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Ausländischer Führerschein:Von der Anerkennung bis zur Umschreibung ...
Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse Kein Wohnsitz im Bundesgebiet: Für Besucher der Bundesrepublik und durch ihr Reisende gilt: Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben. Mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet: Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (§ 29 Abs. 1 FeV). Grundsätzlich gilt: Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die vornehmlich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der EWR oder der Schweiz ausgestellt worden sind, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung wird anerkannt, wenn sie z.B. von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates gefertigt wurde (§ 29 Abs. 2 FeV). Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (§ 29 Abs. 3 FeV),
Umschreibung ausländischer Führerscheine Sofern der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, unterliegt er dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Dabei spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, entscheidend ist allein der ordentliche Wohnsitz.
Grundsätze der Umschreibung (Listen- oder Drittstaaten): Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem ausländischen Führerschein (außer EU/EWR) besteht für 6 Monate (die Frist kann im Ausnahmefall auf Antrag um weitere 6 Monate verlängert werden). Der Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis wird nach der 6-Monatsfrist zur weiteren Teilnahme am deutschen Straßenverkehr zwingend erforderlich. Nimmt der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nach den 6 Monaten trotzdem weiter am deutschen Straßenverkehr teil, ohne dass der Führerschein umgeschrieben wurde, macht er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Zur Umschreibung anerkannt werden grundsätzlich nur solche ausländischen Fahrberechtigungen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Führerscheine, die z.B. während eines kurzen Urlaubsaufenthaltes erworben wurden, sind in der Bundesrepublik ungültig und berechtigen lediglich zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem Staat, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (§ 31 Abs. 3 FeV). Zur Umschreibung sind die deutschen Bestimmungen über das Mindestalter maßgeblich (§ 10 FeV). Auch wenn die Bestimmungen des jeweiligen Ausstellerstaates ein anderes Mindestalter zum Führen bestimmter Kraftfahrzeugarten vorsehen, unterliegt der Betreffende mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet dem deutschen Fahrerlaubnisrecht und damit den hiesigen Bestimmungen über das Mindestalter. Eine Erteilung der Fahrerlaubnis nach den Vorschriften über das "begleitete Fahren ab 17 Jahre" ist somit auch möglich. Stichwort "Lernführerschein": Kriterien für die Differenzierung zwischen Lernführerschein und "vollwertigem" Führerschein (graduated system, learner permit, provisionals) ...
Quelle: Bayer. Staatsministerium des Innern - IC4-3615.228-39-Ste - an die Regierungen mit der Bitte um Weiterleitung an die Kreisverwaltungsbehörden vom 18.02.2004. Abgabe des ausländischen Führerscheins: Eine Abgabe des ausländischen Führerscheins an deutsche Verwaltungsbehörden kam bislang bei Umschreibung nur dann in Betracht, wenn der ausländische Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden konnte. Dies wurde inzwischen geändert, d.h. der ausländische Führerschein ist im Rahmen der Umschreibung grundsätzlich abzugeben. Der (deutsche) Führerschein ist demnach nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden (§ 31 Abs. 4 FeV). Ein bereits eingezogener ausländischer Führerschein kann gegen Gebühr wieder ausgehändigt werden. Hierfür ist aber der entsprechende deutsche Führerschein abzugeben. Gratis wird dazu noch eine Ausnahmegenehmigung für 14 Tage erteilt, damit der Inhaber bis zur Aus- oder Abreise keinen Ärger mit der Polizei bekommt, weil dieser den deutschen Führerschein nicht mitführt... Tabellarische Kurzübersicht:
*) Ausnahmen siehe Staatenliste (Anlage 11 FeV) Relevante Gesetzes- bzw. Verordnungstexte zum Thema:
Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de |
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