... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Atemalkoholmessung:

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG

Zunächst ein Blick auf die gesetzliche Regelung des § 24a StVG, in dem nunmehr auch Atemalkohol-Grenzwerte enthalten sind. In dessen Absatz 1 heißt es:

"Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt."

Der objektive Ordnungswidrigkeitentatbestand ist bereits dann verwirklicht, wenn im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt wird, obwohl die angegebene Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration beim Fahrer vorliegt. Die Rechtsfolge eines Bußgelds und/ oder Fahrverbots setzt also nicht voraus, dass zu der Alkoholkonzentration noch irgendwelche Fahrfehler oder Ähnliches hinzutreten. Allein das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit der jeweiligen Alkoholkonzentration reicht für die Anordnung der vorgesehenen Rechtsfolge aus dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG aus. Sofern zusätzliche Fahrfehler hinzukommen, kann sogar eine strafrechtliche Verurteilung auf Grund eines Straftatbestands erfolgen.

Anwendungsbereich des § 24a StVG

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 27.04.1998 wurde mit Wirkung per 01.05.1998 im Ordnungswidrigkeitenbereich der bis dahin allein maßgeblichen Blutalkoholkonzentration ("Promille") ein Atemalkoholkonzentrationswert gegenübergestellt, der dem BAK-Wert entsprechen soll. Die entsprechende Änderung des § 24a StVG ist aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Vorschrift ersichtlich. Die Atemalkoholkonzentration (AAK) ist eine Gaskonzentration, die in der Meßeinheit Milligramm Ethanol (Synonym: Alkohol) je Liter Atemluft (mg/l) angegeben wird. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist dagegen eine Flüssigkeitskonzentration, die sich auf die Ethanolmenge in Gramm je Liter Blut bezieht, und die in der Meßeinheit Promille angegeben wird. Seit der Ergänzung des Wortlauts des § 24a StVG um den Atemalkoholwert, sind im Anwendungsbereich des § 24a StVG auch Atemalkoholmessungen als gerichtsverwertbare Beweismittel grundsätzlich anerkannt. Der Anwendungsbereich des § 24a beschränkt sich auf die im Wortlaut der Vorschrift beschriebene Ordnungswidrigkeit. Die alkoholspezifischen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs enthalten keinen ausdrücklichen Alkoholgrenzwert, insbesondere auch keinen Atemalkoholwert. Daher kommt im Bereich der entsprechenden Straftatbestände weiterhin nur die Blutalkoholfeststellung, nicht hingegen die Atemalkoholmessung als gerichtsfestes Beweismittel in Betracht.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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