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Atemalkoholmessung:
Vortrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren
Aus den bisherigen Ausführungen wird deutlich, dass die Problematik der Atemalkoholmessung ziemlich komplex ist mit der Folge dass auch die Gerichte nicht immer zu gleichen Ergebnissen gelangen, weil oftmals mehrere Betrachtungsweisen möglich sind. Dies bedeutet auch, dass die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Alkoholfahrt nicht immer abschließend und zutreffend beurteilt werden können, auch nicht von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt. Jedenfalls ist es erforderlich, im Ordnungswidrigkeitenverfahren sehr differenziert und konkret zu den behaupteten Fehlern der Atemalkoholmessung vorzutragen. Es ist für die konkret behaupteten Fehlerquellen jeweils ein Beweismittel, in der Regel ein Sachverständigengutachten, zu benennen. Der bloße Hinweis, man halte die vorgenommene Atemalkoholmessung für ungenau, schließlich gebe es doch auch anerkannte Wissenschaftler, die dieser oder ähnlicher Auffassung seien, reicht nicht aus. Einen entsprechenden prozessualen Vortrag könnten die Gerichte unberücksichtigt lassen, ohne dadurch Verfahrensvorschriften zu verletzen. Auf Grund der Kompliziertheit der Materie und wegen der umfangreichen Rechtsprechung rund um die Atemalkoholmessung, dürfte wohl in erster Linie der erfahrene Verkehrsrechtsanwalt in der Lage sein, durch geeigneten Vortrag auf einen für den jeweiligen Betroffenen möglichst günstigen Verfahrensausgang hinzuwirken.
Aus der Gerichtspraxis ist zu berichten, dass selbst gestandene Amtsrichter und auch die ständig mit der Atemalkoholmessung befassten Polizeibeamten nicht sämtliche diskutierten Einzelprobleme im Zusammenhang mit der Atemalkoholmessung kennen. Teilweise ist es regelrecht erstaunlich, wenn z.B. ein polizeilicher Zeuge in der Gerichtsverhandlung zunächst betont, dass er die Atemalkoholmessung fast täglich durchführe, um dann auf Befragen des Verteidigers zu bekunden, dass ihm von einer vorgeschriebenen Wartezeit zwischen Trinkende und Messung (20 min.) nichts bekannt sei.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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