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  StVG: § 63 | § 64 | § 65  ]

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Straßenverkehrsgesetz

VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen

§ 64 Gemeinsame Vorschriften

 (1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:

  1. Geburtsname,

  2. Familienname,

  3. Vornamen,

  4. Tag der Geburt,

  5. Geburtsort,

  6. Geschlecht,

  7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie

  8. Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts.

Enthält das Fahreignungsregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.

 (2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern.


 
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§ 64 StVG: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.01.2018. Letzte Änderung durch: Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58 S. 3202, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017).
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