... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Handy am Steuer:

Übersicht

Seit dem 01. April 2004 wird das neue Handy-Verbot für Telefonate ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt als B-Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt geahndet. Die entsprechende Änderung des Bußgeldkataloges ist nämlich per 01.04.2004 in Kraft getreten. Zunächst wurde seit 01.04.2001 bis 31.03.2004 lediglich ein Verwarngeld von 30 Euro fällig. Doch jetzt ist Schluß mit lustig, denn nun erhöht sich nicht nur der Regelsatz, es kommt auch noch ein Punkt dazu.

Der Wortlaut des Handy-Verbots

Im Bundesverkehrsministerium wurde mindestens seit 1999 an einer Ergänzung der Straßenverkehrsordnung gearbeitet, um das Telefonieren während der Fahrt ausdrücklich zu verbieten. Ohne ein klares Verbot konnte allenfalls mit allgemeinen Sorgfaltspflichten gearbeitet werden, wenn es bei Handy-Telefonaten zu Verkehrsbeeinträchtigungen kam. Die Ministerialbeamten haben jetzt den deutschen Autofahrern einen neuen Absatz 1a beschert, der in die Vorschrift des § 23 StVO eingefügt wurde. Der neue Absatz 1a in § 23 StVO hat folgenden Wortlaut:

"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."

Wer gegen die neue Vorschrift verstößt, muß seit dem 01. April 2004 mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt rechnen (Radfahrer 25 Euro). Es erfolgt eine Eintragung in das Verkehrszentralregister. Nach dem Wortlaut der Vorschrift liegt ein Verstoß bereits vor, wenn man ein Handy "benutzt" und es hierzu in die Hand nimmt. Somit ist also wohl noch nicht einmal erforderlich, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Also kann man sich auch nicht damit herausreden, dass man das Gerät lediglich in der Hand hatte, ohne zu telefonieren. Übrigens gilt das Handy-Verbot auch für Fahrradfahrer, weil diese "Fahrzeugführer" im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind und eine ausdrückliche Beschränkung auf Führer von Kraftfahrzeugen nicht erfolgte.

Infos zum Handy-Verbot:

  • Auszug aus dem Bußgeldkatalog:
    (Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers)

    • Nr. 246
      "Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt"
      Verletzte Vorschrift: § 23 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO; § 24 StVG; -- BKat

    • Nr. 246.1
      "als Fahrzeugführer"
      40,00 Euro (1 Punkt gem. Anl. 13 FeV)

    • Nr. 246.2
      "als Radfahrer"
      25,00 Euro


 
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