"§ 6 StVO Vorbeifahren
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen."
Danach ist ein Kraftfahrer, der auf seiner Fahrbahnseite ein Hindernis (Fahrbahneinengung, geparktes Fahrzeug, Baustelle usw.) vorfindet, bei Gegenverkehr grundsätzlich wartepflichtig und muss den oder die entgegenkommenden Kraftfahrer zunächst durchfahren lassen. Befinden sich auf beiden Fahrbahnseiten Hindernisse (z. B. durch geparkte Fahrzeuge), gehört dem Kraftfahrer der Vortritt, der das Hindernis auf seiner Seite zuerst erreicht hat.
Ist nach dem verkehrsbedingten Anhalten und anschließenden Wiederanfahren ein Ausscheren zur Gegenfahrbahn hin erforderlich, so trifft den Ausscherenden die zwingende Verpflichtung, auf den ihm nachfolgenden Verkehr zu achten. Der Kraftfahrer muss sich in jedem Fall durch Rückschau vergewissern, dass sich von hinten nähernde, schon nahe aufgerückte Fahrzeuge nicht gefährdet werden, ohne dass diesen allerdings ein Vorrang zustünde. Ein bloßes Zeichengeben reicht hier alleine nicht aus.
Ein leichtes Abbremsen des Hintermanns beim Ausscheren des Vordermanns (Behinderung) wird als vertretbar angesehen. Ist der nachfolgende Verkehr jedoch bereits weit aufgerückt und würde das Ausscheren den oder die nachfolgenden Fahrzeugführer zu scharfem Bremsen oder anderen ungewöhnlichen Fahrmanövern veranlassen (Gefährdung), ist ein Ausscheren unzulässig. Ein solcherart handelnder Fahrzeugführer verhält sich grob fahrlässig und muss sich bei einem Unfall zumindest eine Mitschuld zurechnen lassen.
Zur gebotenen Sorgfalt gehört neben der Rückschaupflicht weiterhin ein rechtzeitiges Zeichengeben. Bei Abwarten längeren Gegenverkehrs ist das Zeichen spätestens rechtzeitig vor dem Anfahren zu geben. Was rechtzeitig ist, richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalls. Die Zeichen müssen zumindest derart frühzeitig gegeben werden, dass sich nachfolgende Fahrzeugführer noch gefahrlos auf das Ausscheren des Vordermanns einstellen können.
Muss zum Umfahren des Hindernisses nur wenig ausgebogen und dabei der eigene Fahrstreifen nicht verlassen werden, weil dieser z.B. ausreichend breit ist, liegt kein Ausscheren vor. Damit besteht in diesem Fall keine Verpflichtung zur Zeichenabgabe.
Der Fahrtrichtungsanzeiger ist erneut rechtzeitig vor dem Wiedereinscheren zu betätigen.
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Zu: Infos zu § 6 StVO "Vorbeifahren"
angehängt von Hans Wurst [Email: Keine]
am 04.03.03 13:37
Also diese Sache mit "Blinken beim Wiedereinscheren" nach einem stehenden Hindernis mache ich nicht. Vielleicht liegt das daran, dass mein Fahrlehrer damals meinte, man bräuchte das nicht zu tun. ;)
Bringt ja wirklich nicht viel, oder?
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Meinung und Vorschrift
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 04.03.03 14:08
>[Zitat:] "Bringt ja wirklich nicht viel, oder?"
Deine Meinung und die des Fahrlehrers zählen in diesem Zusammenhang nicht. Es ist vorgeschrieben. Nichtblinken = Verstoß! Ob´s dann auch verfolgt wird, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt.
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angehängt von Volker [Email: Keine]
am 04.03.03 15:47
Mein Fahrlehrer hat 1983 gesagt, die offizielle Begründung für die Vorschrift nach rechts zu blinken sei, weil sich das Linksblinken so gut bewährt habe.