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Cannabis im Straßenverkehr:
Cannabis im Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Vergleich zu den Vorschriften des Strafrechts regeln die Ordnungswidrigkeitentatbestände die Rechtsfolgen von weniger schwerwiegenden Rechtsverstößen. Seit 1998 gibt es etwa im Ordnungswidrigkeitenrecht, genauer gesagt in § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) einen neuen 0,5 Promille-Tatbestand, der den älteren 0,8 Promille-Tatbestand ersetzt hat. Danach handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Als Sanktion für einen solchen 0,5 Promille-Verstoß sieht der Bußgeldkatalog ein Regelbußgeld in Höhe von 250 Euro vor, sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Es werden vier Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Erstmalig wurde 1998 auch ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand in den § 24a StVG eingefügt, der das Fahren eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluß von Cannabis sanktioniert. Cannabis ist mit anderen berauschenden Mitteln seit 1998 in einer Anlage zum StVG aufgeführt. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG ist in Hinsicht auf das Fahren unter dem Einfluß von Cannabis und anderer berauschender Mittel bereits dann verwirklicht, wenn Cannabis oder ein anderes berauschendes Mittel im Blut des Fahrers nachgewiesen werden kann. Es reicht also der Nachweis irgendeiner Konzentration von Cannabis im Blut, das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts ist nicht erforderlich. Es gibt auch keine wissenschaftlich anerkannten Grenzwerte, nach denen der Grad der Beeinträchtigung durch Cannabis bestimmt werden kann.
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG ist bei Fahren unter der Wirkung von Cannabis immer verwirklicht, unabhängig davon, ob eine konkrete Ausfallerscheinung in Gestalt eines Fahrfehlers oder eine konkrete Gefährdung vorliegt. Für den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Fahrens unter der Wirkung von Cannabis sieht der Bußgeldkatalog schon bei erstmaligem Verstoß ein Regelbußgeld von 250 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vor, darüberhinaus werden vier Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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