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  StVZO: § 33 | § 34 | § 34a  ]

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§34 Achslast und Gesamtgewicht

 (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

 (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

  • § 36 (Bereifung und Laufflächen);

  • § 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

  • § 35 (Motorleistung);

  • § 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);

  • § 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).

 (3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

 (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

  1. Einzelachslast

    1. Einzelachsen ... 10,00 t;

    2. Einzelachsen (angetrieben) ... 11,50 t;

  2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

    1. Achsabstand weniger als 1,0 m ... 11,50 t;

    2. Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m ... 16,00 t;

    3. Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m ... 18,00 t;

    4. Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, ... 19,00 t;

  3. Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

    1. Achsabstand weniger als 1,0 m ... 11,00 t;

    2. Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m ... 16,00 t;

    3. Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m ... 18,00 t;

    4. Achsabstand 1,8 m oder mehr ... 20,00 t;

  4. Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

    1. Achsabstände nicht mehr als 1,3 m ... 21,00 t;

    2. Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m ... 24,00 t.

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

 (5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

  1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

    1. Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - und Anhänger jeweils ... 18,00 t;

    2. Kraftomnibusse ... 19,50 t;

  2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 -

    1. Kraftfahrzeuge ... 25,00 t;

    2. Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d ... 26,00 t;

    3. Anhänger ... 24,00 t;

    4. Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind ... 28,00 t;

  3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -

    1. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind ... 32,00 t;

    2. Kraftfahrzeuge, mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als ... 32,00 t;

  4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 ... 32,00 t.

 (5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

 (6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

  1. Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen ... 28,00 t;

  2. Züge mit 4 Achsen
    zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger ... 36,00 t;

  3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

    1. bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr ... 36,00 t;

    2. bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder ein als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist ... 38,00 t;

  4. andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

    1. mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a ... 35,00 t;

    2. mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b ... 36,00 t;

  5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen ... 40,00 t;

  6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zweioder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert ... 44,00 t.

 (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

  1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

  2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

    1. der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

    2. der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

    bei gleichen Werten um diesen Wert,

  3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

    1. der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

    2. der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

    bei gleichen Werten um diesen Wert.

Ergibt sich danach ein höherer Wert als

  • 28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),

  • 36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b),

  • 38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),

  • 35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),

  • 40,00 t (Absatz 6 Nr. 5) oder

  • 44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t 40,00 t bzw. 44,00 t.

 (8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

 (9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei landund forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

 (10) (aufgehoben)

 (11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.


 
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§ 34 StVZO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 30.06.2016. Letzte Änderung durch: Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29 S. 1463, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016).
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