... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Atemalkoholmessung:

Übersicht

Bei schwerpunktmäßigen Routinealkoholkontrollen und/oder Verdacht auf Trunkenheit, z.B. nach einem Verkehrsunfall, wird der betroffene, vermeintlich alkoholisierte Fahrer von der Polizei regelmäßig aufgefordert, ins "Röhrchen", d.h. in ein Atemalkoholmeßgerät zu blasen, um die Frage zu klären, ob und ggf. in welchem Ausmaß eine alkoholische Beeinträchtigung vorliegt. In der Praxis wird zunächst unmittelbar am Unfallort oder am Ort einer Verkehrskontrolle ein vergleichsweise ungenauer Atemalkoholtest vorgenommen. Sofern sich aus dem vor Ort durchgeführten Test ergibt, dass eine rechtlich relevante Beeinflussung durch Alkohol vorliegt, wird in der Regel anschließend auf dem Polizeirevier ein weiterer Atemalkoholtest mit einem genaueren Testgerät oder aber eine Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration vorgenommen. Die Atemalkoholmessung wird gegenwärtig intensiv unter zahlreichen Gesichtspunkten von Juristen, Medizinern und Polizeipraktikern diskutiert. Im Zusammenhang mit der Atemalkoholfeststellung sollten Sie folgendes wissen:

  • Niemand kann Sie zu einem Atemalkoholtest zwingen. Wie auch? Sie sind also unter keinen Umständen verpflichtet, in ein Röhrchen oder in ein sonstiges Atemalkohol-Testgerät zu blasen.

  • Die Atemalkoholtests sind nicht immer genau.

  • Das Überschreiten einer bestimmten Atemalkoholkonzentration als Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stellt seit 1998 einen eigenen Bußgeldtatbestand dar (§ 24a StVG).


Nachfolgend ein Aufsatz von RA Goetz Grunert zur Atemalkohol-Problematik:

Rechtsprechungszitate:

Tabellen:


 Externe Links zum Thema:

  • Aktuelle Rechtsprechung zur Atemalkoholmessung
    http://www.blutalkohol-homepage.de
    Blutalkohol-Homepage von Dr. Günter Schmidt, Institut für Rechtsmedizin der Freien Universität Berlin. Themen: Rechtsprechung, Literatur, Grenzwerte, Promillerechner, Alkohol Analytik, Promille-Killer?, Begriffe zum Blutalkohol u.v.m. / Aufruf: Startseite.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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