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Cannabis im Straßenverkehr:Cannabis und MPU in der Rechtsprechung der VerwaltungsgerichteNachdem 1998 das Fahren unter der Wirkung von Cannabis als Ordnungswidrigkeitentatbestand ausgestaltet in den § 24a StVG (verlinken) aufgenommen wurde, ist allgemein eine gesteigerte Aufmerksamkeit für Fälle von Cannabis im Straßenverkehr zu verzeichnen. Bei den Polizeibehörden finden besondere Schulungen der Beamten statt, damit Kraftfahrer, die unter der Wirkung von Cannabis stehen, als solche erkannt werden. Folglich kommt es auch zu einer verstärkten Tätigkeit der Fahrerlaubnisbehörden im Zusammenhang mit Cannabis in Gestalt von Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zur Anordnung von vorbereitenden Gutachten. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird im Einklang mit der Fahrerlaubnis-Verordnung und deren Anlage 4 sehr sorgfältig nach gelegentlicher und regelmäßiger Einnahme von Cannabis unterschieden. Unter Beachtung der auch auftretenden "experimentellen", also einmaligen, probeweisen Einnahme von Cannabis kann man praktisch von einer "Drei-Stufen-Theorie" ausgehen (vgl. BVerwG, NJW 2002, 78ff.; VGH München, NJW 2000, 304): Experimenteller Konsum von Cannabis / Probierstadium Unter "experimentellem Konsum" von Cannabis, der auch als Probierstadium bezeichnet wird, versteht man einen einmaligen oder seltenen, höchstens einmal im Monat stattfindenden Konsum von Cannabis. Rechtsfolge: Nach § 14 Absatz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde (zwingend) an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet nicht nach der Häufigkeit der Einnahme, so dass schon bei einmaliger Einnahme von Cannabis ein ärztliches Gutachten anzuordnen ist. In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor, soweit schon bei einmaligem Cannabis-Konsum ein ärztliches Gutachten anzuordnen ist, weil die entsprechende Regelung im Vergleich zur Regelung bei bestehender Alkohol-Problematik ungleich härter ist (VG Berlin, NJW 2000, 2440). Es wird auch die Ansicht vertreten, ein nachweislich lediglich experimenteller Kosum von Cannabis rechtfertige ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder die Verneinung der Fahreignung noch Eignungszweifel und biete deshalb auch keinen hinreichenden Anlaß für weitere Aufklärungsmaßnahmen (VGH München, NJW 2000, 304). Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde ist jedenfalls nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde eine konkrete Fragestellung für die Untersuchung vorgibt. Weiterhin muß der Umfang der Untersuchung gemäß der Fragestellung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen. Ein ärztliches Gutachten kann auch in Gestalt eines sogenannten "Drogenscreening" eingeholt werden. Im Falle von experimentellem Konsum wird in der Regel allenfalls die Anordnung eines "Drogenscreening" rechtmäßig sein, nicht hingegen die Anordnung eines weitergehenden fachärztlichen Gutachtens. Ein "Drogenscreening" ist ein Haar- oder Urintest, mit dem festgestellt wird, ob und in welchem Umfang der Betroffene in der Vergangenheit Drogen konsumiert hat. Gelegentlicher Konsum von Cannabis Gelegenheitsmäßiger Konsum ist ein Konsum, der mehrmals im Monat, aber deutlich weniger oft als täglich stattfindet. Rechtsfolge: Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur gegeben, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt, und wenn nicht zusätzlich der Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Gelegentlicher Konsum kann die Eignung auch dann ausschließen, wenn eine Störung der Persönlichkeit vorliegt oder bei Kontrollverlust. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann (bereits) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn auf Grund konkreter Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Zweifel an der Eignung bestehen zum Beispiel dann, wenn jemand in einem Kfz einen "Joint" raucht und somit die Gefahr besteht, dass zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Sofern eine angeordnete Untersuchungsmaßnahme ergibt, dass bei gelegentlichem Konsum keine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt, oder wenn sonstige Umstände erkennbar werden, die der Eignung entgegenstehen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis Gewohnheitsmäßiger Konsum liegt vor, wenn der Konsum täglich oder fast täglich stattfindet. Starker gewohnheitsmäßiger Konsum wird angenommen, wenn mehrmals pro Tag konsumiert wird. Rechtsfolge: Bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis entfällt in der Regel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (aller Klassen). Nur im Ausnahmefall kann sich theoretisch auch bei regelmäßigem Konsum durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ergeben, dass trotz des regelmäßigen Konsums die Eignung gegeben ist. Verbleibt es bei der im Regelfall nicht gegebenen Eignung, so ist eine beantragte Fahrerlaubnis nicht zu erteilen bzw. eine bestehende Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de |
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