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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 11 (zu §31)

Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

 Staatenliste

Hinweis: In der nachfolgenden Tabelle sind diejenigen US-Bundesstaaten aufgeführt, deren Fahrerlaubnisse nach Umschreibung in Deutschland ganz oder teilweise anerkannt werden. In den Spalten "Theoretische Prüfung" und "Praktische Prüfung" ist weiter angegeben, ob bei Umschreibung eine gesonderte Prüfung gefordert wird (ja/nein).

Hinweis: Weitere Informationen zum Thema Ausländischer Führerschein erhalten Sie bei uns in einem ausführlichen Beitrag über die Anerkennung und Umschreibung von ausländischen Führerscheinen sowie in unserem Forum...


Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete ¹)


Ausstellungsstaat Klassen Theoretische Prüfung Praktische Prüfung
Alabama D nein nein
Arizona G, D, 2 nein nein
Arkansas D nein nein
Colorado C, R nein nein
Connecticut D, 1, 2 ja nein
Delaware D nein nein
District of Columbia D ja nein
Florida E ja nein
Idaho D nein nein
Illinois D nein nein
Indiana Operator License,
Chauffeur License ³),
Public Passenger Chauffeuer License ³),
Commercial Driver License,
Probationary Operator's License
ja 7) nein
Iowa C (Noncommercial Operator's License) 4),
A (Commercial Driver's License) ³),
B (Commercial Driver's License) ³),
C (Commercial Driver's License) ³),
D (Noncommercial Chauffeuer Driver's License mit Endorsment 1,2 oder 3) ³),
Intermediate Driver's License
nein nein
Kansas C nein nein
Kentucky D nein nein
Louisiana E nein nein
Maryland C (Full Licence und Provisional Licence) nein nein
Massachusetts D nein nein
Michigan operator nein nein
Minnesota D ja 7) nein
Mississippi operator, R ja nein
Missouri F ja nein
Nebraska O ja nein
New Mexico D nein nein
North Carolina C ja nein
Ohio D nein nein
Oklahoma D nein nein
Oregon 7 ja nein
Pennsylvania C nein nein
Puerto Rico 3 nein nein
South Carolina D nein nein
South Dakota 1 und 2 nein nein
Tennessee D ja nein
Texas 15, A 3, B 3 nein 7 nein
Utah D nein nein
Virginia D, M 5), A 3), B 3), C 3) nein nein
Washington State Driver License 8)
Intermediate Driver
License 9)
nein nein
West Virginia E nein nein
Wisconsin D nein nein
Wyoming C nein nein

1)  Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.

2)  Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.

3)  Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.

4)  Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).

5)  Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).

6)  Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).

7)  Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.

8)  Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.

9)  Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.

10)  Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.

11)  Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.

12)  Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.

13)  Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.

14)  Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.

15)  Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.

16)  Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.

17)  Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.

18)  (weggefallen)


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018).

 
Hinweis: Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!

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