... Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zur Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

    
... Anzeige im separaten Fenster!

> Rubrik: Gesetze
  FZV: § 8 | § 9 | § 10  ]

Seite drucken
Tipp:
 >> Hilfe im §§-Dschungel ...
Komplette Übersicht
über alle Foren oder
Beiträge (24 Std.)

   (ohne Foren!)
 nur exakte Wortphrase  |  Foren durchsuchen
 

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abschnitt 2

Zulassungsverfahren

§ 9 Besondere Kennzeichen

 (1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.

 (2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:

  1. Fahrzeuge von Behörden,

  2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

  3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,

  4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,

  5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

  6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und

  7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.

Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

 (3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.


 
Werbung:
 

§ 9 FZV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011).
Weitere Infos ...
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren...
Hinweise ...
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!
Diese Seite ausdrucken? ...
Seite drucken Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite.
 




 >>  Anwaltssuche im Strafzettel-Netzwerk



 
  //