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Cannabis im Straßenverkehr:
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Im Recht der Fahrerlaubnis kommt dem Begriff der "Eignung" eine zentrale Bedeutung zu. Die Erteilung und der Fortbestand einer Fahrerlaubnis setzen voraus, dass der Bewerber (Antragsteller) zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen "geeignet" ist. Der Staat, genauer gesagt die Fahrerlaubnisbehörde, erteilt die Fahrerlaubnis also nur, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei dem Bewerber vorliegt. Wer nicht geeignet ist, bekommt keine Fahrerlaubnis. Fällt die Eignung später weg, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Nach § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die körperlichen und geistigen Anforderungen an die Fahreignung sind nach der Gesetzeslage nicht erfüllt, wenn bei dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis eine Erkrankung oder ein Mangel vorliegt, und dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind in Form einer Tabelle häufig vorkommende Erkrankungen und Mängel aufgeführt, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufheben können.
Die Einnahme von Cannabis ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ausdrücklich aufgeführt. Hieraus folgt, dass die Einnahme von Cannabis grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinflussen bzw. beseitigen kann. Im Klartext bedeutet dies also, dass die Einnahme von Cannabis der Eignung, und somit der Erteilung oder dem Fortbestand einer Fahrerlaubnis, entgegenstehen kann. Ob die Einnahme im Einzelfall Auswirkungen auf die Eignung hat, hängt u.a. davon ab, wie häufig die Einnahme erfolgt, und ob eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Für die Frage nach der Eignung bei Einnahme von Cannabis kommt es auch darauf an, ob neben Cannabis auch Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen werden. Sofern wegen der Einnahme von Cannabis im Einzelfall die Eignung nicht vorliegt, wird eine beantragte Fahrerlaubnis nicht erteilt, oder eine bestehende Fahrerlaubnis wird entzogen.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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