Hallo,
ich habe da echt ein Problem. Ich wurde am 04.04 wegen Überhöter Geschw. angehalten und geblitzt.
Nach 3 Monaten, traf dann auch mein Bußgeldbescheit ein.
Fakten:
Außerhalb geschlossener Ortschaft
erlaubt waren 70 gefahren 152
Abzüglich 4 km/h ergibt 118 km/h
Also 48 km/h zu schnell.
Im Bußgeldbescheid wird mir ein Bußgeld von 100€
auferlegt, jedoch ohne Punkte und Fahrverbot.
Ich weiß das ich normalerweise 1 Monat den Führerschein weg hätte. Laut der Paragraphen die aufgeführt sind ist das auch so, aber als Hinweis steht ganz deutlich drinn, "Dieser Bußgeldbescheid wird nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen".
Aber das war noch nicht alles, der Brief wurde auf den 03.07 Datiert jedoch per Postbote bei mir erst am 15.07.03 ,unterschrieben,(mit Datum) zugestellt. Sind jetzt 3 Monate rum oder nicht???
Ich weiß keine Antwort.
Ich bedanke mich bei Ihnen im Vorraus und wünsche allen noch einen Schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph N
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Zu: Brauche dringend heute noch Antworten...
angehängt von Andreas [Kontakt]
am 28.07.03 08:41
Der Verstoß ist nicht verjährt, da der Bußgeldbescheid noch vor Eintritt der Verjährung erlassen wurde. Zwischen Erlaß des Bußgeldbescheides und Zustellung dürfen bis zu 2 Wochen vergehen.
Was mich stutzig macht, ist die Höhe des Bußgeldes und die Tatsache das kein Fahrverbot angeordnet wurde. Mit welchem Fahrzeug wurde denn der Verstoß begangen??
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Zu: Brauche dringend heute noch Antworten...
angehängt von Christoph N [Email: Keine]
am 28.07.03 13:11
Ich fuhr mit einem tiefer gelegten Opel Astra.
Aber aus meiner Sicht passt dort alles nicht zusammen. Keine Punkte keine Fahrverbot nur ein Bußgeld. Und dann die Sache mit dem Datum.
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Zu: Brauche dringend heute noch Antworten...
angehängt von Christoph N. [Email: Keine]
am 28.07.03 13:21
Danke Andreas ich habe gerade noch was besseres gefunden ließ es Dir duch. Ich denke langsam auch, das es besser ist zu bezahlen.
Vielen dank.
Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Ist vor Ablauf von 3 Monaten weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben, verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten tatsächlich auch in 3 Monaten. Allerdings ist man nach Ablauf der 3 Monate noch nicht "sauber". Die Gerichte billigen den Bußgeldstellen nämlich relativ lange Bearbeitungszeiträume zwischen der behördeninternen Anweisung, daß ein Bußgeldbescheid erteilt werden soll, und dessen tatsächlicher Ausfertigung und Versendung zu ([...] auch schon mal als "faktische Rückdatierung" des Bußgeldbescheids bezeichnet). Nach meiner Erinnerung ist 1 Monat Zeitdifferenz zwischen Ausstellung und Zugang des Bußgeldbescheids noch für zulässig gehalten worden. Grund: Bußgeldstellen sind chronisch überlastet und arbeiten meistens nur wenige Tage vor Verjährungseintritt die Bußgeldverfahren ab. Also: Erstmal abwarten.