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FZV: [ § 7 | § 8 | § 9 ] | |||||
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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Abschnitt 2 Zulassungsverfahren § 8 Zuteilung von Kennzeichen (1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben. (2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011). | |
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