hallo ! ich habe eine frage: mir soll für einen monat die fahrerlaubnis entzogen werden, weil ich 146 km/h außerhalb einer geschlossenen ortschaft geblitzt wurde. ich bin beruflich auf die fahrerlaubnis angewiesen, da ich im außendienst beschäftigt bin. dies ist mein erstes bußgeldverfahren.
ist es möglich das fahrverbot in eine höhere geldstrafe umzuwandeln ?
wie kann ich den rechtskräftigen erlass des bußgeldbescheides möglichst lange hinauszögern ?
ich bitte um eure hilfe.
gruss sonja
Hallo Sonja :-)
Ein Absehen von einem Fahrverbot ist unter angemessener Erhöhung des Bußgeld-Regelsatzes grundsätzlich möglich (vgl. § 2 Abs. 4 BKatV).
Berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge eines Fahrverbots sind, reichen nicht für ein Absehen aus (Bayerisches Oberstes Landesgericht NZV 94 327 = StVE 44, OLG Hamm VRS 95 138). Nur bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot kann ein Absehen vom Fahrverbot ausnahmsweise gerechtfertigt sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht NZV 98 212, OLG Oldenburg NZV 93 198). Quelle: Kommentar Straßenverkehrsrecht Hentschel, 36. Auflage, C.H. Beck-Verlag.
Grundsätzlich kann gegen einen Bußgeldbescheid (schriftlich) Widerspruch eingelegt werden (Frist 2 Wochen, § 67 OwiG). Gründe müssen dazu nicht zwingend angegeben werden. Meist landet der Fall dann beim Amtsrichter (Bußgeldbehörde > Staatsanwaltschaft > Amtsgericht), ein Termin für eine Hauptverhandlung wird anberaumt. Kann der Betroffene nicht an diesem Termin teilnehmen (Entschuldigt(!), z.B. wegen Krankheit), muß die Verhandlung vertagt werden. Bis zur Verhandlung kann der Widerspruch jederzeit zurückgenommen werden, der Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig...
Achtung: Bei einem Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid kann das Bußgeldverfahren unter gewissen Umständen auch in ein Strafverfahren umgewandelt werden, danach kann der Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht mehr zurückgenommen werden. Eine Umwandlung in ein Strafverfahren käme z.B. in Betracht, wenn das Gericht die Tat nunmehr als "Straßenverkehrsgefährdung" einstuft.
Spätestens zum Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid muß jedem Betroffenen im Bußgeldverfahren dringend angeraten werden, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Einlassungen zur Sache sollten grundsätzlich erst nach Rücksprache mit einem Anwalt abgegeben werden...
Website: http://www.fahrschule-knittel.de