Ich hab' ja lange nicht mehr so gelacht:
Spiegel Online Artikel
4,5l V8-Biturbo-Motor
331 kW (450 PS)
620 Nm bei 2250 - 4750 1/min
!!! 80 Km/h Vmax !!!
*lol*
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Zu: Tempo 80 für M-Klasse, Cayenne und Co...
angehängt von Ralf Lieser [Kontakt]
am 08.09.03 08:47
Ja, betrifft nur die als Kleinlaster zugelassenen Fahrzeuge. *g* Irgendwo is immer 'n Haken ;-)
Aber sooo wenige sind das ja nicht.
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Neuer Wagentyp: Die "Porsche-LKW's" :-))
angehängt von Uwe Brandt [Kontakt]
am 08.09.03 09:31
>[Zitat:] "Irgendwo is immer 'n Haken ;-)"
Wie wahr !
Aber ehrlich, ist das nicht unvorstellbar z.B. einen Porsche Cayenne derart zu sterilisieren?
In Bezug auf die Ladungssicherheit könnte ich den Ansatz mit den 80 km/h Vmax im Einzelfall ja noch verstehen. Leider wirkt die angedachte pauschale Vmax-Beschränkung für "Porsche-LKW's" und dgl. in meinen Augen überzogen.
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Zu: Tempo 80 für M-Klasse, Cayenne und Co...
angehängt von Ralf Lieser [Kontakt]
am 08.09.03 13:31
Die Hauptargumente sind ja nicht sicherheitsrelevant, sondern alleine steuerlich bezogen.
Wer einen 450 PS Porsche kaufen kann, soll auch die Steuern für das Teil zahlen - und nicht die billigere LKW Steuer nach dem Ummelden.
Wer aber Steuerflucht zum LKW begeht, muß eben auch wie ein LKW fahren.
;-D
Ich seh mich schon mit'nem Twingo die ganzen Porsches überholen... *träum*
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Bericht: Mangelhaft !
angehängt von Stefan Süßmann [Kontakt]
am 08.09.03 13:56
Dieser Bericht ist aus meiner Sicht absolut mangelhaft. Es gibt keine Zulassung als "Kleinlaster". Diese Fahrzeuge dürften in der Regel als PKW mit dem Zusatz "Kombinationskraftwagen" eingestuft sein. Wenn das zGG nun noch über 2,8t liegt, werden sie lediglich nach Gewicht besteuert. Deshalb sind sie aber noch lange keine "Laster".
mfg
Stefan
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Zu: Tempo 80 für M-Klasse, Cayenne und Co...
angehängt von sachse [Email: Keine]
am 10.09.03 19:54
diese Fahrzeuge sind alle nach geltenden EG-Recht zugelassen und die EG kennt für PKW keine Gewichtsbeschränkung. Deshalb muß zwangsweise die StVZO und StVO rechtsmäßig angeglichen werden, denn die StVO schreibt bei Geschwindigkeiten eindeutig den Wortlaut"ausgenommen-Personenkraftwagen-" und das müßte auch der Richter lesen können. Im Fahrzeugschein steht Personenkraftwagen und darüber dürfte sich auch ein Bayrischer Richter nicht hinwegsetzen oder? Die Finanzämter machen doch sowieso was sie wollen.