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> EuGH-Urteil: Diskussion zu EU-Richtlinien (Teil 1), Was bringt die 3. EU Führerschein-Richtlinie?
Urquell
Beitrag 07.03.2007, 23:35
Beitrag #451


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Zitat (darkstar @ 07.03.2007, 21:24) *
Welche Bestätigung denn? Das alles so ist wie von Vermittlern versprochen? rolleyes.gif Zumindest bekommt man hier die neuesten Urteile.

mfg
darkstar


@darkstar

Hab zwar noch nie von einem Vermittler gehört,der seinen Kunden zur Drogeneinnahme rät,auch nicht rät nach Drogenkonsum Auto zu fahren. Daher ist der von Dir gebrachte Verweis auf das Urteil nicht angebracht! think.gif

Egal welchen EU-FS einer besitzt, bei Drogenkonsum,hat keiner eine Fahrerlaubnis verdient,um sich damit im Straßenverkehr zu bewegen!

mfg
Urquell


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Medusa informiert den Admin Matte und dieser löscht[b]
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darkstar
Beitrag 07.03.2007, 23:46
Beitrag #452


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Zitat (Urquell @ 07.03.2007, 23:35) *
Hab zwar noch nie von einem Vermittler gehört,der seinen Kunden zur Drogeneinnahme rät,auch nicht rät nach Drogenkonsum Auto zu fahren. Daher ist der von Dir gebrachte Verweis auf das Urteil nicht angebracht! think.gif
Hier ging es nur darum aufzuzeigen, das dt. VG unter Umständen beim EuFS auch noch die Bremse ziehen können. (Ob berechtigt oder nicht, derjenige hat erstmal ein Problem) Auf einschlägigen Seiten ist mir alles zu rosig. rolleyes.gif Das ein Vermittler zu Drogen rät würde ich auch aussschließen, so war es auch nie gemeint. wavey.gif
Zitat (Urquell @ 07.03.2007, 23:35) *
Egal welchen EU-FS einer besitzt, bei Drogenkonsum,hat keiner eine Fahrerlaubnis verdient,um sich damit im Straßenverkehr zu bewegen!
Volle Zustimmung.

Das man wegen dem EuFS nur Probleme bekommt würde ich auch nicht so sehen, wenn ich mir die allgemeine Lage jetzt betrachte. Wenn man aber an eine FEB gerät dies drauf anlegt, dann kann es anders aussehen.

mfg
darkstar


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mirko1
Beitrag 08.03.2007, 14:34
Beitrag #453


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@Thommy
mein Beitrag wurde OHNE WORTE gelöscht????

Was soll das, ich kann doch hier niederschreiben was ich selbst aufgeschrieben habe? oder etwa nicht??

Also Admin ich habe die folgende Antwort selbst gesagt bekommen und schreibe es mit meinen EIGENEN Worten nieder, ich zietiere also NICHT: das gesprochene Wort ist keine Verletzung des Copyrights:

Ich habe diese Antwort vom ADAC telefonisch erhalten und schreibe es selbst nieder:
Zitat
Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums und unter Billigung der Kommission der EU kann die Richtlinie ab Inkrafttreten (Art. 18 Satz 1) bereits vor dem Geltungsdatum (Art. 18 Satz 2) in nationales Recht überführt werden, was durch § 28 Abs. 4 FeV Nationales Recht schon heute gilt. Dies würde die Strafbarkeit nach § 21 StVG Nationales Recht begründen, wenn nach Entziehung der nationalen Fahrerlaubnis im EU-Ausland eine neue Berechtigung zur Umgehung der nationalen Eignungsanforderungen (MPU) erworben und davon im Inland Gebrauch gemacht wird.


weiter wurde mir gesagt, demnächst würde das BMVBS einen Änderungsentwurf zur Klarstellung vorlegen. Wenn ich es recht verstanden habe soll das heisen der Artikel 11 Absatz 4 soll ab 19 Januar 2007 gelten.

Wenn da was wahres dran ist, hat man einfach mal so die Rechtsauffassung des EUGH und der 3 EUGH Urteile nach meiner Meinung nach ignoriert, weiter hätte man sich nicht an das gehalten was in der Richtlinie tatsächlich steht, Artikel 11 Absatz 4 gilt ab 19 Januar 2009.

Nun Ja der neue Artikel 11 Absatz 4 ist nichts anderes wie in der alten 2 Richtlinie Artikel 8 der wie allen bekannt ist vom EUGH Kapper Urteil gekippt wurde.

Artikel 11 Absatz 4 hat vor dem EUGH sowieso keinen Bestand, hatte Atikel 8 alte 2 Richtlinie auch nicht.

Der EUGH wird das Kapper Urteil einfach nur wiederholen müssen, bey bey Artikel 11 Abstaz 4.

Obwohl Deutschland das Wissen um die Haltung des EUGH hat, wollen die wieder so wie vor Kapper verfahren, also wenn da ein Gericht mitzieht sollte es klar sein das es beim EUGH landet, das geht alles sher schnell Urteile sind nicht mehr nötig, kommt dann schnell per Beschluss.

ADMIN: wenn du einfach Beiträge löschen tust wäre es nett wenigstens nur den Inhalt zu löschen und nicht den ganzen Beitrag. Danke

Darf man hier nun das nieder schreiben was einem wörtlich gesagt wurde? thread.gif
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darkstar
Beitrag 08.03.2007, 14:53
Beitrag #454


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Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:34) *
ADMIN: wenn du einfach Beiträge löschen tust wäre es nett wenigstens nur den Inhalt zu löschen und nicht den ganzen Beitrag. Danke

Darf man hier nun das nieder schreiben was einem wörtlich gesagt wurde? thread.gif
Mach hier mal keinen unnötigen Wind. dry.gif
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:34) *
weiter wurde mir gesagt, demnächst würde das BMVBS einen Änderungsentwurf zur Klarstellung vorlegen. Wenn ich es recht verstanden habe soll das heisen der Artikel 11 Absatz 4 soll ab 19 Januar 2007 gelten.

Wenn da was wahres dran ist, hat man einfach mal so die Rechtsauffassung des EUGH und der 3 EUGH Urteile nach meiner Meinung nach ignoriert, weiter hätte man sich nicht an das gehalten was in der Richtlinie tatsächlich steht, Artikel 11 Absatz 4 gilt ab 19 Januar 2009.
Solange man den angeblichen Änderungsentwurf nicht hat kann man dazu mal garnichts sagen.
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:34) *
Nun Ja der neue Artikel 11 Absatz 4 ist nichts anderes wie in der alten 2 Richtlinie Artikel 8 der wie allen bekannt ist vom EUGH Kapper Urteil gekippt wurde. Artikel 11 Absatz 4 hat vor dem EUGH sowieso keinen Bestand, hatte Atikel 8 alte 2 Richtlinie auch nicht.
Das hindert aber Mitgliedsstaaten nicht unter Beachtung der EuGH Rechtssprechung trotzdem FS für nicht rechtmäßig erworben zu erklären, insbesondere da eben das Rechtsmißbrauchargument noch offen ist. Siehe nur das akuelle Urteil vom OVG Münster.
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:34) *
Der EUGH wird das Kapper Urteil einfach nur wiederholen müssen, bey bey Artikel 11 Abstaz 4.
Obwohl Deutschland das Wissen um die Haltung des EUGH hat, wollen die wieder so wie vor Kapper verfahren, also wenn da ein Gericht mitzieht sollte es klar sein das es beim EUGH landet, das geht alles sher schnell Urteile sind nicht mehr nötig, kommt dann schnell per Beschluss.
Das würde ich mal komplett ausschließen wollen das wenn es wirklich zu einer neuen Vorlagefrage diesbezüglich kommt, nur schnell per Beschluß entschieden wird. Die Erfahrung zeigt etwas anderes. wink.gif Mir sind auch keine Strafen für die vorzeitige Umsetzung von Eu-Richtlinien bekannt. think.gif

Allerdings gebe ich zu das die Aussage die Pressemeldungen erklärt.

mfg
darkstar


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mirko1
Beitrag 08.03.2007, 14:58
Beitrag #455


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Zitat (darkstar @ 08.03.2007, 14:53) *
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:34) *
ADMIN: wenn du einfach Beiträge löschen tust wäre es nett wenigstens nur den Inhalt zu löschen und nicht den ganzen Beitrag. Danke

Darf man hier nun das nieder schreiben was einem wörtlich gesagt wurde? thread.gif
Mach hier mal keinen unnötigen Wind.
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:34) *
Der EUGH wird das Kapper Urteil einfach nur wiederholen müssen, bey bey Artikel 11 Abstaz 4.
Obwohl Deutschland das Wissen um die Haltung des EUGH hat, wollen die wieder so wie vor Kapper verfahren, also wenn da ein Gericht mitzieht sollte es klar sein das es beim EUGH landet, das geht alles sher schnell Urteile sind nicht mehr nötig, kommt dann schnell per Beschluss.
Das würde ich mal komplett ausschließen wollen das wenn es wirklich zu einer neuen Vorlagefrage diesbezüglich kommt, nur schnell per Beschluß entschieden wird. Die Erfahrung zeigt etwas anderes. wink.gif

Allerdings gebe ich zu das dieser Text die Pressemeldungen erklärt.

mfg
darkstar

was heist hier Wind???
wie kann ich wissen das ein Beitrag verschoben wurde? obwohl es eindeutig um die Richtlinie ging?

@Darkstar, du nervst mich schon sehr lange, ich schreib hier schon länger wie du also spiel dich nicht immer so auf. Von wegen "mach ma hier keinen WInd"

Die Erfahrung zeigt eindeutig das der EUGH von 3 Entscheidungen nur die erste "Kapper" per Urteil entschieden hat, die anderen beiden ENtscheidungen "Halbritter" "Kremmer" kamen per Beschluss, Reschtsmissbrauch wird ebenfalls per Beschluss kommen.

Mit Deinen Erfahrungen liegst du also voll daneben.

Sollte Deutschland einen wegen Art.11 Absatz 4 verurteilen wird es wohl beim EUGH landen, wieso soll dann der EUGH ein Urteil fällen, wenn es bis dahin schon 4 Entscheidungen in der selben Sache gibt?

Schon mal Artikel 8 2 Richtlinie und neue Richtlinie Artikel 11 Absatz 4 vergliechen? das selbe in grün.
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darkstar
Beitrag 08.03.2007, 15:06
Beitrag #456


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Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:58) *
was heist hier Wind???
wie kann ich wissen das ein Beitrag verschoben wurde, obwohl es eindeutig um die Richtlinie ging?
Wie kannst du den Admin beschuldigen einfach Beiträge zu löschen, wenn du deine eigenen Beiträge nicht wiederfindest? Er wurde NIE verschoben. dry.gif
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:58) *
Darkstar, du nervst mich schon sehr lange, ich schreib hier schon länger wie du also spiel dich nicht immer so auf. Von wegen "mach ma hier keinen WInd"
Ist mir egal, solche "ich schreibe länger" Spielchen interessieren mich hier nicht die Bohne. wink.gif
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:58) *
Die Erfahrung zeigt eindeutig das der EUGH von 3 Entscheidungen nur die erste "Kapper" per Urteil entschieden hat, die anderen beiden ENtscheidungen "Halbritter" "Kremmer" kamen per Beschluss, Reschtsmissbrauch wird ebenfalls per Beschluss kommen.
Mit Deinen Erfahrungen liegst du also voll daneben.
Wenn du über ein Jahr Laufzeit als "schnell" bezeichnest, habe ich keine Ahnung was für dich langsam ist.
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:58) *
Sollte Deutschland einen wegen Art.11 Absatz 4 verurteilen wird es wohl beim EUGH landen, wieso soll dann der EUGH ein Urteil fällen, wenn es bis dahin schon 4 Entscheidungen in der selben Sache gibt?
Schon mal Artikel 8 2 Richtlinie und neue Richtlinie Artikel 11 Absatz 4 vergliechen? das selbe in grün.
Klar habe ich verglichen. Ich hatte die letzten jeweiligen Versionen der RiLi zuerst, bevor ich sie hier gepostet hab. Insofern sollte naheliegen das ich das getan hab. whistling.gif

mfg
darkstar

PS: Es sind noch 2 Verfahren zum Rechtsmißbrauch offen, also wären es dann sogar schon 5 Entscheidungen wenn wirklich der EuGH so urteilt. wink.gif


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Andreas
Beitrag 08.03.2007, 15:16
Beitrag #457


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Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:58) *
@Darkstar, du nervst mich schon sehr lange, ich schreib hier schon länger wie du also spiel dich nicht immer so auf. Von wegen "mach ma hier keinen WInd"



***Anmerkung Moderator***
Mäßige deinen Ton!!! mad.gif

Es ist völlig unerheblich wie lange jemand hier im Thread schreibt und wenn dir die Beiträge von darkstar nicht gefallen, kannst du sie ja in Zukunft überlesen.


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RA XDiver
Beitrag 08.03.2007, 15:28
Beitrag #458


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Nachdenm sich der kollektive Pulverdampf verzogen hat....

Zitat
Artikel 11 Absatz 4 hat vor dem EUGH sowieso keinen Bestand, hatte Atikel 8 alte 2 Richtlinie auch nicht.


Wo hast Du denn das bitte her? Der EuGH entscheidet aufgrund der Richtlinie und nicht über die selbige. Das liegt gar nicht in seinem Kompetenzbereich.

Zitat
Der EUGH wird das Kapper Urteil einfach nur wiederholen müssen, bey bey Artikel 11 Abstaz 4.


Aus v.g. Gründen wohl eher nicht. Soviel ich weiss, gibt es Art. 8 auch noch.... whistling.gif

Lies Dir die Entscheidungen doch noch mal durch. Da steht jeweils (sinngemäß): (...). "Art. x ist so auszulegen, dass".

Da steht nicht "Art. x ist unwirksam".

An welchem Maßstab sollte er das denn messen?


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Freelancer
Beitrag 08.03.2007, 15:49
Beitrag #459


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@RA XDiver

Wie siehst du die Chancen, dass dann der EuGH das wieder genauso wie bei Kapper das Gemeinschaftsrecht auslegt?

@Mirko
Danke für diese nicht unbedeutende Info!


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Perplex
Beitrag 08.03.2007, 19:57
Beitrag #460


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Zitat (darkstar @ 08.03.2007, 15:06) *
Zitat (mirko1 @ 08.03.2007, 14:58) *
Darkstar, du nervst mich schon sehr lange, ich schreib hier schon länger wie Du, also spiel Dich nicht immer so auf! Von wegen "mach ma hier keinen Wind"
Ist mir egal, solche "ich schreibe länger" Spielchen interessieren mich hier nicht die Bohne. wink.gif
Na und...?
Ich schreibe hier schon länger wie 'darkstar', trotzdem möchte ich seine überaus kompetenten Beiträge nicht mehr missen, Deine natürlich auch nicht, 'mirko1'!

Trotzdem möchte ich hier mal versuchen ein Missverständnis aufzuklären. Ich vermute eher, dass Du 'mirko1' aus Versehen, was übrigens jeden von hätte passieren hätte können, Deinen Beitrag in den falschen Bereich gestellt hattest, da die Moderatoren die ausdrückliche Anweisung haben moderative Maßnahmen nachvollziehbar zu kennzeichnen. Ich dagegen, der dieses Versehen höchst wahrscheinlich richtig erkannte, wollte nun auf Deinen Beitrag antworten, 'mirko1', ohne im falschen Bereich zu posten. Deswegen setzte ich hier eine Link im Rahmen meiner begrenzten Möglichkeiten. Die Antwort hier im richtigen Bereich auf Dein Posting aus dem falschen Bereich, 'mirko1', steht da zugegebener Maßen auf den ersten Blick etwas zusammenhanglos. Ich hatte dabei bewusst auf einen Hinweislink verzichtet, weil ja bereits jeder Quote eine Link-Funktion enthält. Wenn man nämlich in der Adressleiste vom Quote die Pfeiltaste drückt, dann kommt man ja sowieso auf den bezugnehmenden Beitrag.

Im Übrigen fand ich die Formulierung...
Zitat (darkstar @ 08.03.2007, 14:53) *
Mach hier mal keinen unnötigen Wind! dry.gif
...in keinster Weise zu scharf, sondern würde es eher in die künstlerische Diskussionsfreiheit einordnen.

Gruß Thommy wavey.gif


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marco67
Beitrag 09.03.2007, 13:29
Beitrag #461


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@all

Hi,

mich würde mal interessieren, was sich denn eigentlich ändern soll, wenn D nun den Artikel 11, Abs. 4 vorzieht und nicht bis zum 19.01.2009 wartet ?

Meiner Ansicht nach, ändert sich garnichts.

Deutschland hätte ja auch jetzt schon die Führerscheine laut 2. Richtlinie nicht anerkennen brauchen und ist trotzdem vor dem EUGH, wegen der gegenseitigen Anerkennung gescheitert.

Die gegenseitige Anerkennung bleibt ja auch in der 3. Richtlinie bestehen. Solange ist es völlig undiskutabel was D will. Sie müssen Anerkennen !!

Den Führerscheintourismus kann man erst dann bekämpfen, wenn eine gemeinsame Behörde in Luxemburg ins Leben gerufen wird. Sicherlich wird dies auch passieren, allerdings dauert es wohl noch Jahre bevor dies geschieht. Auf diese Weise können dann die nationalen Strassenverkehrsämter auf vorherige Erkenntnisse eines Interessenten zugreifen.

Polen und Tschechien werden sich mit Sicherheit bis 2011 damit Zeit lassen, die 3. Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Solange wie von den anderen 27 Eu-Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter FS erteilt werden, nützt die 3. Richtlinie den D garnichts.

Es ist meine persönliche Einstellung dazu. Vielleicht habt ihr ja eine andere Meinung, was sich durch die 3. Richtlinie ändern soll. think.gif

LG wavey.gif
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mirko1
Beitrag 10.03.2007, 19:43
Beitrag #462


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Dito, ist mir auch egal was du von dir gibts Darkstar.
ich frag mich nur warum du überhaupt den Zensor spielen musst, kann dir doch egal sein wenn ich mich darüber aufrege das ein Beitrag von mir spurlos verschwindet. Bist du der Forums Moral Wächter?

@zur Klarstellung
Wenn das folgende nichts mit der Richtlinie zu tun hat, na dann verstehe ich die Welt nicht mehr? im übrigen ist das sicherlich interessant was der ADAC so von sich gibt.
Zitat
Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums und unter Billigung der Kommission der EU kann die Richtlinie ab Inkrafttreten (Art. 18 Satz 1) bereits vor dem Geltungsdatum (Art. 18 Satz 2) in nationales Recht überführt werden, was durch § 28 Abs. 4 FeV Nationales Recht schon heute gilt. Dies würde die Strafbarkeit nach § 21 StVG Nationales Recht begründen, wenn nach Entziehung der nationalen Fahrerlaubnis im EU-Ausland eine neue Berechtigung zur Umgehung der nationalen Eignungsanforderungen (MPU) erworben und davon im Inland Gebrauch gemacht wird.

dieser Beitrag von mir wurde Wortlos von hier "Diskussion Richtlinie" verschoben und dann sagt Dakstar: "mach mal keinen Wind hier"

Danke Thommy
das Du es versucht hast alles ins grüne Licht zu rücken. Diese Forum wie jedes andere lebt von seinen Usern, im besonderen von Usern die ein Thema über einen langen Zeitraum mir verfolgen, ich denke euch ist aufgefallen das nur wenige neue User hier mit schreiben und viele "alte" User auf beiden Seiten schweigen.

Ich für meinen Teil finde es nicht in Ordnung wenn Beiträge Wortlos verschoben werden, die wo es einfach Wortlos hin nehmen deren Sache... doch nicht meine.
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darkstar
Beitrag 10.03.2007, 20:09
Beitrag #463


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Zitat (mirko1 @ 10.03.2007, 19:43) *
Ich für meinen Teil finde es nicht in Ordnung wenn Beiträge Wortlos verschoben werden, die wo es einfach Wortlos hin nehmen deren Sache... doch nicht meine.
Zum letzten Mal. Dein ursprünglicher Beitrag wurde nicht verschoben, gelöscht oder sonstwie verändert. Wenn du das nicht glaubst kannst du gern bei den zuständigen Mods nachfragen. Du hattest im Thread "Erfahrungen von Betroffenen" gepostet und Thommy hat seine Antwort hier gegeben da er das Gefühl hatte das die Antwort darauf hier besser paßt. Wenn du deine eigenen Beiträge nicht wiederfindest ist das doch kein Problem des Forums. whistling.gif

Mir ist es im übrigen nicht egal wenn ungerechtfertigt irgendwas behauptet wird was nicht stimmt. Das geht mir im übrigen auch im MPU-Board so und nicht nur hier. wink.gif

Und jetzt wieder zur Richtlinie. wavey.gif

mfg
darkstar


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Andreas
Beitrag 10.03.2007, 20:14
Beitrag #464


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Es wäre nett wenn ihr wieder zum Topic kommen könntet, alles andere kann auch über PN geklärt werden (sofern noch Klärungsbedarf besteht wink.gif )


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keine Mpu
Beitrag 10.03.2007, 20:38
Beitrag #465


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Verschoben ist nicht aufgehoben. Ist jetzt halt so. Wie war das eigentliche Thema eigentlich?

Hatte mal mit Interesse nachgelesen. Hört auf. Bleibt sachlich. Ich lese Eure Beiträge ALLE .
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keine Mpu
Beitrag 11.03.2007, 23:27
Beitrag #466


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Für wann ist die offizielle 3. RL geplant?
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RA XDiver
Beitrag 11.03.2007, 23:31
Beitrag #467


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Was meinst Du bitte damit? Die 3. RiLi ist seit dem 19.01.07 in Kraft getreten.


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keine Mpu
Beitrag 11.03.2007, 23:53
Beitrag #468


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Zitat (Urquell @ 07.03.2007, 23:35) *
Zitat (darkstar @ 07.03.2007, 21:24) *

Welche Bestätigung denn? Das alles so ist wie von Vermittlern versprochen? rolleyes.gif Zumindest bekommt man hier die neuesten Urteile.

mfg
darkstar


Wenn ich den Fs entzogen und eine MPU auferlegt bekommen habe, diese aber nach der Sperrfrist mittels EU-Fs umgehen möchte, darf ich dann fahren oder nicht?

(Fs-Entzug wegen Kokain)



Also echt, jetzt bin ich vollends verwirrt. Womit muss ich denn rechnen? Doch erneute Mpu oder Anerkennung?

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 12.03.2007, 12:51
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keine Mpu
Beitrag 12.03.2007, 00:38
Beitrag #469


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So , jetzt hab ichs nochmal gelesen und nicht bis zum Ende. Also kann ich Eu-Fs machen und hier damit fahren, sofern ich meinen Wohnsitz (mindestens) zum Prüfungstermin in dem nicht-deutschen Eu-Land hatte. Der Fs muss hier anerkannt werden. Ja?
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Mr.T
Beitrag 12.03.2007, 00:53
Beitrag #470


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Zunächst wird der FS anerkannt. Ob später eine Nutzungsuntersagung folgt, kann dir niemand vorhersagen. Das kommt u. a. auf deine Vorgeschichte an.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Beitrag 12.03.2007, 01:01
Beitrag #471


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Nutzungsuntersagung? Wenn es um einmalige Fahren unter Einfluss von harten Drogen geht? Vorher unfallfrei, einmal Fahren ohne Versicherungsschutz.
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Mr.T
Beitrag 12.03.2007, 01:12
Beitrag #472


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Wie gesagt, das kann dir niemand vorhersagen.


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Gruß Mr.T

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Beitrag 12.03.2007, 02:20
Beitrag #473


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Habe was dazu gefunden: www.verkehrslexikon.de/Module/EUFENU.htm:

"Mit einem Beschluss vom 06.04.2006 (Halbritter) hat der EuGH inzwischen ausgesprochen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht berechtigt sind, bei einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis noch weitere Auflagen anzuordnen, bevor sie die ausländische Fahrerlaubnis anerkennen oder umschreiben oder deren Nutzung im Inland gestatten.
....


Von einem Rechtsmissbrauch kann etwa ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht."

Also probier ich es und hoffe auf die Einsicht und Weitsicht der dt Behörden und auf meinen sonst, glaube ich, zuverlässigen Verstand.
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darkstar
Beitrag 12.03.2007, 02:56
Beitrag #474


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Zitat (keine Mpu @ 12.03.2007, 02:20) *
Habe was dazu gefunden: www.verkehrslexikon.de/Module/EUFENU.htm:
laugh2.gif Auch schon die Seite von @Lexus gefunden? whistling.gif
Zitat (keine Mpu @ 12.03.2007, 02:20) *
"Mit einem Beschluss vom 06.04.2006 (Halbritter) hat der EuGH inzwischen ausgesprochen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht berechtigt sind, bei einem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis noch weitere Auflagen anzuordnen, bevor sie die ausländische Fahrerlaubnis anerkennen oder umschreiben oder deren Nutzung im Inland gestatten.
Komischerweise haben auch nach diesem EuGH Urteil dt. VG bereits Nutzungsuntersagungen ausgesprochen. Am besten mal die einschlägigen Urteile studieren und sich an den kreativen Begründungen erfreuen. Drogen werden da im Prinzip nicht anders behandelt als Alkoholvergehen.
Zitat (keine Mpu @ 12.03.2007, 02:20) *
Also probier ich es und hoffe auf die Einsicht und Weitsicht der dt Behörden und auf meinen sonst, glaube ich, zuverlässigen Verstand.
Auf Einsicht der Behörden brauchst du nicht hoffen. Die setzen nur durch was dt VG entscheiden, schlage vor du liest auch mal Threads bis zum Ende durch. Mir fallen aus dem Stand in diesem Forum 4 Leute ein die gegen eine bestehende Nutzungsuntersagung ankämpfen. wavey.gif

mfg
darkstar

PS: Im übrigen hat das jetzt hier nichts mehr mit der RiLi zu tun. whistling.gif


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keine Mpu
Beitrag 12.03.2007, 03:04
Beitrag #475


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Sondern mit den Urteilen zur Rili?
Also ehrlich, sei nicht so streng mit mir, schließlich bin ich kein Jurist! Ich habe inzwischen auch gesehn, dass die Links schon mehrfach hier im Forum auftauchen.
Aber wie können denn Gerichte nach neueren anderen Urteilen immer noch entgegengesetzt Urteilen?
Müssen die sich nicht aneinander anlehnen, spätestens wenn sie Kenntnis von einem neueren Urteil haben?

s.o.
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darkstar
Beitrag 12.03.2007, 03:19
Beitrag #476


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Zitat (keine Mpu @ 12.03.2007, 03:04) *
Sondern mit den Urteilen zur Rili?
Urteilen zur RiLi? Was meinst du? think.gif
Zitat (keine Mpu @ 12.03.2007, 03:04) *
Also ehrlich, sei nicht so streng mit mir, schließlich bin ich kein Jurist! Ich habe inzwischen auch gesehn, dass die Links schon mehrfach hier im Forum auftauchen.
Bin auch kein Jurist wie die wenigsten hier. Habe mir alles so irgendwie angelesen. wavey.gif
Zitat (keine Mpu @ 12.03.2007, 03:04) *
Aber wie können denn Gerichte nach neueren anderen Urteilen immer noch entgegengesetzt Urteilen? Müssen die sich nicht aneinander anlehnen, spätestens wenn sie Kenntnis von einem neueren Urteil haben?
Machen sie doch auch, aber du kannst dir ja die Begründungen durchlesen. Teilweise gehen eben die Entscheidungen des EuGH nicht weit genug.
Auszug: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Die EuGH-Entscheidungen stehen einer Nutzungsuntersagung nicht entgegen; Gegebene Zweifel "wirken fort"; Die Berufung auf das Gemeinschaftsrecht und die EuGH-Rechtsprechung ist rechtsmissbräuchlich und Es ist offen, ob die Berufung auf Rechtsmissbrauch europarechtlich zulässig ist, bei der Interessenabwägung im Eilverfahren gebietet aber das überwiegende öffentliche Interesse den Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung. Der Renner ist momentan "Rechtsmißbrauch" weil das so dehnbar wie Kaugummi ist. wink.gif

Eine Liste der neg. Urteile NACH Halbritter hab ich mal hier (im Radarforum thread.gif ) verlinkt. Es geht auch nach September noch weiter, war aber zu faul die Liste zu aktualisieren. Zuletzt wurde ein Antragsteller vom OVG Münster am 6.3.2007 kurz abgebürstet.

mfg
darkstar


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Uwe W
Beitrag 14.03.2007, 00:39
Beitrag #477


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Bemerkenswert finde ich allerdings den folgenden Abschnitt im Beschluss aus Münster vom 6.3.07:
Zitat
Allerdings lässt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aus Art. 7 Abs. 5 der 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dessen letztem Satz keine Rechtsgrundlage für die hier in Streit stehende Maß­nahme des Antragsgegners. Nach dem 1. Halbsatz haben die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf zu achten, dass eine Person die An­forderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt (und damit etwa einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates hat). Nach dem 2. Halbsatz wenden sie ihre nationalen Vor­schriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass die Vor­aussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins nicht vorgelegen haben. Diese Befugnis ist indes, wie sich durch den Bezug des Personalpronomens „sie“ auf die den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaaten ergibt, nur diesen, dagegen nicht dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes eingeräumt. Noch eindeutiger ergibt sich dies aus der französischen bzw. englischen Originalfassung. Hier heißt es auch grammatikalisch zweifelsfrei, dass der Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hat, ermächtigt sein soll, seine nationalen Vorschriften anzuwenden. Dies wäre somit Tschechien, nicht hingegen die Bundesrepublik Deutschland.

Damit stellt das OVG klar, dass die neue Richtlinie die Ausstellungsländer von EU-Führerscheinen stärker in die Pflicht nimmt, die Einhaltung der EU-Richtlinie zu überwachen und bei Verstößen die ausgestellen Führerscheine auch zurückzunehmen.

Das dürfte dann in der Praxis dazu führen, dass die Bekämpfung des Führerscheintourismus sich stärker auf die Ausstellerländer konzentrieren wird. Diese werden deshalb auch restriktiver kontrollieren, ob alle Erteilungsvoraussetzungen eingehalten sind.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Lexus
Beitrag 14.03.2007, 12:51
Beitrag #478


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Der Präsident des VG München Geiger führt in DAR 2007, 126 ff. (128/129) zur Bewertung eines Teils der 3. Führerschein-Richtlinie der EU folgendes aus:

Zitat
"... Nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 lehnt ein Mitgliedsstaat - zwingend - die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person erteilt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Diese Regelung könnte das Ende des Führerscheintourismus bedeuten. Anders als die Vorgängerregelung in Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie, der insoweit eine Ermessensregelung vorsah, ist der Aufnahmestaat nach der Neuregelung zur Nichtanerkennung verpflichtet. Der Ansicht des EuGH, bei Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie handle es ich um eine eng auszulegende Ausnahme von der grundsätzlichen Anerkennungspflicht, ist damit der Boden entzogen. Damit hat der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Verkehrssicherheit und Niederlassungsfreiheit wieder zurecht gerückt. Insoweit ist die Neuregelung zu begrüßen. Dass sie erst sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Wirkung entfaltet, ist kaum nachvollziehbar. Aber so ist Art. 13 Abs. 2 wohl zu verstehen.

... Eine erste Bewertung der 3. Führerscheinrichtlinie hinterlässt ein zwiespältiges Gefühl. Zu begrüßen ist, dass der gemeinschaftsrechtliche Gesetzgeber versucht hat, die schlimmsten Folgen, die aus der Rechtsprechung des EuGH zu gegenseitigen Anerkennungspflicht von Führerscheinen resultieren, zu beseitigen. Dass er eine Übergangsfrist von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten vorgesehen hat, ist kaum verständlich; in dieser Zeit können noch zahlreiche - nach bundesrepublikanischer Rechtsauffassung - fahrungeeignete Personen im europäischen Ausland Fahrerlaubnisse erwerben, von diesen im Inland Gebrauch machen und andere Verkehrsteilnehmer unter Umständen massiv gefährden. ..."


Geiger ist ja eher als Hardliner bekannt; dass er hier Art. 13 Abs. 2 auf das Anerkennungsgebot anwendet, erstaunt mich doch schon etwas.

Ich kann auch seiner Ansicht nicht folgen, dass sich durch die Wortveränderung von "kann" in "lehnt es ab" etwas geändert haben sollte. Die bisher ergangenen EuGH-Entscheidungen haben doch gerade postuliert, dass es sich nicht um eine Ermessensentscheidung bei der Anerkennung handelt, sondern um eine zwingende Folge davon, dass Art. 8 Abs. 2 der 2. FS-RiLi nicht mehr anwendbar sein soll (auch wenn der EuGH dies mit dem Begriff einer sog. engen Auslegung blumig umschreibt).

Daher folge ich auch nicht der hier von RA XDiver geäußerten Ansicht, dass der EuGH, weil er auf Grund von Richtlinien und nicht über Richtlinien entscheidet. künftig irgendwie an die Meinungen der Exekutive oder des Parlaments gebunden wäre. Vorschriften, die der Auslegung im Lichte des EG-Vertrages bedürfen, können natürlich jederzeit für die praktische Anwendung für obsolet erklärt werden. Dass dies passieren wird, war bisher eigentlich meine Meinung, weshalb ich auch nicht ernsthaft glaube, dass der EuGH das sog. Rechtsmissbrauchsargument in irgend einer Weise anerkennen wird,, denn das würde ja über einen Umweg letztlich wieder zu einer Art Ermessen führen, weil es jeder FE-Behörde einen Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion "Rechtsmissbrauch" zubilligen würde, wie sich schon an den zahlreichen schillernden Beschreibungen des Begriffs durch die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung zeigt.


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Uwe W
Beitrag 14.03.2007, 14:18
Beitrag #479


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Zitat (Lexus @ 14.03.2007, 12:51) *
Ich kann auch seiner Ansicht nicht folgen, dass sich durch die Wortveränderung von "kann" in "lehnt es ab" etwas geändert haben sollte. Die bisher ergangenen EuGH-Entscheidungen haben doch gerade postuliert, dass es sich nicht um eine Ermessensentscheidung bei der Anerkennung handelt, sondern um eine zwingende Folge davon, dass Art. 8 Abs. 2 der 2. FS-RiLi nicht mehr anwendbar sein soll (auch wenn der EuGH dies mit dem Begriff einer sog. engen Auslegung blumig umschreibt)

Ich finde schon, dass sich durch die Wortveränderung etwas geändert hat: die bisherige Rechtsprechung des EUGH wird dadurch zementiert!

Denn bisher war ja der deutsche Standpunkt, dass die Anerkennung eines EU-Führerscheins nur solange abgelehnt wird, bis (ggf. nach einer positiven MPU) auch nach deutschem Recht ein Eignungsnachweis erbracht wurde. D.h. Deutschland hat mit dem § 28 (5) FeV den Ermessenspielraum der alten Richtlinie auch zu Gunsten der Führerscheinaspiranten ausgenutzt. Wenn jetzt durch die 3. Richtlinie eine "Ablehnung" quasi vorgeschrieben ist, dann gilt das doch auch in denjenigen Fällen, wo die deutschen Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Mit anderen Worten: wer in Deutschland mit 0,35 Promille einen Unfall baut und deswegen den Führerschein verliert, anschließend berufsbedingt ins EU-Ausland auswandert, der würde nach Geigers Interpretation der Richtlinie nie wieder in Deutschland fahren dürfen, selbst wenn er 100 positive MPU's beibringen würde.

Der Umstand, dass der EUGH die Anwendung des Artikel 8 (2) auf solche EU-Führerscheine eingeschränkt hat, die vor Ablauf der Sperrfrist erworben wurden, kann jedenfalls nicht dadurch wegdiskutiert werden, dass die Richtlinie jetzt einen leicht anderen Wortlaut enthält, der den Mitgliedsstaaten kein Ermessen mehr einräumt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_emile_*
Beitrag 14.03.2007, 16:12
Beitrag #480





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@lexus:

Da ich das DAR nicht lese und somit den Zusammenhang nicht kenne, könntest du bitte mitteilen in welchen Zusammenhängen die Aussagen des Herrn Geiger gemacht worden sind? War das ein Interview oder eine direkte Stellungnahme zur 3.Rili? Oder hat er ala :by the way diese Aussagen gemacht?

Warum hat er nur einen Teil bewertet?
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Perplex
Beitrag 14.03.2007, 17:31
Beitrag #481


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Zitat (Lexus @ 14.03.2007, 12:51) *
Der Präsident des VG München Geiger führt in DAR 2007, 126 ff. (128/129) zur Bewertung eines Teils der 3. Führerschein-Richtlinie der EU folgendes aus:
Nur mal so'ne Frage: Was ist "DAR 2007"? blink.gif


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Mr.T
Beitrag 14.03.2007, 17:37
Beitrag #482


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Lexus
Beitrag 14.03.2007, 20:05
Beitrag #483


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Zitat (emile @ 14.03.2007, 16:12) *
@lexus:

Da ich das DAR nicht lese und somit den Zusammenhang nicht kenne, könntest du bitte mitteilen in welchen Zusammenhängen die Aussagen des Herrn Geiger gemacht worden sind? War das ein Interview oder eine direkte Stellungnahme zur 3.Rili? Oder hat er ala :by the way diese Aussagen gemacht?

Warum hat er nur einen Teil bewertet?


Es handelt sich um einen Aufsatz mit dem Titel "Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der EU?", der sich mit einigen Aspekten der Richtlinie beschäftigt. Die für diesen Thread wichtige Passage habe ich zitiert, gegen die Wiedergabe des gesamten Artikels bestehen urheberrechtliche Bedenken.

Wie schon die Generalanwältin Kokott stellt im übrigen auch Geiger fest, dass die Regelung über die "Nichtanerkennungspflicht" in sich unsinnig ist: Im Ausland darf eine FE nicht erteilt werden, wenn in D. ein Entzug vorliegt. In D. darf aber wegen des Wohnsitzprinzips (ohne Wiedereinwanderung) auch nicht mehr erteilt werden, sodass die Regelung auf eine lebenslange Fahrerlaubnissperre hinausläuft. Eine stärkere Behinderung der Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit als einen indirekten Zwang, eine Auswanderung rückgängig machen zu müssen, ist ja kaum vorstellbar. Wie soll so etwas Bestand haben?

An sich wollte ich das Zitat mehr in Richtung auf sechs Jahre Schonfrist gebracht haben, wenn sich diese Betrachtungsweise des Art. 13 durchsetzt, dann ist inzwischen soviel Wasser die Spree hinabgeflossen, dass dann möglicherweise schon RiLi Nr. 4 geboren sein könnte.


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Gast_emile_*
Beitrag 14.03.2007, 20:19
Beitrag #484





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@lexus:

Besten Dank, ich werde mal lostraben und mir den Artikel irgendwo besorgen. Scheint doch wohl interessant genug zu sein, sich das zu besorgen. wavey.gif
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corneliusrufus
Beitrag 15.03.2007, 00:58
Beitrag #485


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Sollte denn nun auch der europäische Gesetzgeber so flusig arbeiten wie schon der deutsche?

Der Grundsatz, beseitige die Baustelle dort, wo Du sie in der EU aufgerissen hast, ist doch vernünftig. Hat Belgien entzogen, so soll es auch "mitreden" können, wenn wieder neu erteilt wird.

Nach dem Wohnsitzprinzip geht das (bisher) eben nur, wenn der Antrag dafür in Belgien gestellt wird. Dazu hat (bisher) eben der ordentliche Wohnsitz/Aufenthalt in Belgien zu sein.

Genauso ließe sich das auch anders fassen. Dann müsste Belgien vorher zustimmen, bevor bsp. Luxembourg erteilt. Das ginge auch ohne Verletzung des Wohnsitzprinzipes. Ähnlich wie in D, wo jede untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, wenn man im Ausland residiert.

Damit die Dienstleistungs- und Wohnsitzfreiheit gewahrt bleibe, hätte ein EU-Bürger auch Anspruch auf ein solches Verfahren.

Die bedeutendere Frage ist jedoch, ob er Anspruch auf Zustimmung (des Entziehungslandes) hat, wenn er im Erteilungsland dessen Voraussetzungen erfüllt. (Die ja Mindestvoraussetzungen sind.) Über diesen Weg hielte ich es immerhin für möglich, dass sich unter dem Strich gegenüber jetzt nichts änderte.

Gewisse Zweifel hege ich auch, wenn darauf hingewiesen wird, dass der EUGH in einem entscheidenden Teil die dritte EU-FSRiLi wieder kippen wird unter Hinweis auf den EG-Vertrag. Sicherlich hat der EUGH über übergeordnete Normen zu wachen.

Jedoch muss er auch dort neben dem Text die Absicht des Gesetzgebers beachten. Es ist üblich, dass Grundregelungen einschränkbar sind. Nun hat der europäische Gesetzgeber in einer Güterabwägung entschieden, dass er die Dienstleistungsfreiheit nicht in jedem Fall uneingeschränkt gelten lassen will. Genau dieses ist nun insoweit neu, also dass der Gesetzgeber kein Ermessen mehr zugeordnet hat, sondern aussagt, in genau solchen Fällen will ich nicht mehr im Sinne einer Verkehrssicherheit dass eine Dienstleistungsfreiheit uneingeschränkt wirkt. Nicht der Text greift dem EUGH möglicherweise in den Arm, sondern die Gesamtabsicht. Da diese EU-europaweit gilt, gibt es auch keine Benachteiligung. Imho folglich nichts, woran sich der EUGH stoßen könnte.

Wo der EUGH noch werten darf, ist der Zeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt, ab dem der Paradigmenwechsel einsetzt.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Perplex
Beitrag 15.03.2007, 02:48
Beitrag #486


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Zitat (Lexus @ 14.03.2007, 20:05) *
Wie schon die Generalanwältin Kokott stellt im übrigen auch Geiger fest, dass die Regelung über die "Nichtanerkennungspflicht" in sich unsinnig ist: Im Ausland darf eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden, wenn in Deutschland ein Entzug vorliegt. In Deutschland darf aber wegen des Wohnsitzprinzips (ohne Wiedereinwanderung) auch nicht mehr erteilt werden, sodass die Regelung auf eine lebenslange Fahrerlaubnissperre hinausläuft. Eine stärkere Behinderung der Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit als einen indirekten Zwang, eine Auswanderung rückgängig machen zu müssen, ist ja kaum vorstellbar. Wie soll so etwas Bestand haben?
Das frage ich mich auch schon die ganze Zeit! Endlich bringst Du es mal auf den Punkt, Lexus, was die Tiefensee-Bande wieder für ein Schwachsinn in der EU durchgesetzt hat. Nach einer Schonzeit von 6 Jahren heißt es dann wieder "Deutschland über alles" zumindest im begrenzen Rahmen was die Führerscheinerteilungskompetenz angeht.

Was wird jetzt die Zukunft bringen?
Zunächst einmal werden die Fahrerlaubnisbehörden, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in den nächsten Jahren weiter fröhlich aberkennen, obwohl es ja nach der jetzt gültigen Führerscheinrichtlinie eindeutig verboten ist. Dort wird dann eben weiter auf "Führerscheintourismus", "Rechtsmissbrauch" und "(weiter) fortbestehender Eignungszweifel" abgestellt, auch wenn der EuGH genau das für europarechtswidrig erklärt hatte und erklären wird.

Dann wird es in knapp 6 Jahren darauf ankommen, ob der Führerschein vor oder nach dem Stichtag 19.01.2013 erteilt wurde. Es wird in 6 Jahren mit Sicherheit viele Schlafmützen geben, denen nach dem Stichtag erst wieder einfällt, dass ihr CZ-Führerschein Ende 2014 abläuft. Dabei sind dann die Verwertungsfristen in Deutschland oft noch nicht abgelaufen. Wer allerdings das Glück hatte, den Führerschein vorher noch schnell verlängern lassen zu können, hat sozusagen noch einmal eine entscheidende Galgenfrist rausgeschlagen. Die deutschen Führerscheinvermittler werden bis zu diesem Stichtag weiterhin im großen Stil Millionen scheffeln. Die deutschen Politiker (unfähige Minister werden bis dahin hoffentlich in Frührente sein) werden bis dahin weiterhin auf die MPU-Umgeher schimpfen. Auch werden deutsche Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte mit dem Zusatz "auch wenn eine Aberkennung aufgrund Artikel 13 Absatz 2 der neuen Richtlinie nicht gestattet ist" Bezug auf diese neue Richtlinie nehmen, um die eigentlichen Ziele des Artikels 11 Absatz 4 hervorzuheben. Diese Richter werden natürlich extra darauf hinweisen, dass sie natürlich nur nach der 2.Richtlinie aberkennen.

Nach dem Stichtag 19.01.2013 müsste es dann auch Leute geben, die absolut nichts mehr mit Deutschland zu tun haben, weil sie seit mehr als 185 Tagen ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt im europäischen Ausland haben. Dort dürfte dann den MPU-Kandidaten selbst dann keine Fahrerlaubnis erteilt werden, selbst wenn sie inzwischen ihre Eignung in Deutschland wiedererlangt haben oder das Verwertungsverbot eingetreten ist. Denn von der MPU steht in dieser neuen Richtlinie direkt nichts drin. Und falls bis dahin die EU-Kommission keine Anwendungsänderung von Artikel 11 (z.B. durch den EuGH oder einer Gesetzesänderung) erreicht haben wird, dann muss wohl der EuGH bis 2015 ein neues Urteil sprechen. Ich denke aber, dass die meisten Führerscheinstellen im Ausland eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" aus Deutschland verlangen werden. Andere Behörden werden wahrscheinlich erteilen, weil ihnen entweder vom Antragsteller der frühere Entzug verschwiegen wurde, oder sie den Artikels 11 Absatz 4 für unsinnig halten, was man ja schon an der blödsinnigen Satzwiederholung erkennen kann:
Hier:
Zitat (Artikels 11 Absatz 4 - 3.Führerscheinrichtlinie)
Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
...und hier:
Zitat (Artikels 11 Absatz 4 - 3.Führerscheinrichtlinie)
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.
Für mich haben jedenfalls die beiden Worte "entzogen" und "aufgehoben" in diesem Zusammenhang die absolut gleiche Bedeutung.

Außerdem denke ich, dass sich gewisse Aussagen des EuGH auf die neue Richtlinie automatisch übertragen lassen werden.

Tatsache ist, dass auch die anderen EU-Staaten gewisse Interessen haben ihre Bewohner auch mit Führerschein in Lohn und Brot zu bringen, wenn z.B. der erlernte Beruf unbedingt vom vorhergehenden sein einer Fahrerlaubnis abhängt, auch wenn Deutschland für solche Kandidaten lieber lebenslang Sozialleistungen zahlt. Und wenn Deutschland schon die 2.Richtlinie klar missachtet, dann wäre es auch möglich, dass andere Länder diese neue Richtlinie in diesem Punkt unbeachtet lassen werden, so wie "gewisse" Länder das Wohnsitzerfordernis am Anfang auch nicht beachtet hatten, was man an den CZ-Führerscheinen mit deutscher Wohnanschrift erkennen kann.

Im Übrigen kann ich aus der neuen Richtlinie nicht erkennen, ob eine simple Führerscheinverlängerung nach dem Stichtag 19.01.2013 auch von der Nichtanerkennungspflicht betroffen ist. Auch kann ich selbst heute noch nicht erkennen, ob eine noch gültige Fahrerlaubnis nach Verlust oder Diebstahl praktisch sofort erlischt, wenn die Ausstellung des Ersatzdokuments verweigert wird. Ich habe deswegen jetzt immer nur eine extra gekennzeichnete Farbkopie von meinem alten CZ-Führerschein dabei.


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mirko1
Beitrag 15.03.2007, 12:41
Beitrag #487


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Zitat (Lexus @ 14.03.2007, 20:05) *
Es handelt sich um einen Aufsatz mit dem Titel "Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der EU?", der sich mit einigen Aspekten der Richtlinie beschäftigt. Die für diesen Thread wichtige Passage habe ich zitiert, gegen die Wiedergabe des gesamten Artikels bestehen urheberrechtliche Bedenken.

Wie schon die Generalanwältin Kokott stellt im übrigen auch Geiger fest, dass die Regelung über die "Nichtanerkennungspflicht" in sich unsinnig ist: Im Ausland darf eine FE nicht erteilt werden, wenn in D. ein Entzug vorliegt. In D. darf aber wegen des Wohnsitzprinzips (ohne Wiedereinwanderung) auch nicht mehr erteilt werden, sodass die Regelung auf eine lebenslange Fahrerlaubnissperre hinausläuft. Eine stärkere Behinderung der Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit als einen indirekten Zwang, eine Auswanderung rückgängig machen zu müssen, ist ja kaum vorstellbar. Wie soll so etwas Bestand haben?

Dem kann man sich nur anschliesen Lexus, wer denkt Artikel 11 Absatz 4 wird vor dem EUGH durch laufen der irrt.
Betrachtet man Artikel 11 Absatz 4 mal aus der Sicht "ohne MPU Problem" ist es trotzdem absoluter Schwachsinn, wie schon erwähnt wurde nicht jeder FS Entzug führt zur MPU, doch auch dann wäre Artikel 11/4 ein kaum zu glaubender Horror für die Freizügikeit in Europa.

Ein praktisches Beispiel:
Ich stell mir vor ich gehe 2000 KM weit weg von Deutschland z.B. nach Potugal, wohne da 5 Jahre und möchte irgendwan einen neuen FS machen, da er mir in Deutschland entzogen wurde müsste ich meinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen "auch ohne MPU Auflage wäre das so" hypotetisch gesprochen, da ich in Portugal sehr erfolgreich bin und geschäftlich voll im portugisischen System integriert bin, würde es massig Probleme geben, Finanzamt, Krankenkasse u.s.w. ich müsste dann in Deutschland die 185 Tage Regel einhalten, was heist das dann wieder? soll ich dann meine Familie die ich nun in Portugal habe wegen der 185 Tage Regel mit nach Deutschland nehmen? woher bekomme ich dann in Deutschland mein Einkommen? soll ich dann wegen dem Artikel 11 Absatz 4 mein "NEU" aufgebautes Leben in Portugal wieder aufgeben. Soll das wirklich jemand wollen?

Also das kann nix werden...

Warum sagt Deutschland nicht eindeutig zum EUGH, uns geht es nicht um die Anerkennung von EU Führerscheinen uns geht es ausschlieslich um den erhalt der MPU. Das wäre die Wahrheit, doch dafür würde sich in der EU zu 90% niemand interessieren (weil sie die MPU schlicht nicht kennen).

Ich kann mir gut vorstellen das sich der EUGH fragt "was wollen die deutschen ständig von uns?"...

Die Spannung bleibt was wird der EUGH bald zum "Rechtsmissbrauch" beschliesen?
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Beitrag 15.03.2007, 15:27
Beitrag #488


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Zitat (corneliusrufus @ 15.03.2007, 00:58) *
Der Grundsatz, beseitige die Baustelle dort, wo Du sie in der EU aufgerissen hast, ist doch vernünftig. Hat Belgien entzogen, so soll es auch "mitreden" können, wenn wieder neu erteilt wird.

Nach dem Wohnsitzprinzip geht das (bisher) eben nur, wenn der Antrag dafür in Belgien gestellt wird. Dazu hat (bisher) eben der ordentliche Wohnsitz/Aufenthalt in Belgien zu sein.

Genauso ließe sich das auch anders fassen. Dann müsste Belgien vorher zustimmen, bevor bsp. Luxembourg erteilt. Das ginge auch ohne Verletzung des Wohnsitzprinzipes. Ähnlich wie in D, wo jede untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, wenn man im Ausland residiert.

Damit die Dienstleistungs- und Wohnsitzfreiheit gewahrt bleibe, hätte ein EU-Bürger auch Anspruch auf ein solches Verfahren.

Die bedeutendere Frage ist jedoch, ob er Anspruch auf Zustimmung (des Entziehungslandes) hat, wenn er im Erteilungsland dessen Voraussetzungen erfüllt. (Die ja Mindestvoraussetzungen sind.) Über diesen Weg hielte ich es immerhin für möglich, dass sich unter dem Strich gegenüber jetzt nichts änderte.

Ein solches Zustimmungsverfahren ist aber in der Führerscheinrichtlinie gar nicht vorgesehen. Man kann es in die Richtlinie nur dadurch reininterpretieren, dass das Entziehungsland berechtigt ist, die Entzugsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, so dass diese europarechtlich dann nicht mehr existent ist.

Meiner Ansicht nach tritt diese Wirkung aber mit dem Ende der Sperrfrist ein: ab dann gibt es kein Neuerteilungsverbot mehr! Warum eine deutsche Behörde berechtigt sein sollte, über die Nachwirkungen eines Gerichtsurteils noch einmal zu befinden, erschließt sich mir nicht. Die Sperrfrist endet dann, wenn die vom Gericht bestimmte Zeit abgelaufen ist, egal ob da noch eine Behörde zustimmt oder nicht.

Den einzigen Weg, den Deutschland gehen könnte, um eine MPU-Umgehung zu vermeiden, ist hier doch schon mal vorgeschlagen worden: wesentlich längere Sperrfristen mit der Option, dass diese durch eine bestandene MPU verkürzt werden.

Es gibt doch schon heute die Möglichkeit der Sperrfristverkürzung, wenn man an bestimmten Seminaren teilnimmt: ob man an diesen Seminaren durch aktive Mitarbeit teilgenommen hat, wird ja gar nicht kontrolliert, man bekommt auch so seine 1-3 Monate Verkürzung vom Gericht zugesprochen.

Das würde natürlich dazu führen, dass die rechtliche Bewertung von MPU-Ergebnissen von den Führerscheinbehörden teilweise in die Strafjustiz verlagert würden und zwar auch bei Betroffenen, die nicht ins EU-Ausland zum Führerscheinerwerb auswandern möchten.

Anscheinend ist das dem Verkehrsministerium aber zu radikal, weil es dadurch Kompetenzen ans Justizministerium verlagern würde. So versucht man halt, durch minimale Wortänderungen auf EU-Ebene Aktionen vorzutäuschen, die wahrscheinlich nicht viel bringen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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strichachtdoktor
Beitrag 18.03.2007, 12:33
Beitrag #489


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Ich sehe das Kernproblem nach wie vor in den uneinheitlichen Erteilungsbedingungen und -voraussetzungen. Wäre von Anfang an eine einheitliche Vergabe- und Entzugspraxis auf EU-Ebene vereinbart worden, dann würde es "FS-Tourismus" ja schon lange nicht mehr geben.

Stattdessen wurden schwammige Rahmenbedingungen in de FS-Richtlinie geschaffen, welche von den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten unterschiedlich interpretiert und in nationales Recht umgesetzt wurden.

Und das allgemeine Chaos wird noch verschlimmert durch das Fehlen einer zentralen, mehrsprachigen FS-Datei, in der die Erteilung, der Entzug und die jeweilige Begründung zentral erfaßt werden kann.

Nur mal angenommen, so eine Datei würde tatsächlich bestehen und alle Mitgliedsstaaten würden sich daran beteiligen, wäre die direkte Mitarbeit eines bestimmten Mitgliedsstaates doch gar nicht mehr notwendig, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vereinheitlicht sind. Das könnte dann EU-weit genauso ablaufen, wie mit dem KBA das jetzt schon bundesweit praktiziert wird. Nur das die Akten eben nicht mehr verschickt werden, sondern als Datensatz (z.B. nach einem Klassensystem) EU-weit zentral abrufbar sind.

Nationale Erteilungs- und Entzugsalleingänge wären dann immer noch denkbar.


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corneliusrufus
Beitrag 18.03.2007, 16:18
Beitrag #490


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Ich will mit der Zustimmung auch nicht neues schaffe, noch mehr Bürokratie. Ich gehe so an die 3.RiLi heran. Sie soll sinnvoll sein. Was benötigt es dazu? Ein Weg wäre, wenn später die Anerkennung verhindert werden soll, dass das Entzugsland eben einer ausländischen Neuerteilung zustimmt. Oder eben die alten Entzugsgründe wegräumt. Oder dieses automatisch geschieht nach Ablauf der Sperrzeit. Wobei dann zu fragen ist, welche Sperrzeit gemeint ist. Ausschließlich die gerichtliche oder auch die nach deutscher Auffassung bis zu 15 Jahre nachwirkende verwaltungsrechtliche Sperre. Eine weitere Lösung wäre (mag sein rechtsdogmatisch fehlerhaft) für D, die gerichtlichen Sperrfristen anzuheben.

Mir geht es nicht darum, irgend eine Schikane zusätzlich, ergänzend oder subsidiär einzuführen, sondern imho die Lücken der dritten RiLi aufzuzeigen, wo ihre hehren Absichten nur schwerlich mit ihren Bestimmungen einher zu gehen scheinen. Mag sein, dass ich da einiges nicht verstehe. Es mag jedoch auch so sein, dass die dritte RiLi bewusst so widersprüchlich gefasst wurde, damit die Widersprüche evolutionär im Laufe der Zeit aufgelöst werden können. (Recht soll Politik ersetzen.)

Mehr als die Frage nach konkreter Sinnhaftigkeit zu stellen, wollte ich nicht.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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baruther1
Beitrag 20.03.2007, 23:11
Beitrag #491


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Zitat (RA XDiver @ 11.03.2007, 23:31) *
Was meinst Du bitte damit? Die 3. RiLi ist seit dem 19.01.07 in Kraft getreten.


Darf ich bitte wissen wo das nachlesen kann, Danke.
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Mr.T
Beitrag 20.03.2007, 23:21
Beitrag #492


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Zitat (baruther1 @ 20.03.2007, 23:11) *
Darf ich bitte wissen wo das nachlesen kann, Danke.

Das steht u. a. auch in diesem Thread. Musst nur etwas zurückblättern. cool.gif


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Mr.T
Beitrag 27.03.2007, 23:05
Beitrag #493


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Zitat (baruther1 @ 27.03.2007, 23:59) *
Deine "fun" Frage wurde somit beantwortet.

Stimmt!


Guck mal in Beitrag #263!


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Mr.T
Beitrag 27.03.2007, 23:33
Beitrag #494


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Zitat (baruther1 @ 28.03.2007, 00:18) *
"ist es denn so schwer mir eine konkrete antwort zu geben"

Hab ich bereits um 00:05Uhr gepostet:


Guck mal in Beitrag #263!

Da das aber für dich wohl auch zu schwierig oder zu mühselig ist, hier der entsprechende Link.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 28.03.2007, 00:13


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baruther1
Beitrag 28.03.2007, 00:19
Beitrag #495


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Zitat (Mr.T @ 28.03.2007, 00:56) *
Apfelsaft ist alle!


Deine Antwort weisst darrauf hin das du mich nicht analysieren konntest.

Meine nicht "Orthographische" Schrifft wurde dir zum Verhängnis.


Also, eine selbstkritik wäre angebracht, Mr.T.
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Mr.T
Beitrag 28.03.2007, 00:26
Beitrag #496


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Zitat (baruther1 @ 28.03.2007, 01:19) *
Also, eine selbstkritik wäre angebracht, Mr.T.

Stimmt, ich kritisiere mich auch! shutup.gif


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Perplex
Beitrag 30.03.2007, 00:55
Beitrag #497


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Zitat (strichachtdoktor @ 18.03.2007, 13:33) *
Nationale Erteilungs- und Entzugsalleingänge wären dann immer noch denkbar.
Klar, die deutsche Unterstellung der angeblichen "Nichteignung" auf unbestimmte Zeit, die dann im Ausland zur Verhaftung führen könnte.
"Nichteignung" kann im Ausland ein schweres Verbrechen sein, besonders bei einer europaweiten Beschlagnahmeanordnung des EU-Führerscheins, vor allem, wenn die im Ausland den Sinn nicht ganz verstehen. blink.gif Dann heißt es eben, dass da halt irgendwas dran sein muss. Wir wissen doch alle wie gefährlich "Ungeeignete" sind, die weder Drogen nehmen, noch Alkohol trinken. unsure.gif

Solange Deutschland glaubt, dass die MPU das Allheilmittel für Europa ist, wird es auch immer Chaos geben. Die neue Richtlinie wirft nur viel mehr Fragen auf.


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Perplex
Beitrag 25.04.2007, 00:37
Beitrag #498


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Die dritte EU-Führerschein-Richtlinie ist seit dem 19.01.2007 in Kraft -
Vorschriften zur Abschaffung des Führerscheintourismus gelten in Deutschland bereits.

Zitat (Die dritte EU-Führerschein-Richtlinie ist seit dem 19.01.2007 in Kraft)
Die durch die Richtlinie eingeführte Neuerung gilt in Deutschland schon. § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung wurde bereits entsprechend angeglichen. Problematisch ist jedoch, dass die EU-Richtlinie selbst von der Anwendbarkeit der neuen Gesetzeslage erst ab 2009 ausgeht.
Auf was wollen sich die deutschen Behörden dann beziehen, wenn das Gesetz erst ab 2009 gelten soll?


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Perplex
Beitrag 03.05.2007, 09:50
Beitrag #499


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Welche Bedeutung haben die Nummern 1 bis 23 im 1.Abschnitt der 3.Führerscheinrichtlinie?

Link gelöscht, da der Link auf eine Vermittlerseite von EU-Führerscheinen verweist.

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 03.05.2007, 09:54


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Uwe W
Beitrag 03.05.2007, 14:29
Beitrag #500


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Zitat (Perplex @ 03.05.2007, 10:50) *
Welche Bedeutung haben die Nummern 1 bis 23 im 1.Abschnitt der 3.Führerscheinrichtlinie?

Es handelt sich nicht um den ersten Abschnitt, sondern um die Präambel (Vorwort) der 3. Führerscheinrichtlinie:

"Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
....
in Erwägung nachstehender Gründe
(1) ...
(23)
haben folgende Richtlinie erlassen"

Diese Gründe können vom EUGH in Zweifelsfällen bei der Auslegung der Richtlinie herangezogen werden.


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