... Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

    
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  BOKraft: § 9 | § 10 | § 11  ]

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

2. Abschnitt

2. Titel - Fahrdienst

§10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

 Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.


 
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§ 10 BOKraft: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007).
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