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StVG: [ § 6a | § 6b | § 6c ] | |||||
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StraßenverkehrsgesetzI. Verkehrsvorschriften § 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen (1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen. (2) (weggefallen) (3) Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6 Abs. 1 Nr. 8) Einzelnachweise zu führen, aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn diese ohne die vorherige Anzeige hergestellt, vertrieben oder ausgegeben werden. (5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen kann untersagt werden, wenn
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2018. Letzte Änderung durch: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58 S. 3202, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017). | |
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