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Bkat-Stand:  AKTUELL
(BGBl. 2021 I Nr. 74 S. 4688)
SoftRelease:  01.01.2019
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Hinweise zur Nutzung des Bußgeldrechners:

Warum beginnt der Wertebereich bereits bei "lächerlichen" 1 km/h?

Grundsätzlich kann auch eine geringe Überschreitung in Höhe von nur 1 km/h nach den Regelsätzen des Bußgeldkataloges sanktioniert werden. Es gibt hier keine amtlich verordnete untere Bagatellgrenze. Insoweit muß der Bußgeldrechner auch eine solch geringfügige Überschreitung berücksichtigen.

Allerdings wird in der Praxis auf eine Verfolgung von geringfügigen Überschreitungen verzichtet. Es gilt nämlich stets zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit so unbedeutend ist, daß von einer Verwarnung abgesehen werden kann (§ 47 OwiG, § 56 Abs. 1 OwiG, § 2 Abs. 2 BKatV).

Ob nun ein Verstoß als unbedeutend bewertet wird, hängt ganz von den maßgebenden Umständen des Einzelfalls ab. So richtet sich die Beurteilung z.B. nach der Verkehrslage (Verkehrsstille?), der fehlenden Bedeutung, dem Grad der Belästigung oder Gefährdung sowie ggf. nach der Sinnwidrigkeit von aufgestellten Verkehrszeichen.

Warum wird der Wertebereich auf 99 km/h begrenzt?

Im Bußgeldkatalog sind in Tabelle 1 unter den dort lfd. Nummern die entsprechenden Regelsätze in Abhängigkeit von der jeweiligen Überschreitungshöhe aufgeführt. So ergibt sich spätestens für Überschreitungen über 70 km/h jeweils ein maximaler Regelsatz in Abhängigkeit von der jeweiligen Fahrzeugart und dem Ort des Verstoßes.

Es macht also nach dem Bußgeldkatalog keinen Unterschied, ob eine Überschreitung von z.B. 72 km/h oder 122 km/h vorliegt. In beiden Fällen wird der gleiche (!) höchstzulässige Regelsatz ausgewiesen.

Daher macht es für die Bedienung des Bußgeldrechners letztlich keinen Sinn, dreistellige Eingabewerte für die Bewertung der Sanktionshöhe zuzulassen.

Im übrigen wird bei sehr hohen Überschreitungen jeweils im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Verstoß überhaupt noch nach den Regelsätzen des Bußgeldkataloges sanktioniert werden kann. So können individuelle Tatumstände dazu führen, daß eine Erhöhung des Regelsatzes oder sogar eine Verfolgung als Straftat, z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), veranlasst wird.

Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de


 
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