Am Ende eines Ortes, wo ich mich nicht auskannte, wollte ich die letzte Wendemöglichkeit wahrnehmen und bog, zumal einer hinter mir fuhr, spontan in eine kleine Nebenstraße ein. Das war schon passiert, als ich realisierte, daß es eine Einbahnstraße war. Ich bin, etwas in Panik, noch ein Stück gefahren, bis ich eine Möglichkeit zum Umkehren sah. Niemand kam mir entgegen und ich habe niemanden behindert oder gefährdet und ich bin auch nicht vorbelastet. Wenn mich nun einer gesehen und das gemeldet hat, was droht mir nach dem neuen Bußgeldkatalog? Punkte? Ist gar mein Führerschein in Gefahr? Wie lange muß ich noch mit der Angst leben?
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Verwarnungsgeld 10 Euro
angehängt von Uwe Brandt (Email-Adresse unbekannt)
am 18.03.02 15:19
Verwarnungsgeldkatalog:
Verkehrsverbot (Zeichen 250) nicht beachtet...
"mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art" = Regelsatz 20 Euro.
... "mit anderen Kraftfahrzeugen" (Pkw/kfz bis 3,5t) = Regelsatz 10 Euro.
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0 Euro...
angehängt von Matz (Email-Adresse unbekannt)
am 19.03.02 09:42
...wenn bei reinen Kennzeichenanzeigen keine verwertbaren Beweise zur Person des Fahrers vorliegen. Auch keine Halterhaftung für die Verfahrenskosten, da kein Parkverstoß.
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Jau @Matz :-)
angehängt von Uwe Brandt (Email-Adresse unbekannt)
am 19.03.02 10:35
@Matz:
... wie konnte ich nur ... :-)
@Jörg:
Damit wäre also die mögliche Spanne offengelegt.
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Tatbestand?
angehängt von Karl-Heinz Menk (khmenk@mac.com)
am 19.03.02 12:10
Obwohl es hinsichtlich der Höhe des Verwarnungsgeld (fast) keinen Unterschied macht, kann´s ich mir dennoch nicht verkneifen:-) Uwe, Du hast den falschen Tatbestand erwischt.
Missachtung des Zeichens 220 StVO Einbahnstraße ist ein eigener Verwarnungstatbestand und generell mit 20 € bedroht. (BKat 139.1)
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Zu: Einbahnstraße versehentlich falsch herum
angehängt von gast [Email: Keine]
am 10.09.02 11:02
darf müllabfuhr in einbahnstraßen verkehrt herum fahren?
bei uns tun die das komischerweise immer.
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Zu: Einbahnstraße versehentlich falsch herum
angehängt von Andreas [Kontakt]
am 10.09.02 11:06
Die dürfen das!
§ 35 Abs. 6 StVO:
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.......
Gruß
Andreas
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Zu: Einbahnstraße versehentlich falsch herum
angehängt von gast [Email: Keine]
am 11.09.02 18:40
auch wenn die straße nur 3m breit ist und man den rückwärtsgang einlegen müsste wenn ein müllauto kommt?
dann fährt man selber auch in die verkehrte richtung.... und mein hintermann muss dann auch rückwärts usw usw....
das kanns nicht sein....
sicher hab ich verständnis für solche sonderfahrzeuge..... aber nicht in jedem fall....
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§ 35 Abs. 8 StVO schränkt ein!
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 12.09.02 07:15
@gast
Siehe § 35 Abs. 8 StVO! Also nicht Durchsetzung der Sonderrechte um jeden Preis.
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Zu: Einbahnstraße versehentlich falsch herum
angehängt von gast [Email: Keine]
am 15.09.02 14:42
ups.. man sollte immer zu ende lesen.....
ja, eine anfrage bei der stadt und schon fahren die mülleute richtig herum durch die einbahnstraße.
jetzt fehlen nur noch die paar, die immer vorsätzlich falsch herum fahren und die radfahrer.
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Zu: Einbahnstraße versehentlich falsch herum
angehängt von manitou [Email: Keine]
am 16.09.02 11:57
Mensch Gast, lass docj die Leute Ihre Arbeit machen, Sie werden schon wissen warum Sie in die Srasse verkehrt rum fahren. Außerdem stören Sie Dich doch nicht immer, oder?