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BOKraft: [ § 19 | § 20 | § 21 ] | |||||
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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)3. Abschnitt 2. Titel - Obusse und Kraftomnibusse §20 Beschriftung (1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen
(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung des Inkrafttretens vom 16.11.2007. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57 S. 2569, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007). | |
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