavey.gif

Übrigens: Wenn Du jeweils nach Deinen negativen MPU den Antrag auf Erteilung einer FE zurückgezogen hast, dann darfst Du in 2006 eh ohne MPU eine neue FE erwerben, da dann die Einträge getilgt sind.


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