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Handy am Steuer:
Handy-Verbot und Freisprecheinrichtung
Von dem Verbot der Neuregelung nicht erfaßt wird das Telefonieren während der Fahrt unter Einsatz einer Freisprecheinrichtung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine gesetzliche Definition der Freisprecheinrichtung oder der technischen Erfordernisse an die Beschaffenheit der Freisprecheinrichtung existiert nicht. Das Bundesverkehrsministerium sieht absichtlich davon ab, nähere Einzelheiten, etwa zur technischen Beschaffenheit von Freisprecheinrichtungen, zu regeln. Eine solche Regelung der technischen Details unterbleibt, weil die technische Entwicklung so schnell voranschreitet, dass etwaige Regelungen zu technischen Details schnell veraltet wären. Außerdem wäre für eine Regelung der technischen Einzelheiten ein europaweites Mitteilungsverfahren notwendig gesesen, das zu einer Verzögerung des Inkrafttretens der Neuregelung geführt hätte. Es kann daher gegenwärtig nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden, wie eine Freisprecheinrichtung beschaffen sein muß, damit ein Verstoß gegen den neuen Absatz 1a des § 23 Straßenverkehrsordnung bei Telefonaten während der Fahrt ausgeschlossen ist.
Auf Anfrage von verkehrsportal.de teilte das Bundesverkehrsministerium aber mit, dass ein auch unter dem Handy-Verbot erlaubtes Telefonieren während der Fahrt nur vorliegen kann, wenn beide Hände während des Telefonierens für die Bedienung des Fahrzeugs freibleiben. Etwaige Bedienungen des Telefons müssen mit einer Hand erfolgen können, ohne dass das Telefon in der Hand gehalten werden muß. Unzulässig ist danach unter dem neuen Handy-Verbot grundsätzlich das Telefonieren während der Fahrt mit einer mobilen Freisprecheinrichtung, einem sogenannten "Head-Set". Bei einem Head-Set muß nämlich der Fahrer das Telefon für die Bedienung zunächst in der Hand halten, so dass er nicht beide Hände zum Fahren frei hat.
Damit ein Verstoß gegen das Handy-Verbot nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Telefon fest installiert ist und bei der Bedienung nicht in der Hand gehalten werden muß. Zulässig ist daher auch nach Inkrafttreten des Handy-Verbots das Telefonieren mittels Head-Set, wenn das Telefon fest installiert ist, z.B. in einer Halterung am Armaturenbrett, und alleine das Ohrteil des Head-Sets von dem Fahrer ans Ohr gebracht werden muß. Die nähere Abgrenzung der erlaubten Telefonate bzw. Freisprecheinrichtungen wird der Praxis überlassen.
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
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