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Atemalkoholmessung: [ Seite 8 | Seite 9 von 15 | Seite 10 ] | |||||
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Atemalkoholmessung:RechtsprechungszitateOLG Bamberg, Beschluß vom 12.12.2005 - 2 Ss OWi 319/05 [...] b) Im vorliegenden Fall kommt es entscheidungserheblich auf das Zustandekommen des Messergebnisses an. Da die Atemalkoholmessung mit dem Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (BGHSt 46, 358= NJW 2001, 1952 [1954] = NStZ 2001, 381 L; BayObLGSt 2000, 51 = NZV 2000, 295), genügt bei Einhaltung der Verfahrensbestimmungen grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses (BayObLGSt 2003, 15 = NJW 2003, 1752= NZV 2003, 393 [394]). Nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler ist es erforderlich, diesen im Rahmen der Aufklärungspflicht oder auf Beweisantrag hin nachzugehen und die sich daraus ergebenden Feststellungen auch im Einzelnen in den Urteilsgründen darzustellen. c) Da das AG die Behauptung der Verteidigung, das Messergebnis sei durch Hypoventilation zu Lasten des Betr. beeinflusst worden, als relevant erachtet hat, war es gehalten, die Beachtung der Verfahrensbestimmungen und die einzelnen Messergebnisse im Detail aufzuführen, zumal diese auch Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Begutachtung sind. Insbesondere fehlen jegliche Detailangaben zu den beiden Einzelmessungen, wie die StA zutreffend ausführt. Mitgeteilt wird das Gesamtergebnis von 0,25 mg/l im Mittelwert und die Abweichung von 0,003 mg/l zwischen den beiden Einzelmessungen. Die Angaben zu Atemvolumen, Atemzeit, Atemtemperatur sowie zur Atemalkoholkonzentration beider Einzelmessungen hingegen fehlen, sind jedoch für die Bewertung einer auf Grund Hypoventilation entstandenen Fehlmessung von ausschlaggebender Bedeutung und hätten in den Urteilsgründen wiedergegeben werden müssen, um dem RechtsbeschwGer. eine Überprüfung zu ermöglichen. d) In seiner Entscheidung vom 12. 5. 2000 (BayObLGSt 2000, 51 = NZV 2000, 295 [296]) hat das BayObLG ausgeführt, dass keine Bedenken gegen die Messgenauigkeit des Geräts Alcotest 7110 Evidential MK III bestehen, wobei es sich auf die damals aktuellen wissenschaftlichen Veröffentlichungen (u.a. Lagois, BA 2000, 77 [79]; Knopf/Slemeyer/Klüss, NZV 2000, 195) stützte. Dementsprechend sei grundsätzlich davon auszugehen, dass das Messergebnis auch bei etwaiger Hypoventilation zutreffe, wenn mit einem amtlich zugelassenen und geeichten Messgerät - wie dem Dräger Alcotest 7110 MK III - gemessen werde und die Verfahrensbestimmungen beachtet würden, so dass eine Fremdbeeinflussung insbesondere durch die Atemtechnik außer Betracht gelassen werden könne (BayObLGSt 2000, 51 = NZV 2000, 295 [298]). Diese Auffassung wurde vom BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3. 4. 2001 (BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952 [1955] = NStZ 2001, 381 L) insoweit bestätigt, als allgemeine Sicherheitsabschläge bei einem standardisierten Messverfahren nicht veranlasst sind, wohl aber im Einzelfall konkreten Anhaltspunkten im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzugehen ist (BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952 [1956] = NStZ 2001, 381L). e) Nach dem Stand der aktuellen Wissenschaft (Schuff/Dettling/Jeske/Zappe/Graw/Haffner, BA 2002, 244) wird jedoch das Messergebnis der Atemalkoholmessung auch bei einem bauartzugelassenen und geeichten Messgerät Alcotest 7110 Evidential MK III durch Hypoventilation in nicht zu vernachlässigender Weise beeinflusst. [...] Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de |
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