"Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."
Gilt das auch für Einbahnstraßen ausserorts...? Ich meine die gegenfahrbahn ist ja 'baulich getrennt', da es keine gibt :-)
Kennt sich einer bei dieser 'Grauzone' aus?
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Zu: Geschwindigkeit in Einbahnstraßen...
angehängt von Peter Lustig (macmen@web.de)
am 17.04.02 20:30
Keine Grauzone! Einbahnstraßen sind begrifflich nicht erfasst, also gelten die Ausnahmen auch nicht für sie. Deine Auslegung ist ein "Kunstgriff", der leider nicht zum gewünschten Erfolg führt.
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Zu: Geschwindigkeit in Einbahnstraßen...
angehängt von Hendrik (Email-Adresse unbekannt)
am 17.04.02 20:40
ja moment...
was heisst denn 'nicht erfasst'? in dem paragraphen müssen sie das doch nicht, da "sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind." dort steht :)
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angehängt von Peter Lustig (macmen@web.de)
am 17.04.02 21:04
"sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind."
Die Rede ist von Straßen mit Fahrbahnen (Mehrzahl!!) in eine Richtung, die.... Eine Einbahnstraße besitzt keine Fahrbahnen (Mehrzahl), sondern nur eine einzige!
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angehängt von Christian Haegele (christian.haegele@berlin.de)
am 17.04.02 21:16
Im Text der StVO steht aber nicht nur Fahrbahnen (Mehrzahl), sondern auch Straßen (auch Mehrzahl). Dabei gilt die Regelung doch auch auf "allein stehenden" Straßen?! Will sagen: Der Verordnungstext nutzt hier generell die (abstrakte) Mehrzahl.
Ich meine, Sinn der Vorschrift ist es, auf Straßen außerhalb von Ortschaften, die eng sind und auf denen Begegnungsverkehr stattfindet, besondere Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten zu lassen. Grund dürften die damit verbundenen besonderen Gefahren sein, insbesondere wohl die Möglichkeit des Überholens. Alle diese Begründungen würden auf eine Einbahnstraße nicht zutreffen. Warum sollte die zitierte Regelung also nicht greifen und somit keine Beschränkung der Geschwindigkeit bestehen.
Das Thema ist mir neu und ich kenne dazu keine "Lehrmeinung" oder etwas ähnliches. Der Argumentation von Hendrik kann ich mich aber nicht ganz verschließen.
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