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BOKraft: [ § 17 | § 18 | § 19 ] | |||||
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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)3. Abschnitt 1. Titel - Bestimmungen für alle Fahrzeuge §18 Ausrüstung Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007). | |
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