Hallo, ich habe mal eine etwas ungewöhnliche Frage. Wir haben auf unserem Grundstück einen Carport der auch genehmigt wurde, um in diesen Carport hineinzufahren, haben wir an den Randstein ein Stahlrohr gelegt, um den Randstein, der etwa 12-15 cm hoch ist mit dem Auto zu überfahren. Dieses Rohr liegt nun schon seit 15 Jahren und noch nie hat es von Seiten der Gemeinde eine Beanstandung gegeben. Vor ein paar Tagen lag nun ein Schreiben im Briefkasten, dass wir diese Auffahrhilfe umgehend zu beseitigen haben. Was können wir nun tun, wir brauchen eine solche Auffahrhilfe, sonst können wir unseren Carport nicht benutzen, haben wir eine Möglichkeit diesem Schreiben entgegenzuwirken ?
Vielen Dank für eine Antwort im voraus.
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Bordstein-Absenkung erforderlich
angehängt von Uwe Brandt [Kontakt]
am 03.06.03 10:19
Tja, nach meiner Kenntnis ist wohl eine "Bordstein-Absenkung" erforderlich...
Der Neubau eines Wohnhauses oder die Errichtung einer Garage bzw. eines Carports machen es manchmal erforderlich, nachträglich eine Grundstückszufahrt zu schaffen. Die Kosten werden dem Veranlasser nach Durchführung der Arbeiten in Rechnung gestellt.
Sollten aus verkehrstechnischer Sicht keine Einwände gegen die Absenkung bestehen, beauftragt das Bauamt ein Straßenbauunternehmen mit der Bordsteinabsenkung. Die Arbeiten werden dann in Absprache mit dem Veranlasser durchgeführt.
Eine auf der Fahrbahn durch Anwohner dauerhaft abgelegte unbefestigte "Auffahrhilfe" ist sicherlich unzulässig (Abfallgesetz?). So gesehen wird gegen das Schreiben der Gemeinde letztlich kaum was auzurichten sein...
Ob hier allerdings ausgerechnet ein Verstoß gegen § 32 StVO vorliegt sei dahingestellt. Eine "Auffahrhilfe" in Form eines Stahlrohres dürfte wohl kaum den Verkehr im Sinne des § 32 StVO gefährden oder erschweren.
Frag doch mal im Gegenzug, wie die unterstellte Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs auf Grundlage des § 32 StVO denn nun durch die Gemeinde konkret begründet wird. Der alleinige pauschale Verweis auf § 32 StVO reicht m.E. nicht aus.
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Lösungsvorschlag
angehängt von Hans Wurst [Email: Keine]
am 03.06.03 11:22
>[Zitat:] "...haben wir an den Randstein ein Stahlrohr gelegt, um den Randstein,"
Wenn ein Stahlrohr einfach nur hingelegt und nicht befestigt wurde besteht schon eine gewisse Gefahr. z.B. könnte ja jemand dranfahren und es könnte dadurch auf die Straße Rollen.
Ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber dennoch möglich.
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@Uwe
angehängt von Peter Lustig [Kontakt]
am 03.06.03 11:40
Zur Erfüllung des Tatbestands nach § 32 StVO reicht im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen der StVO bereits eine abstrakte Gefahr aus. Siehe auch Verordnungstext in Abs. 1: "...wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann."
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Zu: Verkehrshindernis gemäß § 32 StVO
angehängt von Achim [Kontakt]
am 04.06.03 16:29
Alle verkehrsfremden Gegenstände, die auf die Straße gebracht werden, sind Verkehrshindernisse im Sinne des § 32 StVO. Auch wenn man es dem Stahlrohr nicht ansieht: Es ist ein verkehrsfremder Gegenstand und er kann den Verkehr behindern oder gefährden.
Website: 
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Nachtrag Absenkung
angehängt von Guiness [Email: Keine]
am 07.06.03 01:00
Kleiner NAchtrag zu der Bordstein-Absenkung. In meiner Heimatstadt kann der "Veranlasser" selbst ein Unternehmen (meist GaLa-Bauunternehmen) beauftragen, um einen Bordstein abzusenken (nach Antrag natürlich). Es wird dabei zur Auflage gemacht, dass die Firma qualifiziert sein muss. NAch Abschluss der Arbeiten wird das Werk noch abgenommen und fertig ist die Absenkung.