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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil11), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Medusa
Beitrag 29.12.2005, 01:53
Beitrag #2551


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Zitat
Der 3. Senat des BverwG wird sich im Januar mit der Problematik
nachträglicher Eignungsprüfungen auseinandersetzen.
Vorlage ist im Zusammenhang die EU FS Richtlinie und das fragwürdige
Urteil des VGH Mannheim aus dem letzten Jahr .

Quelle: Forum Fahrerlaubbnisrecht.de, User wikinger, Di Dez 27, 2005 20:40
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strichachtdoktor
Beitrag 29.12.2005, 02:19
Beitrag #2552


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Zitat
Forum Fahrerlaubbnisrecht


... reichlich schlappes Forum, so zur Weihnachtszeit und überhaupt. Wohl nur Sesselpupser und VK führt die Klicke an ... rofl1.gif


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Perplex
Beitrag 29.12.2005, 02:22
Beitrag #2553


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.12.2005, 01:50)
Jetzt jedenfalls noch nicht, denke ich ...

OK, dann warte ich eben bis 2006!


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Perplex
Beitrag 29.12.2005, 04:07
Beitrag #2554


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OLG Celle vom 10.11.2005

Zitat (OLG Celle @ 10.11.2005)
Die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis darf deshalb nicht von zusätzlichen nationalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Der Besitz einer EU-Fahrerlaubnis steht in der Regel einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entgegen.

1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht. Der Angeklagte war nämlich Inhaber einer gültigen polnischen Fahrerlaubnis, zu deren Anerkennung die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland nach Europarecht verpflichtet sind.

...zwar erlaube Art. 8 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie einem Mitgliedsstaat, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn dessen Inhaber Maßnahmen der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis unterzogen worden sei. Es handele sich insoweit aber um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei, sodass die Grundregel der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gemäß Art. 1 Abs. 2 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie jedenfalls nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Vorrang beanspruche und einem zeitlich unbestimmten Vorbehalt gegen die Anerkennung von Führerscheinen anderer Mitgliedsstaaten entgegenstehe.

„Die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins“ dürfe nicht „unter Berufung auf nationale Vorschriften unbegrenzt“ verweigert werden.

Den Mitgliedsstaaten ist es demnach versagt, für ihren Bereich die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen abhängig zu machen.

Dies bedeutet, dass verwaltungsbehördliche Entziehungen gemäß § 46 FeV grundsätzlich eine Anerkennung später erteilter europäischer Führerscheine nicht in Frage stellen können, weil sie einerseits zeitliche Befristungen nicht kennen und andererseits einer Neuerteilung (nach den Regeln einer Ersterteilung) nicht entgegenstehen. (anderer Ansicht Geiger, DAR 2004, 340, 341; Haus zfs 2004, 468, deren Auffassung aber der vom Europäischen Gerichtshof betonten Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung gerade nicht gerecht wird). Dies ist unvermeidbar, auch wenn es zu kriminal und verkehrspolitisch unerwünschten Ergebnissen führt, solange der Informationsaustausch zwischen den Führerscheinbehörden der verschiedenen Mitgliedsstaaten nur unzureichend ist und Erkenntnisse eines anderen Mitgliedstaates über die Eignung als Fahrzeugführer bei der Fahrerlaubniserteilung nicht zwingend zu berücksichtigen sind.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinen Bestand haben, weil der Angeklagte zur Tatzeit Inhaber einer ipso iure auch in Deutschland gültigen polnischen Fahrerlaubnis war.

So wie ich das verstehe, darf ich mit meiner Fahrerlaubnis, wegen dem Sofortvollzug, zwar nicht fahren, aber eine Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis scheint auch höchst zweifelhaft.

Der Geigerischen Rechtsauffassung brauch ich nicht zu folgen, weil ich mir bei widersprechenden Rechtsauffassungen das für mich günstigere Recht aussuchen darf.
Im Zweifel für den Angeklagten.


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WennschonDennschon
Beitrag 29.12.2005, 06:15
Beitrag #2555


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Hatte vorhin eine Frage in die MPU-Disk. gesetzt. Klick findet Ihr bei der Anmerkung von Uwe, weiter oben.
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strichachtdoktor
Beitrag 29.12.2005, 07:34
Beitrag #2556


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ThommyBumm der Unbelehrbare schrieb:
Zitat
So wie ich das verstehe, darf ich mit meiner Fahrerlaubnis, wegen dem Sofortvollzug, zwar nicht fahren, aber eine Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis scheint auch höchst zweifelhaft.


Das ist ja Teil Deines Problems: Du verstehst es nicht.
Du hast eine NU und Du darfst nicht fahren! Fertig.
Kommt Dir jemand auf die Schliche, dann bist Du definitiv (und imho zurecht!) dran.

Es steht Dir frei, diese NU vor Gericht zu attackieren und evtl. aufheben zu lassen. Bis zu der Aufhebung mußt Du Dich erstmal daran halten, alles andere ist FoF.


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Perplex
Beitrag 29.12.2005, 08:34
Beitrag #2557


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Zitat (strichachtdoktor @ 29.12.2005, 07:34)
Du hast eine NU und Du darfst nicht fahren!
Das habe ich doch gesagt! rolleyes.gif

Es ist aber nicht möglich, dass ich nur aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen & fehlerhaften Nutzungsuntersagung verurteilt werde. Dafür gibt es kein Präzedenzfall. Mir ist allerdings klar, dass mich ein Herr Geiger ganz sicher verurteilen würde. In Berlin sieht es wohl zurzeit nicht besser aus wie in Bayern. Aber das ändert nichts an der Tatsache, dass Geiger klar gegen EU-Recht verstößt, was schon von mehreren Gerichten klar festgestellt wurde:
Zitat (OLG Celle @ 10.11.2005)
(anderer Ansicht Geiger, DAR 2004, 340, 341; Haus zfs 2004, 468, deren Auffassung aber der vom Europäischen Gerichtshof betonten Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung gerade nicht gerecht wird).


Trotzdem lässt sich folgender Absatz nicht widerlegen & ich wette es wird auch Niemanden von Euch gelingen mir das Gegenteil zu beweisen:
Zitat (OLG Celle @ 10.11.2005)
Dies bedeutet, dass verwaltungsbehördliche Entziehungen gemäß § 46 FeV grundsätzlich eine Anerkennung später erteilter europäischer Führerscheine nicht in Frage stellen können, weil sie einerseits zeitliche Befristungen nicht kennen und andererseits einer Neuerteilung (nach den Regeln einer Ersterteilung) nicht entgegenstehen.
Das entspricht auch etwa das, was mir der Europäische Gerichtshof & die EU-Kommission bestätigte.

Zitat (strichachtdoktor @ 29.12.2005, 07:34)
Thommy Bumm der Unbelehrbare schrieb:
Thommy, der Unbelehrbare, lässt sich gerne eines besseren belehren, wenn mir irgendjemand stichhaltige Argumente liefert. Bis jetzt lese ich hier aber nur, dass ich während der Nutzungsuntersagung nicht fahren darf & ganz sicher wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt werde. Warum ist keiner hier in der Lage mir zu belegen, warum das Europäische Recht für mich & allen anderen Betroffenen nicht gelten soll?

Liebe Kinder: Macht es mir nicht nach...!
... aaber, ich werde weiter fahren, solange ich eine in ganz Europa gültige Fahrerlaubnis habe!

Thommy


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Andreas
Beitrag 29.12.2005, 08:42
Beitrag #2558


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Hast du dir den Satz des OLG Celle auch genau durchgelesen??

Zitat
Dies bedeutet, dass verwaltungsbehördliche Entziehungen gemäß § 46 FeV grundsätzlich eine Anerkennung später erteilter europäischer Führerscheine nicht in Frage stellen können


In dem Fall vor dem OLG Celle wurde offensichtlich jemanden auf dem Verwaltungsweg wegen Ungeeignetheit die FE entzogen. Daraufhin besorgte er sich eine polnische FE und wurde dann wegen Fahrens ohne FE angezeigt. In diesem Fall war der Freispruch nur logisch. Du hast jedoch eine NU die nach dem Erwerb deiner CZ-FE ausgesprochen wurde. Dein Fall ist daher mit dem in Celle verhandelten Fall absolut nicht vergleichbar.

Warum kapierst du das nicht???? wallbash.gif wallbash.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 29.12.2005, 08:49
Beitrag #2559


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Zitat
solange ich eine in ganz Europa gültige Fahrerlaubnis habe.


Das ist doch der Punkt. In ganz Europa gültig ? Nein ! Denn das zähe Volk der Deutschen hat Dir eine NU verpaßt. Und in Deutschland darfst Du eben nicht von der sonst in ganz Europa gültigen FE Gebrauch machen.

Ob das nun rechtlich korrekt ist oder nicht, ist jetzt erstmal sekundär - primär mußt Du Dich daran halten, kannst aber die Gerichte anrufen.

Ich weiß nicht, was daran nicht zu verstehen ist.

Auch die von Dir zitierten Passagen helfen in aller Regel nicht weiter, weil sie nicht für Deinen Fall ausgesprochen wurden und die Zusammenhänge für diese Urteile letztlich andere sind.


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Perplex
Beitrag 29.12.2005, 09:17
Beitrag #2560


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Zitat (Andreas @ 29.12.2005, 08:42)
Hast du dir den Satz des OLG Celle auch genau durchgelesen??
Zitat (OLG Celle @ 10.11.2005)
Dies bedeutet, dass verwaltungsbehördliche Entziehungen gemäß § 46 FeV grundsätzlich eine Anerkennung später erteilter europäischer Führerscheine nicht in Frage stellen können, ...
@Andreas blink.gif
Ich weiß was Du mir sagen willst! Wenn mir nach der Nutzungsuntersagung eine weitere EU-Fahrerlaubnis erteilt wird (z.B. eine Luxemburgische), dann wäre sie erst einmal wieder in Deutschland trotz Nutzungsuntersagung gültig.

Aaber ich verstehe die Formulierung "später erteilter" anders. Das bezieht sich eindeutig auf die EU-Fahrerlaubnis, die nach § 46 FeV aberkannt wurde. Es wird ja nicht die Rechtmäßigkeit der Entziehung, der früheren D-Fahrerlaubnis, in Abrede gestellt.

Mir kann keiner was vormachen, wenn es um eindeutige Formulierungen geht. no.gif

@Andreas blink.gif
Wäre es so, wie Du behauptest, dann wäre die Formulierung anders gewesen.


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Andreas
Beitrag 29.12.2005, 09:28
Beitrag #2561


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Mach was du willst und viel Spaß im Knast, wie kann man nur so lernresistent sein. no.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 29.12.2005, 09:58
Beitrag #2562


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Zitat (Andreas @ 29.12.2005, 09:28)
Mach was du willst und viel Spaß im Knast, wie kann man nur so lernresistent sein. no.gif

Ja, schon erstaunlich ...

Ich klinke mich hier mal wieder aus. Es nervt einfach, immer wieder diese völlig realitätsfernen Beiträge von Thommy lesen (und zwanghaft kommentieren think.gif whistling.gif ) zu müssen...

Weiter geht´s, wenn was Neues passiert.

wavey.gif


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Perplex
Beitrag 29.12.2005, 12:44
Beitrag #2563


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Ich hatte geschrieben...
Zitat (Thommy Bumm @ 29.12.2005, 10:12)
Die MPU in der jetzigen Form hat im zusammenwachsenden Europa keine Zukunft mehr. Da gibt es überhaupt kein Zweifel.

In Zukunft muss Deutschland sich damit abfinden, dass 100.000 jährlich die Alternative über den EU-Führerschein im Ausland wählen. (Bitte nagelt mich nicht auf die Zahl 100.000 fest! Es könnten auch 10.000 jährlich sein.)

Der Europäische Gerichtshof hat schon an dem Stuhl der MPU-Lobby gesägt. Mich hat die MPU-Industrie jedenfalls als Kunde verloren. Hätte es das EuGH-Urteil nicht gegeben, dann wäre ich letztes Jahr mit Sicherheit den deutschen Weg gegangen. Da bin ich aber mit Sicherheit nicht der Einzige.

Jedenfalls ist das EuGH-Urteil für die MPU-Industrie ein Desaster. rofl1.gif Außerdem stellt das EuGH-Urteil einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau Ost bei.

Es gibt also Bewegung in Sachen EU-Führerschein contra MPU. Deutschland kann ja alles so unverändert lassen mit der MPU, wie es ist. Allerdings werden dann auch in Zukunft Betroffene einen EU-Führerschein im östlichen Ausland machen, auch wenn sie ihre Alkoholsucht noch nicht wirksam überwunden haben. Ich finde, dass das ein unhaltbarer Zustand ist. wallbash.gif Selbstverständlich halte ich nach wie vor nicht alle EU-Führerschein-Besitzer für ungeeignet.

Thommy


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Beitrag 29.12.2005, 13:19
Beitrag #2564


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Thommy, was Du immer wieder gerne verdrängst -klar, entspricht ja nicht Deinem Weltbild- ist die kommende 3. FS-RiLi. Spätestens mit der ist nicht die MPU sondern der FS-Tourismus tot.


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Perplex
Beitrag 29.12.2005, 17:16
Beitrag #2565


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Danke RA XDiver! rolleyes.gif
Das ist natürlich ein Argument! blink.gif

Ich gehe immer von mir aus & den Leuten, die in einer ähnlichen Situation sind wie ich. Dabei glaube ich fest daran, dass die 3. FS-RiLi. sich auf die nicht negativ auswirken kann, die eine Fahrerlaubnis haben.

Es kann also nur die treffen, die bis dahin noch keinen neuen Führerschein haben.


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Andreas
Beitrag 29.12.2005, 17:17
Beitrag #2566


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Zitat (Thommy Bumm @ 29.12.2005, 17:16)
Dabei glaube ich fest daran, dass die 3. FS-RiLi. sich auf die nicht negativ auswirken kann, die eine Fahrerlaubnis haben.

Da wäre ich mir noch nicht so sicher.... dry.gif


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Medusa
Beitrag 29.12.2005, 17:23
Beitrag #2567


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Wenn die neue EU FE Rili dann eines fernen Tages raus ist kann die Klagerei von vorne losgehen. Wieder ein paar Jahre bis zum EuGH, Thema dann: Darf die neue Rili auf Altfälle angewendet werden? Bis zur Entscheidung gibts dann wieder NUs od. Klagen wg. FoFE, da bin ich mir sicher.

Edit

Fast vergessen - und einen neuen EuGH Thread rofl1.gif
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Andreas
Beitrag 29.12.2005, 17:39
Beitrag #2568


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Zitat (Medusa @ 29.12.2005, 17:23)
Wenn die neue EU FE Rili dann eines fernen Tages raus ist kann die Klagerei von vorne losgehen. Wieder ein paar Jahre bis zum EuGH, Thema dann: Darf die neue Rili auf Altfälle angewendet werden?

Kommt natürlich darauf an, wie die Endfassung der 3. RiLi formuliert ist. Du kannst sicher sein, dass Deutschland auf eine "bestimmte" Fassung drängen wird. cool.gif


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Beitrag 29.12.2005, 17:39
Beitrag #2569


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@Medusa & Andreas
Findet Ihr nicht, dass das verdammt deutsch klingt? crybaby.gif


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Medusa
Beitrag 29.12.2005, 17:59
Beitrag #2570


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Schönfärberei bringt doch nichts - warum sollte sich D. in Zukunft anders verhalten wie heute?
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Weißnichtsogenau
Beitrag 29.12.2005, 18:42
Beitrag #2571


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So meine Lieben,
an dieser Stelle herzlichen Dank für die Grüße und Euch allen einen guten Rutsch
ins neue Jahr!! Mögen alle Eure Wünsche in Erfüllung gehen...auch die von TB whistling.gif
Nicht alle Wünsche natürlich...
@ Andreas
Nicht die Wünsche an die Du denkst, wenn Du denkst, was ich gerade denke rofl1.gif

Nein ganz ernsthaft: Obwohl ich etwas später dazu gekommen bin, war es mir eine
Ehre, Freude und Verpflichtung zugleich in diesem Forum anwesend sein zu dürfen.

Auf ein neues Jahr mit vielen klugen Beiträgen und vielleicht, so ich hoffe, einer endgültigen Klärung im EuGh.

@Medusa
Habe Post vom EU Parlament bekommen. Meine Petition ist anerkannt und wird (wann auch immer) zum Vortrag gebracht. Der Rest ist Schriftverkehr und wir können nur warten.

Zum Schluß mein spezieller Dank an:
-Strichachtdoctor (für immer sehr durchdachte Beiträge)
-Medusa (die (oder der) sich immer mit guten Links und eigenen Aktionen dran beteiligt)
-Thommy Bumm (ohne den das Forum wohl einen recht lustigen Teil eingebüßt hätte)
und...last but not least:
Uwe, RA XDiver, Andreas und all die ungenannten aber immer präsenten Forenmitgliedern, welche manche Unklarheiten durch Ihr Fachwissen entweder bestätigen oder auch dementieren konnten.

Mit lieben Grüßen
Weiß (immer) noch nicht so genau wavey.gif
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Medusa
Beitrag 31.12.2005, 00:25
Beitrag #2572


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Neues EU-FE VZ:





Wünsch Euch allen einen guten Rutsch wavey.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 31.12.2005, 02:21
Beitrag #2573


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Zitat (Medusa @ 31.12.2005, 00:25)
Wünsch Euch allen einen guten Rutsch wavey.gif

Danke - dem schließe ich mich gerne an: Guten Rutsch @ all ...*

*sollte bei dem Wetter ja kein Problem sein cool.gif


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Perplex
Beitrag 31.12.2005, 05:42
Beitrag #2574


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Mir ist aufgefallen, dass das Wort "Nutzungsuntersagung" in diesem Forum immer mit "NU" abgekürzt wird. "NU" ist aber auch die Abkürzung vom Landkreises Neu-Ulm in Bayern. Da wir ja die Nutzungsuntersagungen (NU) vor allem den Bayern zu verdanken haben, ist das schon eine interessante Parallele. blink.gif

Guten Rutsch... Thommy wavey.gif flowers.gif cheers.gif


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 31.12.2005, 06:38
Beitrag #2575





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Zitat (Thommy Bumm @ 31.12.2005, 05:42)
Da wir ja die Nutzungsuntersagungen (NU) vor allem den Bayern zu verdanken haben, ist das schon eine interessante Parallele

wallbash.gif wallbash.gif wallbash.gif offtopic.gif
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Perplex
Beitrag 31.12.2005, 07:11
Beitrag #2576


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Hallo Leute!

Ich habe soeben das Wort "Nutzungsuntersagung" bei Wikipedia in den offiziellen Sprachgebrauch erhoben. Ich war also gerade so dabei die Seite bei Wikipedia zu bearbeiten, plötzlich hat ein Moderator meinen Beitrag innerhalb von 10 Minuten umformuliert, so dass jeder es hier nachlesen kann.


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strichachtdoktor
Beitrag 31.12.2005, 10:58
Beitrag #2577


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Zitat
Dabei darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einer bestehenden Fahrerlaubnis Eignungszweifel nur heranziehen, die sich nach der Erteilung der Fahrerlaubnis, aber längstens 15 Jahre vorher, ergeben haben. Jedenfalls sieht das so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und die EU-Kommission in Brüssel, weil jede Europäische Fahrerlaubnisbehörde nur eine Fahrerlaubnis als hoheitlichen Akt erteilen darf, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Eignungszweifel bestehen.
(Quelle)

... klingt mir etwas holprig und nicht ganz zutreffend.


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Medusa
Beitrag 31.12.2005, 10:58
Beitrag #2578


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Zitat
Dabei darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einer bestehenden Fahrerlaubnis Eignungszweifel nur heranziehen, die sich nach der Erteilung der Fahrerlaubnis, aber längstens 15 Jahre vorher, ergeben haben. Jedenfalls sieht das so der Europäische Gerichtshof in Luxemburg und die EU-Kommission in Brüssel,


Täusch ich mich, oder sind die 15 Jahre vorher nicht gerade beim EuGH anhängig? wink.gif
Die EU Kommission sieht die Verwendung alter Eignungszweifel als nicht zulässig an.
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Medusa
Beitrag 31.12.2005, 11:00
Beitrag #2579


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@strichachtdoktor - Beide 10:58 cheers.gif
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Perplex
Beitrag 31.12.2005, 11:15
Beitrag #2580


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Zitat (Medusa @ 31.12.2005, 10:58)
Die EU-Kommission sieht die Verwendung alter Eignungszweifel als nicht zulässig an.

Aber nur wenn es sich um Eignungszweifel vor Erteilung der Fahrerlaubnis handelt. Außerdem habe ich bei Wikipedia keine Aussage darüber getroffen, ob eine Nutzungsuntersagung erst einmal gültig ist oder nicht & ob sie beachtet werden müsste. no.gif


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Medusa
Beitrag 31.12.2005, 11:19
Beitrag #2581


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Eignungszweifel vor Erteilung der Fahrerlaubnis = alte Eignungszweifel. Wo ist das Problem?
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RA XDiver
Beitrag 31.12.2005, 11:21
Beitrag #2582


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Zitat
Außerdem habe ich bei Wikipedia keine Aussage darüber getroffen, ob eine Nutzungsuntersagung erst einmal gültig ist oder nicht & ob sie beachtet werden müsste. 


Das ist wohl auch besser so.

Mein Tipp Überlass das Schreiben dort den Leuten, die davon Ahnung haben.


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Perplex
Beitrag 31.12.2005, 11:49
Beitrag #2583


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Zitat (strichachtdoktor @ 31.12.2005, 10:58)
... klingt mir etwas holprig und nicht ganz zutreffend.

Hier sind 2 E-Mails, die ich von der EU-Kommission bekommen hatte. Diese beiden E-Mails sind an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Wer es nicht glaubt, der kann dort selber hinschreiben.

Zitat (EU-Kommission @ E-Mail vom 31.08.2005)
Sehr geehrter Herr ...,

Vielen Dank für Ihre Anfrage die für mich als für Führerscheinangelegenheiten zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet wurde.

Inhaltlich ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Mitgliedstaaten wird in Anwendung von Artikel 8(4) der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein die Befugnis eingeräumt auf ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern. Dieser Artikel ist als Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen in Artikel 1(2) der Richtlinie nach der Judikatur eng auszulegen. In diesem Sinne erfolgte die Interpretation durch den EuGH in Rs. C-476/01 Kapper :

Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag (Rz. 73) darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Anerkennung auf Maßnahmen zu beschränken ist, durch die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aktuell aberkannt ist. Der EuGH hat in diesem Sinne festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 8(4) berufen kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen (Rz. 76). Der EuGH stellt in Rz. 76 klar fest, dass nach Ablauf einer zusätzlich angeordneten Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines nicht mehr verweigert werden kann. Es widerspricht dem System der Richtlinie die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines unbegrenzt zu verweigern (Rr 77).

Diese Fragen können jedoch nicht von der Umgehung von Führerscheinvorschriften getrennt werden. Ein direkter Entzug durch deutsche Behörden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist zwar wegen der oa. Rz 77 unzulässig, jedoch ist der Entzug des ausländischen Führerscheines von MPU-Kandidaten ohne Wohnsitz außerhalb Deutschlands durch die ausländische Ausstellungsbehörde auch nach Ausstellung (gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe) möglich und im Interesse der Straßenverkehrssicherheit gelegen, um die Ausnützung von vermuteten "Rechtslücken" durch die schlimmsten Rechtsbrecher im Straßenverkehr zu unterbinden.

Für die Frage, die die MPU betrifft, ergibt sich daraus folgendes:

1. Die Absolvierung der MPU kann nach Ablauf der Sperrfrist nicht eingefordert werden, wenn der Rechtsbrecher inzwischen einen ausländischen EU-Führerschein erworben hat.

2. Die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins nach Ablauf der Sperrfrist kann nicht verweigert werden, wohl aber kann der Führerschein durch die Ausstellungsbehörde im Wege der Rechtshilfe wieder eingezogen werden, wenn Ausstellungsvoraussetzungen wie insbesondere der ordentliche Wohnsitz im Ausstellungsstaat nicht eingehalten wurden.

Ich hoffe diese Informationen sind für Sie von Nutzen und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen,

Joël V.
Commission Européenne
Direction Générale de l'Energie et des Transports
Unité Sécurité Routière
B - 1049 BRUXELLES
Zitat (EU-Kommission @ E-Mail vom 03.10.2005)
Sehr geehrter Herr ...,

Danke für Ihre E-Mail.

In meiner heutigen Antwort kann ich nur meine vorhergehende Antwort
bestätigen, dass der EuGH in diesem Sinne festgestellt hat, dass sich ein
Mitgliedstaat nicht auf Artikel 8(4) der Richtlinie 91/439/EG berufen kann,
um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs
oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins zu versagen (C-476/01 Kapper).

Was Ihre zweite Frage betrifft, das heisst was bei der Entscheidung beim
EuGH in Luxemburg am 15.09.2005 raus gekommen ist, kann ich Sie informieren,
dass es nichts mit Ihren Sorgen zu tun hat. Es handelte sich um andere
Themen der Richtlinie über den Führerschein.

Da das Bundesministerium für Verkehr, Bau- & Wohnungswesen Ihnen nicht
weiterhelfen konnte, weil es sich in die Entscheidungen von Berlin nicht
einmischen wollte, können Sie vielleicht sich mit den für die Erteilung der
Führerscheine zuständigen Behörden von Berlin in Verbindung setzen und diese
E-mail zeigen.

Ich hoffe, diese Information ist für Sie von Nutzen und verbleibe,

Joël V.
Commission Européenne
Direction Générale de l'Energie et des Transports
Unité Sécurité Routière
B - 1049 BRUXELLES

Dagegen widerspricht natürlich eine Nutzungsuntersagung, wenn es um die sofortige Gültigkeit eines Verwaltungsaktes geht. crybaby.gif


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Beitrag 31.12.2005, 11:54
Beitrag #2584


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Mit diesen 2 E-Mails hast Du uns doch schon vor Monaten "beglückt".

Du musst übrigens jetzt nicht alles, was Du dort einstellst, auch uns zur Kenntnis bringen.


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Perplex
Beitrag 31.12.2005, 12:06
Beitrag #2585


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Zitat (Medusa @ 31.12.2005, 11:19)
Eignungszweifel vor Erteilung der Fahrerlaubnis = alte Eignungszweifel. Wo ist das Problem?
Ich will es Dir mal versuchen zu erklären blink.gif:
Angenommen Du hast im Oktober'2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben. Jetzt nehmen wir mal an Du wurdest im Januar'2005 randalierend mit 3‰ in einem Lokal erwischt. Jetzt könnte die Fahrerlaubnisbehörde heute daraus Eignungszweifel begründen, obwohl es alte Eignungszweifel sind & eine Abhängigkeit heute nicht mehr vorliegen muss. Damit erkennt sie ja trotzdem an, dass im Oktober'2004 noch keine Eignungszweifel bestehen mussten.


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Medusa
Beitrag 31.12.2005, 12:39
Beitrag #2586


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Zitat (Thommy Bumm @ 31.12.2005, 12:06)
Angenommen Du hast im Oktober'2004 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben. Jetzt nehmen wir mal an Du wurdest im Januar'2005 randalierend mit 3‰ in einem Lokal erwischt. Jetzt könnte die Fahrerlaubnisbehörde heute daraus Eignungszweifel begründen, obwohl es alte Eignungszweifel sind & eine Abhängigkeit heute nicht mehr vorliegen muss.

1. Das kann ich mir nicht vorstellen, eine Überdosis Cola Light wirkt sich anders aus rofl1.gif

2. Ein Vorfall mit 3 Promille nach EU-FE Erteilung begründet neue* Eignungszweifel. Was hat das mit alten* Eignungszweifeln zu tun?

* Alt / Neu bezieht sich auf Vor / Nach EU-FE Erteilung. Das habe ich vorausgesetzt.
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Medusa
Beitrag 31.12.2005, 14:25
Beitrag #2587


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Zitat (Thommy Bumm @ 31.12.2005, 07:11)
Ich habe soeben das Wort "Nutzungsuntersagung" bei Wikipedia in den offiziellen Sprachgebrauch erhoben. Ich war also gerade so dabei die Seite bei Wikipedia zu bearbeiten, plötzlich hat ein Moderator meinen Beitrag innerhalb von 10 Minuten umformuliert, so dass jeder es hier nachlesen kann.

Nur so als paranoide Anmerkung wink.gif die IPs der Schreiber sind öffentlich. thread.gif
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johnnie walker
Beitrag 31.12.2005, 15:19
Beitrag #2588


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Gericht: VGH Mannheim Datum: 04.01.1996 Aktenzeichen: 10 S 1729/94

Auszug:

§ 11 II IntVO eine abweichende Fassung gegeben. Er hat stattdessen auch bei der Neufassung des § 4 II IntVO durch die Dritte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften , vom 23. 11. 1982 (BGB11, 1533) davon abgesehen, einen Berechtigungsausschluß auch für denjenigen Inhaber eines ausländischen Führerscheins oder Fahrausweises anzuordnen, dessen Nichteignung im Bundesgebiet aufgrund einer verkehrsbehördlichen Entziehung oder Versagung einer Fahrerlaubnis festgestellt worden war (vgl. Hentschel, in: Ged.Schr. f. K.Meyer, 1990, 803). Erwirbt dieser im Ausland eine Fahrerlaubnis, so darf er unter den in § 4 IntVO genannten Voraussetzungen hiervon im Bundesgebiet Gebrauch machen.

Dieses Recht wird ihm aberkannt, wenn er sich weiterhin als ungeeignet erweist.

Eine automatische Perpetuierung des vorausgegangenen Eignungsausschlusses findet also bei nachträglichem Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht statt.

Dies dürfte seine Rechtfertigung nicht zuletzt in der Tatsache haben, daß auch bei Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis i.d.R. eine Fahreignungsprüfung stattfindet.

Alles Gute für 2006

Glück auf
Johnnie

Quelle
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RA XDiver
Beitrag 31.12.2005, 15:42
Beitrag #2589


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Ohne Dir zu nahe treten zu wollen. Was möchtest Du uns mit dem Zitat sagen?

Ein 9 Jahre altes Urteil ist nun wirklich nicht sonderlich brauchbar, zumal Du nur rudimentär und sinnentstellend zitiert hast.

In dem Urteil ging es um eine Untersagungsverfügung (tja, die NU gab es auch vor Kapper schon wink.gif ), womit einer Person die Nutzung eines ausländischen FS versagt worden war, ohne das der Betroffene überhaupt im Besitz einer entsprechenden FE war.

Das sowas nicht geht, ist m.E. eigentlich klar. Eine Verfügung auf Verdacht hat keine Grundlage.

Auf die, von Dir hervorgehobene, Aussage des VGH (übrigens nur ein Nebensatz) kann man sich heutzutage auch nicht mehr berufen.

Kurz, nett zu lesen, aber leider an der Sache vorbei.


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johnnie walker
Beitrag 31.12.2005, 15:57
Beitrag #2590


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Zitat (RA XDiver @ 31.12.2005, 15:42)
Kurz, nett zu lesen, aber leider an der Sache vorbei.

Keiner ist so blind als der, welcher nicht sehen will,
(Franz. Sprichwort)

Glück auf
Johnnie
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RA XDiver
Beitrag 31.12.2005, 16:02
Beitrag #2591


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Ach Johnny, das ist keine Frage des Wollens oder Nichtwollens.

Der VGH Mannheim ist nunmal bislang das einzige Gericht, das eine Hauptsacheentscheidung zu der Thematik entschieden hat. Und da kommt obige Formulierung nicht wirklich vor.

Wenn ich mich in einem meiner Mandate aus BW auf diesen Satz berufen würde, erreichte ich damit nur eines: Hohngelächter bei der entsprechenden Kammer.

Wir haben 2005! Die IntKfzVO greift in den hier diskutierten Fällen nicht, die StVZO enthält die fraglichen Regelungen nicht mehr und die Rechtsauffassung inzwischen ist bekannt.

Da ist die Berufung auf einen Nebensattz einer uralten Entscheidung, welche sich nichtmals mit der gleichen Problematik befasst hat und somit andere Prüfungsmaßstäbe zugrunde gelegt hat, ein wenig abwegig.

Wie heisst es so schön: Willkommen in der Realität. cool.gif


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johnnie walker
Beitrag 31.12.2005, 16:25
Beitrag #2592


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Zitat (RA XDiver @ 31.12.2005, 16:02)
Wie heisst es so schön: Willkommen in der Realität. cool.gif

Das Problem ist noch immer das gleiche und die nachstehenden Sätze stehen 100% im Einklang mit der neuesten EuGH Linie (Kapper).

Eine automatische Perpetuierung des vorausgegangenen Eignungsausschlusses findet also bei nachträglichem Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht statt.

Dies dürfte seine Rechtfertigung nicht zuletzt in der Tatsache haben, daß auch bei Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis i.d.R. eine Fahreignungsprüfung stattfindet.



Eine richtige Rechtsauslegung veraltet doch nicht; die 10 Gebote sind noch aktuell.


Glück auf
Johnnie
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Perplex
Beitrag 31.12.2005, 16:50
Beitrag #2593


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Zitat (johnnie walker @ 31.12.2005, 15:57)
Keiner ist so blind als der, welcher nicht sehen will
(Franz. Sprichwort)
rofl1.gif rofl1.gif rofl1.gif ... der gefällt mir ...

Zitat (Medusa @ 31.12.2005, 14:25)
Nur so als paranoide Anmerkung  wink.gif  die IPs der Schreiber sind öffentlichthread.gif
Na und... ?


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Medusa
Beitrag 31.12.2005, 16:54
Beitrag #2594


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Zitat (Thommy Bumm @ 31.12.2005, 16:50)
Zitat (johnnie walker @ 31.12.2005, 15:57)
Keiner ist so blind als der, welcher nicht sehen will
(Franz. Sprichwort)

rofl1.gif rofl1.gif rofl1.gif ... der gefällt mir ...


Sicher?

rofl1.gif
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schmidt3121
Beitrag 31.12.2005, 18:53
Beitrag #2595


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Wünsche euch allen einen guten Rutsch ins neue Jahr.

L.G. schmidt3121
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Roland
Beitrag 31.12.2005, 18:58
Beitrag #2596


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Ich schliess mich an.

Bevor ich mich jetzt aufmache zur Sylvesterfeier (natürlich ohne Auto) wünsch auch ich allen VP'lern nen guten Rutsch ins neue Jahr und allen EU-FS Besitzern allzeit gute Fahrt. wavey.gif

so long

Roland


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Medusa
Beitrag 01.01.2006, 00:01
Beitrag #2597


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Happy New Year 2006





.. und gleich drei Fragen zum Jahresanfang cool.gif

Der EuGH wird vermutlich Mitte dieses Jahres eine Entscheidung zur Zulässigkeit nachträglicher MPU Aufforderungen treffen. Anfang dieses Jahres wird zur gleichen Thematik eine Entscheidung des BverwG erwartet. Was würde passieren, wenn das BverwG unerwartet wink.gif die Zulässigkeit nachträglicher MPU Aufforderungen verneinen sollte?

- Wären die dt. VGs / OVGs an diese Entscheidung gebunden?
- Müßten die FEBs daraufhin auf Antrag bereits erteilte NUs zurückziehen?
- Würden die vorm EuGH dazu anhängigen Verfahren eingestellt?
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Uwe W
Beitrag 01.01.2006, 03:32
Beitrag #2598


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Zitat (Medusa @ 01.01.2006, 00:01)
Was würde passieren, wenn das BverwG unerwartet wink.gif die Zulässigkeit nachträglicher MPU Aufforderungen verneinen sollte?

- Wären die dt. VGs / OVGs an diese Entscheidung gebunden?
- Müßten die FEBs daraufhin auf Antrag bereits erteilte NUs zurückziehen?
- Würden die vorm EuGH dazu anhängigen Verfahren eingestellt?

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen binden zunächst einmal nur die Beteiligten.

Eine formale Bindung der unteren Gerichtsinstanzen an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es nicht.

Nur wenn eine einzelne Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, ist die untere Instanz formal an die Rechtsmeinung der oberen Instanz gebunden.

In der Praxis halten sich die unteren Instanzen in aller Regel aber auch in anderen Verfahren an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Tun sie es nämlich ausnahmsweise mal nicht, so ist das immer ein Grund, die Berufung bzw. Revision gegen die Entscheidung zuzulassen, so dass die Sache dann dann letztendlich doch wieder vom BVerwG entschieden wird.

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Grund, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen.

Wird von einem Verwaltungsgericht der EUGH angerufen, so bleibt diese Anrufung auch nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Parallelfall bestehen.

Nur wenn einer der Beteiligten einen Rückzieher macht (die Behörde z.B. den Bescheid zurücknimmt), wird das Verfahren für erledigt erklärt und eingestellt. Dann erledigt sich auch die Anrufung des EUGH.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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JoeCool
Beitrag 01.01.2006, 10:58
Beitrag #2599


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Geht das auch auf deutsch?

Ich meine, wenn ich nun eine NU habe und das BverwG erklärt generell eben diese NUs wegen nicht eingebrachter nachträglicher MPUs als rechtswidrig, was muss ich dann tun um meine pers. NU zu tilgen?

Gruss,

Joe
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RA XDiver
Beitrag 01.01.2006, 12:18
Beitrag #2600


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Du musst einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV stellen. Dieser sollte dann, wenn das Urteil des BVerwG eindeutig ist, positiv beschieden werden.

Wird er abgelehnt----> Widerspruch und Rechtsweg offen.

Achja, frohes Neues allerseits! wavey.gif


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