Cannabis im Straßenverkehr:
Eignung und die Beibringung von ärztlichen und psychologischen Gutachten
Sofern der Bewerber um eine Fahrerlaubnis nicht die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat, wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht erteilt. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund konkreter Tatsachen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers hat, kann sie nach § 11 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen mit der Folge, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden kann: Bedenken bestehen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach den Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist unter der Nummer 9.2 die Einnahme von Cannabis als Erkrankung / Mangel aufgeführt. Es wird nach gelegentlicher und regelmäßiger Einnahme von Cannabis unterschieden. Dies bedeutet also, dass die Einnahme von Cannabis eine "Erkrankung" darstellt, deren Vorliegen die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, um zu klären, ob bei dem Betroffenen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist oder nicht.
Die entsprechende Regelung des § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung bezieht sich unmittelbar nur auf das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis. Nach § 46 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung findet die Regelung über die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Einnahme von Cannabis aber auch Anwendung, wenn bei bestehender Fahrerlaubnis auf Grund von Tatsachen Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers entstehen.
Sofern die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet war und trotz Befolgung der Anordnung zusätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung auch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (vgl. Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Falls der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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